Maskenpflicht an Schulen: Was sagt die Verhältnismäßigkeit?

Maskenpflicht an Schulen: Was sagt die Verhältnismäßigkeit?

Ärzteverband kritisiert Maskenpflicht im Klassenzimmer

Das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung ist Pflicht in Bus, Bahn und Geschäften. Nun gilt auch an immer mehr Schulen: Maske tragen. In NRW sogar im Klassenzimmer. Aber ist das verhältnismäßig?

Worum geht es?

Die Infektionszahlen steigen, die Infektionszahlen sinken – und der Staat muss reagieren. Aktuell gibt es eine Debatte darüber, ob eine Maskenpflicht bundesweit auch auf alle Schulen ausgeweitet werden soll. Momentan besteht eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung in Bus, Bahn und Geschäften. Nun hat sich die CDU-Chefin Annegret Kramp-Karrenbauer aber dafür ausgesprochen, zu prüfen, ob die Pflicht erweitert werden soll. In einem Interview sagte sie:

Wenn das obligatorische Tragen von Masken im Unterricht dazu führt, dass wir die Schließung der Schulen umgehen, dann sollten wir darüber nachdenken. Die Erfahrungen in Nordrhein-Westfalen scheinen nicht so schlecht zu sein.

In Nordrhein-Westfalen gelten strenge Regeln an den Schulen: Die Schülerinnen und Schüler müssen ihre Mund-Nase-Bedeckungen auch im Klassenzimmer tragen. Anders sieht es aktuell in Berlin, Bayern und Baden-Württemberg aus. Dort gibt es zwar auch eine Maskenpflicht, welche aber nicht im Unterricht gelten soll. Frisch dabei ist auch Schleswig-Holstein. Seit dem 24.08. gilt in dem norddeutschen Bundesland eine Maskenpflicht an Schulen – für alle Jahrgänge, also auch Schülerinnen und Schüler vor Vollendung ihres sechsten Lebensjahres inbegriffen. Eine entsprechende Verordnung wurde am vergangenen Wochenende von der Landesregierung erlassen, in der auch Ausnahmen geregelt sind, etwa innerhalb des Klassenraumes oder beim Sportunterricht.

 

Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

Seit März hat das Coronavirus unsere Gesellschaft fest im Griff. Nachdem die Infektionszahlen gesunken sind, erfolgten die ersten Lockerungen. Unter anderem wurde der Schulbetrieb wieder aufgenommen. Dies war nicht unumstritten, denn Experten mutmaßten, dass Schulen als Beschleuniger für die Verbreitung des Virus gelten würden. Daher wurden an den Schulen Maßnahmen getroffen, um dem entgegenzuwirken, etwa durch kleinere Klassengrößen oder teilweise Online- und Präsenzunterricht im Wechsel. Darüber hinaus gibt es – je nach Bundesland – eine Maskenpflicht auf dem Schulgelände. 

Spannend ist die Frage, ob die Maskenpflicht an Schulen überhaupt verhältnismäßig ist. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss bei jeder grundrechtsrelevanten Handlung des Staates gegeben sein. Danach müsste zunächst mit dem Eingriff des Staates ein legitimer Zweck verfolgt werden, der überhaupt geeignet sein muss, diesen auch zu erreichen. Weiter müsste das gewählte Mittel (also die Maskenpflicht an Schulen) erforderlich sein, sprich es darf keine mildernde Maßnahme geben, die den Zweck mindestens gleich gut erreicht. Und letztlich müsste die Maßnahme angemessen sein.

 

In welches Grundrecht könnte eingegriffen werden?

Als verletztes Grundrecht kommt hier die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 I GG in Betracht. Man könnte auch über einen Eingriff in das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 II 1 GG nachdenken – es sei allerdings anerkannt, dass dafür eine tatsächliche Veränderung am Körper nötig sei. Bloße Atemschwierigkeiten durch die Maske seien kein Eingriff in Art. 2 II 1 GG, weshalb man die Verhältnismäßigkeit an Art. 2 I GG prüfen müsste.
Art. 2 I GG:

Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

 

Grenze der allgemeinen Handlungsfreiheit ist also unter anderem die „Rechte anderer“. Und an dieser Stelle kommt doch noch Art. 2 II 1 GG in‘s Spiel.

 

Verhältnismäßigkeit wohl (+)

Denn als legitimer Zweck dient der Gesundheitsschutz (Art. 2 II 1 GG) der anderen. Die Maskenpflicht soll Schülerinnen und Schüler sowie das Personal der Schule vor Infektionen schützen, indem die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckung durch das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung verringert wird. Dies hat das BVerfG auch in einer jungen Entscheidung bestätigt. Das Karlsruher Gericht führte aus, dass den Staat die Pflicht treffe, sich schützend vor das Leben des Einzelnen zu stellen sowie vor Beeinträchtigungen der Gesundheit zu schützen. Ein legitimer Zweck ist somit gegeben. Dieser dürfte auch geeignet und erforderlich sein. Die Pandemie ist noch nicht vorbei, ein milderes Mittel ist nach aktuellen Erkenntnissen auch nicht ersichtlich.

Knackpunkt – wie in den meisten Prüfungen der Verhältnismäßigkeit im Studium und im Examen – ist die Frage der Angemessenheit. Der Eingriff in das Grundrecht müsste nämlich auch verhältnismäßig im engeren Sinne sein. An dieser Stelle ist es spannend, dass die Schülerinnen und Schüler sich nicht freiwillig in die Gefahr begeben. In Deutschland gibt es eine Schulpflicht, der Staat „zwingt“ sie also, sich in die Schule zu begeben und sich so den Gefahren von COVID-19 auszusetzen. Dieser Punkt müsste besonders berücksichtigt werden. Anna Katharina Mangold von verfassungsblog.de schreibt dazu, dass den Schülerinnen und Schülern die Pflicht zum Schulbesuch daher nur zugemutet werden könne, „wenn das Gesundheitsrisiko soweit als möglich minimiert wird.“ Dies sei dann der Fall, wenn alle möglichen Maßnahmen ergriffen werden würden, um das Infektionsrisiko zu senken. Zu diesen Maßnahmen zähle auch die Maskenpflicht. Aus Sicht der Professorin der Europa-Universität Flensburg sei eine Maskenpflicht an Schulen daher wohl verhältnismäßig.

 

Ärzteverband kritisiert Maskenpflicht im Klassenzimmer

Ob an allen Schulen nun eine Maskenpflicht auch für das Klassenzimmer folgt, bleibt abzuwarten. Seitens der CDU sei diese Maßnahme nicht abwegig, wie Kramp-Karrenbauer betonte und auf Nordrhein-Westfalen verwies. Der Ärzteverband Marburger Bund kritisierte eine solche Pflicht hingegen und hält das Tragen der Maske im Unterricht für überflüssig. Die Bundesvorsitzende des Verbandes, Susanne Johna, kommentierte gegenüber der „Neuen Osnabrücker Zeitung“: 

Wenn alle auf ihren Plätzen sitzen und Abstand sichergestellt ist, macht das Tragen von Masken während der Unterrichtsstunden überhaupt keinen Sinn und wäre eine überflüssige Behinderung.

Schaue Dir hier die prüfungsrelevanten Lerneinheiten und weiterführenden Beiträge zu diesem Thema an:

 - [Verhältnismäßigkeit](https://jura-online.de/lernen/berufsfreiheit-art-12-i-gg/298/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_BVerfG_zu_Offshore_Windparks)

 - [Allgemeine Handlungsfreiheit, Art. 2 I GG](https://jura-online.de/lernen/allgemeine-handlungsfreiheit-art-2-i-gg/650/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_Maskenpflicht_an_Schulen_Was_sagt_die_Verhaeltnismaessigkeit)

 - [Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, Art. 2 II 1 GG](https://jura-online.de/lernen/recht-auf-leben-und-koerperliche-unversehrtheit-art-2-ii-1-gg/3735/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_Maskenpflicht_an_Schulen_Was_sagt_die_Verhaeltnismaessigkeit)
BlogPlus

Du möchtest weiterlesen?

Dieser Beitrag steht exklusiv Kunden von Jura Online zur Verfügung.

Paket auswählen