BGH stellt Grundsätze der Strafzumessung klar

BGH stellt Grundsätze der Strafzumessung klar

Rassistische, fremdenfeindliche oder sonstige menschenverachtende Beweggründe und Ziele hätten schon früher strafschärfend berücksichtigt werden müssen

In einem Urteil vom 20.08.2020 (3 StR 40/20) hat sich der dritte Strafsenat des BGH zu den Grundsätzen der Strafzumessung geäußert. Auch bereits vor der Neufassung des § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB hätten rassistische, fremdenfeindliche oder sonstige menschenverachtende Beweggründe und Ziele, strafschärfend berücksichtigt werden müssen.   

 

Worum geht es?

Seit 2015 sind in § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB besondere Beweggründe und Ziele des Täters aufgezählt, welche in der Regel für eine höhere Bestrafung sprechen sollen. Danach sollen insbesondere rassistische, fremdenfeindliche oder sonstige menschenverachtende Beweggründe strafschärfend berücksichtigt werden.

Aus dem englischen Sprach- und Rechtsraum sind solche Strafschärfungsgründe unter dem Stichwort „Hate Crime“ schon länger ausdrücklich bekannt. Darunter fallen allerdings nicht nur Straftaten aus Hass - wie der Begriff zunächst vermuten lässt. Vereinfacht gesagt ist damit die Begehung einer Straftat aus einem vorurteilsbehafteten Motiv gemeint. 

Die Gesetzesreform in Deutschland war unter anderem eine Reaktion auf die Mordserie des sogenannten Nationalsozialistischen Untergrunds (NSU). Die Reform kann damit als deutliches Signal des Gesetzgebers gegen rassistisch motivierte Gewalttaten gedeutet werden.

Darüber hinaus folgte Deutschland mit seiner neuen Gesetzgebung auch einem allgemeinen europäischen Trend. Die Gesellschaft für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) hat bereits 2011 einen praktischen Leitfaden zur Bekämpfung von „Hate Crimes“ veröffentlicht. Außerdem war der Umgang mit „Hate Crimes“ in einigen anderen europäischen Ländern schon vorher ausdrücklich gesetzlich geregelt. 

 

Was geht aus dem Urteil des BGH hervor?

Das Urteil des dritten Strafsenats bezieht sich allerdings auf einen älteren Fall von 2011. Dieser spielte sich also bereits vor der Gesetzesänderung ab. Aus dem Urteil geht hervor, dass die Neufassung des § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB lediglich eine klarstellende Bedeutung habe. So hätte eine fremdenfeindliche Motivation auch schon bei früheren Urteilen in der Strafzumessung berücksichtigt werden müssen.

Der BGH stellte darüber hinaus klar, dass die Gesinnung des Täters als solche, allerdings keine strafschärfende Bedeutung haben könne. Es könne nur berücksichtigt werden, was auch in der Tat des Täters zum Ausdruck komme. 

 

Wie kam es zu dem Urteil?

Zu dem Urteil durch den BGH kam es im Anschluss an ein Verfahren vor dem Landgericht Koblenz. Die Staatsanwaltschaft legte Revision ein nachdem das Landgericht in einem Verfahren von Strafe abgesehen hatte. 

In dem Verfahren ging es um einen Angeklagten, welcher gemeinsam mit weiteren Personen, fremdenfeindliche Parolen an die Wände von vier Schulgebäuden gesprüht haben soll (Juli 2011). Außerdem habe sich der Angeklagte an einer rechtsextremen Demonstration (“Marsch der Unsterblichen” im November 2011) beteiligt. Die Teilnehmer sollen einheitlich weiße Masken und dunkle Kleidung getragen haben, sodass der Eindruck einer Uniformierung entstanden sei. 

Dafür wurde der Angeklagte, vom Landgericht Koblenz, wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung (§ 304 StGB) und Verstoßes gegen das Uniformverbot nach dem Versammlungsgesetz (§ 3 Abs. 1 VersG) verurteilt. 

Das Landgericht hatte allerdings von einer Strafe abgesehen. Das Absehen von Strafe ist ausdrücklich in § 60 StGB geregelt. Wenn nicht eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr im Raum steht, kann von einer Strafe abgesehen werden, wenn die Folgen der Tat, die den Täter getroffen haben, so schwer sind, dass die Verhängung einer Strafe offensichtlich verfehlt wäre.

Nach einer Revision durch die Staatsanwaltschaft hob der Bundesgerichtshof den Strafausspruch auf. Das Landgericht habe sich nur mit den strafmildernden Gesichtspunkten auseinandergesetzt. Strafschärfende Gesichtspunkte, wie die fremdenfeindliche Motivation, seien fälschlicherweise nicht berücksichtigt worden. Bei der Strafzumessung müssen nach § 46 Abs. 2 Satz 1 StGB Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander abgewogen werden. 

Das Verfahren ist nun wieder zurück beim Landgericht und muss dort unter Berücksichtigung des Urteils neu entschieden werden.

 

Exkurs: Rückwirkung von Strafgesetzen

Im Strafrecht gilt grundsätzlich ein absolutes Rückwirkungsverbot. Dies ergibt sich aus Art. 103 Abs. 2 GG und aus Art. 7 EMRK. Danach ist es nicht zulässig für eine Handlung verurteilt zu werden, welche zum Zeitpunkt der Tatbegehung noch nicht strafbar war.

Im vorliegenden Fall geht es allerdings einerseits nicht um neue Straftatbestände, sondern um Strafzumessungsregeln. Außerdem wendet der BGH die neu gefasste Regelung des § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB nicht rückwirkend an. Er stellt klar, dass solche Beweggründe auch nach der Gesetzeslage von 2011 bereits zu berücksichtigen waren.

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 - [Strafzumessung](?utm_campaign=Wusstest_Du_BGH_stellt_Grundsaetze_der_Strafzumessung_klar)

 - [Rückwirkung von Gesetzen](https://jura-online.de/lernen/problem-rueckwirkung-von-gesetzen/236/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_BGH_stellt_Grundsaetze_der_Strafzumessung_klar)