Darf die Polizei für strafrechtliche Ermittlungen die Corona-Kontakt-Listen der Gäste eines Restaurants auswerten?
In Hamburg bedrohte ein Mann mehrere Passanten mit einem Messer. Der Fall sorgte nicht nur in der Hansestadt für Aufsehen: Insbesondere die anschließenden Ermittlungsmaßnahmen von Polizei und Staatsanwaltschaft wurden überregional diskutiert.
Worum geht es?
In der Hamburger Innenstadt bedrohte ein Mann mehrere Passanten mit einem Messer. Er wurde kurz darauf von der Polizei verhaftet, gegen ihn wurde ein Haftbefehl wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung und Bedrohung erlassen. Im Laufe ihrer Ermittlung wurden die Polizeibeamten darauf aufmerksam gemacht, dass sich der mutmaßliche Täter zuvor zu Gästen des asiatischen Restaurants „Loving Hut“ im Außenbereich gebeugt und vermutlich mit diesen gesprochen habe. Um den Tathergang und weitere mögliche Delikte aufzuklären, verlangte die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft die aktuell zu führenden Corona-Kontaktlisten des Restaurants, um die möglichen Zeugen zu kontaktieren. Darf sie das?
Corona-Kontaktlisten
Seit einiger Zeit werden in Deutschland die Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 gelockert. So ist es wieder möglich, Restaurants, Bars und Cafés zu besuchen, wenn die erforderlichen Schutzmaßnahmen eingehalten werden. Als weitere Bedingung wird in den einschlägigen Rechtsverordnungen der Bundesländer verlangt, dass die Daten der Besucher erhoben werden. Zweck dieses Mittels ist es, so Infektionswege nachvollziehen und eingrenzen zu können. Die Hamburger Polizei nutzte diese Daten aber für einen anderen Zweck: Nicht für die Nachverfolgung von Infektionsketten, sondern in einem Ermittlungsverfahren.
Nutzung sei „gesunder Menschenverstand“
In § 160 StPO wird die Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung durch die Staatsanwaltschaft normiert.
§ 160 I StPO:
Sobald die Staatsanwaltschaft durch eine Anzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält, hat sie zu ihrer Entschließung darüber, ob die öffentliche Klage zu erheben ist, den Sachverhalt zu erforschen.
In § 161 StPO wird daran anschließend die allgemeine Ermittlungsbefugnis der Staatsanwaltschaft geregelt. Danach ist sie nach Absatz 1 befugt, von allen Behörden Auskunft zu verlangen und Ermittlungen selbst vorzunehmen oder durch die Polizeibehörden vornehmen zu lassen. Eine Gastronomie ist zwar keine Behörde, die Staatsanwaltschaft wendet sich aber oft an Private, um Daten zu erfragen, etwa an Banken, wenn es um Ermittlungen wegen Betruges geht. Die Sprecherin der Behörde um den Hamburger Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit kommentierte in diesem Zusammenhang:
Im Rahmen von Straftatermittlungen kommt es regelmäßig dazu, dass sich die Ermittlungsbehörden an Private wenden und um Übermittlung bzw. Offenlegung von Daten Dritter ersuchen.
Daher bezeichnete die Polizei selbst ihr Handeln vor dem „Loving Hut“ auch als „gesunde[n] Menschenverstand“ und verwies darauf, dass sie verpflichtet sei, Straftaten zu verfolgen. Gem. § 94 I StPO dürfen Gegenstände – also auch Corona-Kontaktlisten – sichergestellt werden, wenn sie als Beweismittel für die Ermittlungen von Bedeutung sein können.
Eine Frage der Abwägung
Spannend ist aber die Frage, ob diese Daten von der Polizei auch genutzt werden dürfen, wenn sie zu einem ganz anderen Zweck erhoben wurden und der Gastronom sie nicht freiwillig herausgeben mag. Wenn diese Daten zweckwidrig weitergegeben werden, seien dafür stets erhebliche Interessen der Allgemeinheit notwendig, um die Zulässigkeit eines solchen Eingriffs zu rechtfertigen. In diesem Rahmen müsse eine Abwägungsentscheidung getroffen werden, wobei zwei wesentliche Aspekte zu berücksichtigen seien. Zum einen: Das Gewicht der im Raum stehenden Straftat. Vorliegend seien das die Bedrohung sowie die versuchte gefährliche Körperverletzung. Die Polizei begehrte die Kontaktdaten, um mögliche weitere Delikte zu ermitteln und den Tathergang weiter zu erforschen. Zum anderen: Es müsste stets untersucht werden, ob nicht weitere und gleich geeignete Ermittlungsmöglichkeiten sichtbar sind, sodass auf die Nutzung der Corona-Kontaktlisten verzichtet werden könne. Im vorliegenden Fall führte der Sprecher der Polizei Hamburg, Holger Vehren, aus:
Wir machen das nur, wenn es unbedingt notwendig und geboten ist. […] Das ist immer anlassbezogen, in diesem Fall war die Nutzung gerechtfertigt.
Datenschützer betonen die Erforderlichkeit
Kritik an dem Vorgehen der Polizei und Staatsanwaltschaft kommt in diesem Zusammenhang von Datenschützern. Sie weisen darauf hin, dass stets der Grundsatz der Erforderlichkeit einzuhalten sei. Der Bayerische Hotel- und Gaststättenverband DEHOGA Bayern e. V. stellt zum Beispiel die Frage in den Raum, ob wirklich alle Daten aus den Corona-Kontaktbögen von der Polizei aufgenommen werden müssten oder ob nicht alternativ Telefonnummer oder E—Mail-Adresse oder Anschrift reichen würde.
Außerdem mahnt der Datenschutzbeauftragte der Stadt Hamburg, Prof. Dr. Johannes Caspar, zur Vorsicht. Die Corona-Kontaktlisten würden einen Zweck verfolgen, der auf die Freiwilligkeit und Ehrlichkeit der Bürgerinnen und Bürger angewiesen sei. Man müsse von den gesammelten Daten daher „äußerst zurückhaltend“ Gebrauch machen. Ansonsten könne die „Akzeptanz der Maßnahmen zur Eindämmung“ von Corona gefährdet seien. So könnten die Gefahr bestehen, dass Besucher von Restaurants zukünftig falsche Angaben zu ihrer Identität machen, sollten sie nicht damit einverstanden seien, dass ihre Daten auch von der Polizei erhoben werden könnten.
Schaue Dir hier die prüfungsrelevanten Lerneinheiten und weiterführenden Beiträge zu diesem Thema an:
- [Gefährliche Körperverletzung, § 224 StGB](https://jura-online.de/lernen/gefaehrliche-koerperverletzung-224-stgb/835/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_Strafrechtliche_Ermittlungen_dank_Corona_Kontakt_listen)
- [StPO-Zusatzfragen](https://jura-online.de/lernen/stpo-zusatzfrage-ueberblick/1322/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_Strafrechtliche_Ermittlungen_dank_Corona_Kontaktlisten)
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