Verbraucherschutz: Mitgliedstaaten einigen sich auf EU-Verbandsklage

Verbraucherschutz: Mitgliedstaaten einigen sich auf EU-Verbandsklage

Verbraucherschutz auf EU-Ebene

Verbraucher bekommen eine weitere Möglichkeit für Sammelklagen: Die zuständigen EU-Organe einigen sich auf eine EU-Verbandsklage. Was beinhaltet sie? Und wieso ist sie weitgehender als die deutsche Musterfeststellungsklage?  

 

Worum geht es?

Vor wenigen Wochen hat sich der Rat der EU auf die Einführung einer EU-Verbandsklage geeinigt. Bereits 2018 hatte die EU-Kommission erstmals den Entwurf einer entsprechenden Richtlinie vorgestellt („New Deal For Consumers“). In diesem Entwurf heißt es, dass durch die voranschreitende wirtschaftliche Globalisierung und Digitalisierung das Risiko von Unionsrecht-Verstößen zunehme, die sich auf Kollektivinteressen von Verbrauchern auswirkten. Da der grenzüberschreitende Handel steige, seien – wenn ein Verstoß von Unternehmen vorliegt – auch gleichzeitig Verbraucher in mehr als nur in einem Mitgliedstaat davon betroffen. Um dem entgegenzuwirken, wolle man als Union Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen von Verbrauchern auf europäischer Ebene einführen. Nun haben sich Europaparlament und Mitgliedstaaten auf eine solche Richtlinie geeinigt, die die Möglichkeit von kollektiven Klagen vorsieht. Sie erinnert an die deutsche Musterfeststellungsklage, geht aber weiter. 

Die Richtlinie muss nur noch vom Rat der Europäischen Union angenommen werden. Anschließend haben die Mitgliedstaaten 24 Monate Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.

 

Inhalt der EU-Verbandsklage

Künftig müssen die Mitgliedstaaten per nationalem Recht dafür Sorge tragen, dass sogenannte „Qualifizierte Einrichtungen“ im Namen von Verbrauchern klagen können. Die Möglichkeiten sind weit: Die zugelassenen Verbraucherorganisationen können dem Entwurf zufolge auf Schadensersatz, Unterlassung oder Beseitigung klagen. Somit sollen Verletzungen von Verbraucherrechten durch Unternehmen sanktioniert werden können. Unter anderem im Reise- und Fluggastrecht, im Telekommunikationsbereich und Datenschutzrecht können die Einrichtungen bei Massensschadensfällen Leistungen für die geschädigten Verbraucher einklagen können.  

Verbandsklagen gebe es bisher nur ein einigen Mitgliedstaate, so die EU-Kommission. Durch die Einführung der Richtlinie werde es diese Klagemöglichkeit in allen EU-Ländern geben. Die Richtlinie unterscheide daher auch zwischen innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verbandsklagen. Das europarechtliche Instrument könne demzufolge auch für Sachverhalte Anwendung finden, die nicht grenzüberschreitend sind. 

Man habe der Kommission zufolge auch bewusst gewollt, sich von dem US-amerikanischen Modell der Sammelklage zu unterscheiden. Die europäischen Verbandsklagen könnten nicht von Anwaltskanzleien – dies ist in den USA möglich – angestrebt werden. Klagebefugt sollen nur die „Qualifizierten Einrichtungen“ sein. Zu diesen Einrichtungen zählen beispielsweise Verbraucherorganisationen, die keinen Erwerbszweck verfolgen.

Die Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. (vzbv) zeigte sich erfreut über die Einführung dieser Möglichkeit für Verbraucher. Der Vorstand des vzbv, Klaus Müller, kommentierte:

Mit der europaweiten Einführung von Sammelklagen können Verbraucher künftig einfacher entschädigt werden. Die hohe Beteiligung an der Musterfeststellungsklage gegen VW zeigt, das Verbraucher gemeinsam klagen wollen.

 

Vergleich zur Musterfeststellungsklage

Apropos Musterfeststellungsklage: Das europäische Modell der kollektiven Klagemöglichkeit erinnert an die deutsche Musterfeststellungsklage, die in §§ 606 ff. ZPO geregelt ist. In der Begründung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung zu ihrer Einführung heißt es, dass die Musterfeststellungsklage dazu dienen soll, die Rechtsdurchsetzung für Verbraucher zu verbessern. Wie der Name aber schon sagt: Es handelt sich bei ihr um ein Feststellungsverfahren. Verbraucher können bestimmte Sachverhalte durch sie feststellen lassen, die Durchsetzung weiterer Ansprüche erfolgt dann in einzelnen Verfahren.

Die europäische Richtlinie stärkt mit ihrer Verbandsklage die Rechte der Verbraucher und geht sogar über die Musterfeststellungsklage hinaus. In der deutschen Variante können nämlich nur gemeinsame Fragen geklärt und festgestellt werden. Ein Unternehmen ist dadurch aber noch nicht zu einer Zahlung verpflichtet. Bei der europäischen Variante können Verbände hingegen direkt auf Zahlung oder andere Leistungen klagen, wenn es sich um einheitliche Ansprüche handelt. 

Außerdem unterscheiden sich die Anforderungen an die „Qualifizierten Einrichtungen“. Diese sind bei der EU-Verbandsklage geringer angesetzt. So soll es beispielsweise keine Mindestmitgliederzahl geben, damit eine Einrichtung als klagebefugt gilt. Bei der Musterfeststellungsklage sind nur solche Verbraucherschutzverbände befugt, die mindestens 350 Mitglieder haben oder Dachverbände mit mindestens zehn Mitgliedsverbänden sind.

Schaue Dir hier die prüfungsrelevanten Lerneinheiten und weiterführenden Beiträge zu diesem Thema an:

 - Beitrag vom 05. November 2018: [*"Ein neues Instrument des Zivilprozessrechts: Die Musterfeststellungsklage"*](https://jura-online.de/blog/2018/11/05/ein-neues-instrument-des-zivilprozessrechts-die-musterfeststellungsklage/?utm_campaign=Wusstest_Du_Verbraucherschutz_Mitgliedstaaten_einigen_sich_auf_EU_Verbandsklage)

 - [Organe der EU, Art. 13. ff. EUV](https://jura-online.de/lernen/organe-der-eu-art-13-ff-euv/1179/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_Verbraucherschutz_Mitgliedstaaten_einigen_sich_auf_EU_Verbandsklage)

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