BGH zu Kosten für Basiskonto: Kontogebühren zu hoch

BGH zu Kosten für Basiskonto: Kontogebühren zu hoch

Entgeltklausel nach Inhaltskontrolle gemäß § 307 III 1 BGB unwirksam

Die Deutsche Bank verlange zu viel Geld für die Führung eines Basiskontos. Das befinden das LG Frankfurt, das OLG Frankfurt – und nun auch der BGH: 8,99 Euro seien zu hoch. Man müsse berücksichtigen, dass Basiskonten insbesondere von einkommensschwachen Personen genutzt werden.

 

Worum geht es?

Das Basiskonto der Deutschen Bank ist zu teuer, befindet der BGH. In einer Entscheidung hat der XI. Zivilsenat, der unter anderem für das Bank- und Börsenrecht zuständig ist, die Kontoführungsgebühr von 8,99 Euro des Geldinstituts für unrechtmäßig erklärt. 

 

Was ist ein Basiskonto?

In Deutschland gibt es seit 2016 das sogenannte Basiskonto. Der Gesetzgeber führte es ein, da insbesondere Menschen ohne geregeltes Einkommen Schwierigkeiten damit haben, ein normales Konto zu eröffnen. Ein solches ist im Alltag aber unabdingbar geworden. Durch das Basiskonto sollen daher auch finanziell schwächer Gestellte die Möglichkeit haben, ein Konto zu führen. Dies betrifft insbesondere Sozialhilfeempfänger, Obdachlose oder Geflüchtete. Die Eröffnung eines Basiskontos darf nur in sehr wenigen Ausnahmefällen abgelehnt werden, zudem muss kein Wohnsitz angemeldet sein. Ein Basiskonto verfügt über alle Funktionen, die im Bankgeschäft grundlegend sind: Man kann Geld einzahlen oder abheben, Überweisungen ausführen und mit Karte bezahlen. Ein Basiskonto muss aber nicht kostenlos sein. Gemäß § 41 II ZKG muss das zu entrichtende Entgelt für die Führung des Basiskontos allerdings „angemessen“ sein. 

Die Deutsche Bank hielt einen Betrag von 8,99 Euro für angemessen – die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hingegen nicht. Der Verband verklagte die Bank wegen der hohen Gebühr und weiteren Extragebühren, die für einzelne Dienste anfallen, auf Unterlassung. Sowohl das LG als auch das OLG Frankfurt gaben den Verbraucherschützern Recht und hielten die Gebühren ebenfalls für zu hoch. Die Deutsche Bank ging in Revision, der BGH hat nun entschieden.

BGH stuft Gebühren ebenfalls zu hoch ein

Die Deutsche Bank begründete die Gebühr von 8,99 Euro damit, dass die Führung eines Basiskontos im Verhältnis einen höheren Aufwand verursache. Damit verbunden sei auch ein höheres Risiko: Die Kunden von Basiskonten müssten durch die Mitarbeiter ganz genau überprüft werden, ob sie das Konto nicht zur Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbrauchten. 

Mit diesen Argumenten hatte das Geldinstitut in Karlsruhe allerdings keinen Erfolg. Der BGH schloss sich den Ausführungen der Vorinstanzen an und prüfte die Rechtmäßigkeit im Rahmen einer Inhaltskontrolle nach § 307 III 1 BGB. Die Entgeltklauseln seien nämlich Gegenstand einer solchen, da sie von der gesetzlichen Preisregelung des § 41 II ZKG abweichen würden. Einer solchen Kontrolle würden die Klauseln der Bank aber nicht standhalten, da sie eben nicht – wie in § 41 II ZKG gefordert – angemessen seien.

Um die Angemessenheit einer Gebühr festzustellen, sei zunächst auf marktübliche Entgelte und auf das Nutzerverhalten abzustellen. Allerdings müsse auch ein weiterer, wesentlicher Faktor berücksichtigt werden. Der BGH führte aus:

Bei der Prüfung der Angemessenheit eines Entgelts für ein Basiskonto ist auch in den Blick zu nehmen, dass die Vorschriften über das Basiskonto allein, d.h. insbesondere auch einkommensarmen Verbrauchern den Zugang zu einem Zahlungskonto […] und damit die Teilhabe am Zahlungsverkehr ermöglichen sollen […].

Für eine Bewertung der Angemessenheit müsse man sich daher am Ziel des Gesetzgebers orientieren. Dieser habe eine spürbare Begrenzung der Entgelte für erforderlich gehalten, um das sozialpolitische Ziel zu erreichen, einen Kontozugang für bisher davon ausgeschlossene Personen zu gewährleisten. Ein Basiskonto sei aber in erster Linie für einkommensschwache Verbraucher gedacht – den Zusatzaufwand allein auf diese in Form von hohen Gebühren zu übertragen, sei nicht angemessen. Die verlangten 8, 99 Euro der Deutschen Bank seien zu hoch. Eine konkrete Zahl als Obergrenze nannten die Karlsruher Richter aber nicht.

 

Signal an Bankenszene

Der vzbv zeigte sich über die Entscheidung des BGH erfreut. Der Vorstand Klaus Müller kritisierte zwar noch immer, dass der Rechtsbegriff „angemessen“ zu unklar sei. Die Entscheidung aus Karlsruhe sei aber ein „Starkes Signale an die Bankenszene“. 

Der Rechtsbeistand der Deutschen Bank, Reiner Hall, erklärte bereits, dass die Bank zügig reagieren werde. Die Deutsche Bank werde „selbstverständlich“ die Vorgaben des BGH-Urteils umsetzen.

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 - [AGB-Kontrolle, §§ 305 ff. BGB](https://jura-online.de/lernen/agb-kontrolle-305-ff-bgb/178/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_BGH_zu_Kosten_fuer_Basiskonto_Kontogebuehren_zu_hoch)

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