Seehofer gegen taz-Kolumnistin: Nun doch kein Strafantrag wegen "Kollektivbeleidigung"

Seehofer gegen taz-Kolumnistin: Nun doch kein Strafantrag wegen

Beleidigung und Volksverhetzung oder Eingriff in die Pressefreiheit?

Seehofer will nun doch keine rechtlichen Schritte gegen eine „taz“-Kolumnistin vornehmen. In ihrem Text „All cops are berufsunfähig“ setzte sie sich kritisch mit der Polizei auseinander. Ihr Beitrag sorgte für Aufregung.

 

Worum geht es?

Bundesinnenminister Horst Seehofer (CSU) möchte nun doch nicht rechtlich gegen eine Kolumnistin der Tageszeitung „taz“ vorgehen. Vor einigen Tagen hatte er noch angekündigt, eine Strafanzeige stellen zu wollen, als Reaktion auf einen polizeikritischen Text von Hengameh Yaghoobifarah. In ihrer Kolumne stellte sie in einem Beitrag mit dem Titel „All cops are berufsunfähig“ Überlegungen dazu an, wo Polizisten arbeiten könnten, sollte die Polizei, aber nicht der Kapitalismus abgeschafft werden. Am Ende des Textes heißt es:

Spontan fällt mir nur eine geeignete Option ein: die Mülldeponie. Nicht als Müllmenschen mit Schlüsseln zu Häusern, sondern auf der Halde, wo sie wirklich nur von Abfall umgeben sind. Unter ihresgleichen fühlen sie sich bestimmt auch selber am wohlsten.

Der Beitrag in der Tageszeitung sorgte für Kritik, auch innerhalb der „taz“. Die Chefredakteurin, Barbara Junge, entschuldigte sich für den Beitrag. Außerdem hat der Deutsche Presserat inzwischen ein Verfahren eingeleitet, das auf über 340 Beschwerden zurückzuführen ist. Schließlich gipfelte die Kritik darin, dass Bundesinnenminister Seehofer ankündigte, Anzeige wegen der umstrittenen Kolumne zu erstatten. Junge verurteilte diese Ankündigung als einen „massiven Einschüchterungsversuch und einen beschämenden Angriff auf die Pressefreiheit.“

 

Welche Delikte wären überhaupt in Betracht gekommen?

Seehofer selbst äußerte sich dahingehend, dass hier seiner Auffassung nach als Straftatbestände die Volksverhetzung (§ 130 StGB) oder die Beleidigung (§ 185 StGB) in Betracht kämen.

Die Volksverhetzung ist vor allem dann erfüllt, wenn jemand den öffentlichen Frieden stört, etwa durch Aufstachelung zu Hass, Gewalt und Willkür gegen einzelne Gruppen. Außerdem macht man sich gemäß § 130 StGB strafbar, wenn man die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine bestimmte Personengruppe beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet (§ 130 I Nr. 2 StGB). Die Norm enthält mehrere Handlungsvarianten, sie schützt in erster Linie das Allgemeininteresse an einem friedlichen Zusammenleben in der Gesellschaft. In § 130 III StGB wird außerdem das Billigen, Leugnen oder Verharmlosen von begangenen Handlungen unter Herrschaft des Nationalsozialismus bestraft. Dies betrifft vor allem die Holocaustleugnung.

Neben der Volksverhetzung erwähnte Seehofer die Beleidigung, die in § 185 StGB geregelt ist. Die Norm erfasst alle Äußerungen gegenüber dem Betroffenen selbst sowie alle Werturteile über den Betroffenen. Geschütztes Rechtsgut ist die Ehre. Um ihren Tatbestand zu erfüllen, muss zunächst überhaupt eine Beleidigung vorliegen. Beleidigung ist dabei jede Kundgabe von Miss- oder Nichtachtung. Drei Formen der Kundgabe sind denkbar. Zunächst könnte eine Tatsachenbehauptung vorliegen, die gegenüber dem Ehrträger erfolgt. Tatsachen sind Umstände der Vergangenheit oder Gegenwart, die dem Beweis zugänglich sind. Weiter könnte eine Beleidigung durch ein geäußertes Werturteil direkt gegenüber dem Ehrträger, aber auch gegenüber einem Dritten in Bezug auf den Ehrträger erfolgen.

 

Seehofer hält Text weiterhin für strafbar

Nun hat sich Seehofer aber dafür entschieden, doch keine rechtlichen Schritte vorzunehmen. Er betonte aber in einer Mitteilung, dass er den Text der Kolumne weiterhin für strafbar halte. 

Schließlich bin ich der Auffassung, dass mit der Kolumne durch die menschenverachtende Wortwahl auch Straftatbestände erfüllt werden.

Weiter führte er aus, dass es ihm keineswegs um einen Eingriff in die Pressefreiheit gehe. Für seine Überlegungen, rechtliche Schritte einzuleiten, war er selbst stark kritisiert worden. Man müsse aber, so der Bundesinnenminister, „auf die Verrohung in unserer Gesellschaft reagieren.“ Statt einer angekündigten Strafanzeige will Seehofer die Chefredaktion der „taz“ in das Ministerium einladen, um über die Wirkung der Kolumne zu sprechen. Junge kommentierte:

Die taz führt gerade eine leidenschaftliche Diskussion über Rassismus und Polizei und den journalistischen Umgang damit. Dass sich der Bundesinnenminister daran beteiligen möchte, begrüße ich.

Die Chefredakteurin strebe aber nicht an, der Einladung ins Ministerium zu folgen. Sie halte einen gemeinsamen Besuch bei der Polizeischule in Eutin für einen besseren Ort. Die Schule habe sich dem Netzwerk „Schule ohne Rassismus – Schule mit Courage“ angeschlossen, um interne Rassismusprobleme zu bekämpfen.

 

Strafanzeige? Nicht Strafantrag?

Viele Medien griffen Seehofers Wortwahl auf und berichtete über eine mögliche „Strafanzeige“. Richtigerweise müsste es allerdings „Strafantrag“ heißen. Die beiden Worte werden in der Alltagssprache oft gleichgesetzt. Seehofer könnte als Dienstvorgesetzter der Bundespolizei einen Strafantrag stellen (§ 194 StGB). Ein Strafverfahren wegen Volksverhetzung kann ohne einen Strafantrag eingeleitet werden.

Schaue Dir hier die prüfungsrelevanten Lerneinheiten und weiterführenden Beiträge zu diesem Thema an:

 - [Beleidigung, § 185 StGB](https://jura-online.de/lernen/beleidigung-185-stgb/837/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_Seehofer_gegen_taz_Strafantrag_wegen_Kollektivbeleidigung)

 - [Sonstige Kommunikationsgrundrechte, Art. 5 I 1 und 2 GG](https://jura-online.de/lernen/sonstige-kommunikations-grundrechte-art-5-i-1-u-2-gg/290/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_Seehofer_gegen_taz_Strafantrag_wegen_Kollektivbeleidigung)