Vier aktuelle Beschlüsse des BVerfG zu Meinungsfreiheit und Schmähkritik

Vier aktuelle Beschlüsse des BVerfG zu Meinungsfreiheit und Schmähkritik

BVerfG erklärt das “Einmaleins” der Meinungsfreiheit

Das BVerfG erläutert anhand von vier Verfahren die Rechtsprechung zum Spannungsverhältnis zwischen Meinungsfreiheit und Beleidigung. Zwei Verfahren hatten Erfolg, die anderen beiden wurden nicht zur Entscheidung angenommen. Das „Einmaleins“ der Meinungsfreiheit?

Worum geht es?

Nicht nur im Jura-Studium, auch im Alltag fällt die Abgrenzung zwischen Meinungsfreiheit und Beleidigung oftmals nicht leicht. Insbesondere in den sozialen Netzwerken wird der Ton in Auseinandersetzungen rauer. Juristen müssen dann entscheiden und abwägen: Handelt es sich um eine strafbare Ehrverletzung nach §§ 185 ff. StGB, oder ist die Aussage von der Meinungsfreiheit gedeckt? Berühmtes Beispiel dafür ist die Entscheidung des LG Berlin vom letzten Jahr: Die Grünen-Politikerin Renate Künast wurde im Netz als „Drecks Fotze“ oder „Schlampe“ bezeichnet – die Berliner Richter sahen darin zunächst zulässige Meinungsäußerungen. Im Januar 2020 wurde ihr Urteil teilweise korrigiert, „Drecks Fotze“ stelle nun doch eine Formalbeleidigung dar.

Das BVerfG hat nun in vier Verfahren Beschlüsse veröffentlicht, in denen die Karlsruher Richter nochmal erläutern, wo die Meinungsfreiheit aufhört und die Beleidigung anfängt. Laut BVerfG habe die zuständige Kammer die Verfahren zum Anlass genommen, um die Rechtsprechung zum Spannungsverhältnis von Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht bei ehrverletzenden Äußerungen klarstellend zusammenzufassen. Wenn man so will handelt es sich dabei um das „Einmaleins der Meinungsfreiheit“. Von den vier Verfassungsbeschwerden, die sich jeweils gegen eine Verurteilung wegen Beleidigung richten, wurden zwei nicht zur Entscheidung angenommen. Die anderen beiden hatten allerdings Erfolg.

 

BVerfG stellt Abwägungskriterien auf

Die Meinungsfreiheit ist eines unserer Kommunikationsgrundrechte. Nach Art. 5 I 1 GG hat jeder das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Klar ist: Nicht alles darf frei gesagt werden. Eine Einschränkung – und damit ein Eingriff in die Meinungsfreiheit – liegt vor, wenn jemand aufgrund einer Äußerung wegen Beleidigung gemäß § 185 StGB strafrechtlich verurteilt wird. Die Gerichte müssen daher abwägen: Liegt noch eine von der Meinungsfreiheit gedeckte Äußerung vor, oder stellt sie eine strafbare Beleidigung dar?  

Dazu hat das BVerfG Abwägungskriterien aufgestellt, die es in seinen Beschlüssen erläutert. Es bedürfe stets einer umfassenden Auseinandersetzung mit dem konkreten Einzelfall. Eine ehrbeeinträchtigende Äußerung im Sinne des § 185 StGB sei nur dann gegeben, wenn das Gewicht der persönlichen Ehre des Betroffenen unter den konkreten Umständen die Meinungsfreiheit des Äußernden überwiege.

Zunächst müsse der „konkret ehrschmälernde Gehalt“ der Äußerung untersucht werden. Zielt die Aussage nur auf den Einzelnen ab, um sein Ansehen zu schmälern, oder betrifft sie grundlegende, allen Menschen gleichermaßen zukommende Achtungsansprüche? Weiter wiege die Meinungsfreiheit mehr, wenn die Äußerung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leisten soll. In diesem Zusammenhang ist es oft der Fall, dass es sich dabei gleichzeitig um Machtkritik handelt. In diesen Fällen müssten Gerichte laut BVerfG berücksichtigen, ob die Privatsphäre des Betroffenen oder sein öffentliches Wirken Gegenstand der Äußerung sei. Außerdem müsse untersucht werden, in welcher Situation die Äußerung fiel: Handelt es sich um eine bedachte Aussage mit Zeit für eine längere Vorüberlegung – oder fiel sie in einer hitzigen Diskussion? Im zweiten Fall sei die Meinungsfreiheit hoch zu werten, das BVerfG erklärt:

 

Denn für die Freiheit der Meinungsäußerung wäre es besonders abträglich, wenn vor einer mündlichen Äußerung jedes Wort auf die Waagschale gelegt werden müsste.

Und schließlich bezieht das BVerfG die sozialen Netzwerke mit ein. Es sei entscheidend, welche konkrete Verbreitung und Wirkung die Äußerung entfaltet. Wenn nur ein kleiner Personenkreis von einer ehrbeeinträchtigenden Äußerung Kenntnis erlangt, dann sei die Beeinträchtigung der Ehre nicht so stark wie in Fällen, in denen ein großer Kreis von Personen sie wahrnimmt, wie es in sozialen Netzwerken Internet der Fall sei.

 

Abwägung nur in besonderen Ausnahmefällen entbehrlich

Eine solche Abwägung müsse grundsätzlich von den Gerichten vorgenommen werden, damit die Einschränkung der Meinungsfreiheit verfassungsrechtlich geboten sei. Nur in bestimmten Ausnahmefällen sei eine Abwägung entbehrlich: Bei Schmähkritik, bei Formalbeleidigungen und bei Äußerungen, die die Menschenwürde verletzen.

Von Schmähkritik sei die Rede, wenn eine Beschimpfung keinen Bezug zu einer sachlichen Auseinandersetzung mehr zeige. Bei ihr gehe es vielmehr allein darum, die betroffene Person grundlos verächtlich zu machen. Ebenfalls strafbar sei die Formalbeleidigung. Das BVerfG führt aus:

 

Um solche kann es sich etwa bei mit Vorbedacht und nicht nur in der Hitze einer Auseinandersetzung verwendeten, nach allgemeiner Auffassung besonders krassen, aus sich heraus herabwürdigenden Schimpfwörtern – etwa aus der Fäkalsprache – handeln.

 

Außerdem sei eine Abwägung entbehrlich, wenn die Menschenwürde verletzt wird. Dann müsse die Meinungsfreiheit stets zurücktreten. In diesen Fällen richte sich eine Äußerung nicht nur gegen einzelne Persönlichkeitsrechte des Betroffenen. Sie spreche ihm vielmehr „den ihre menschliche Würde ausmachenden Kern der Persönlichkeit“ ab.

 

Zwei Verfahren nicht zur Entscheidung angenommen

Die Karlsruher-Richter nahmen auf Grundlage dieser Ausführungen zwei Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung an. In dem einen Verfahren wurde ein Mann wegen seinen Äußerungen zu einer Geldstrafe verurteilt, die er auf seinem Internetblog veröffentlichte. Auf diesem verbreitete er Namen und Fotos von Personen aus der Justiz, die in seinen Augen dafür verantwortlich seien, dass er ein Verfahren um das Umgangsrecht seiner Tochter verloren hat. In den über 450 Blogbeiträgen verwendete er Ausdrücke wie „asoziale Justizverbrecher“ und „Kindesentfremder“, der Präsident des zuständigen OLG sei „rechtsradikal“, es handele sich um „strukturelle Korruption“.

Das Strafgericht wertete die Aussagen des Beschwerdeführers zwar nicht als Schmähkritik, denn es liege noch ausreichend Sachbezug vor. Das Ergebnis einer Abwägung sei aber, dass das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen höher wiege als die Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers. 

In dem anderen Verfahren, das nicht zur Entscheidung angenommen wurde, ging es um Äußerungen des Beschwerdeführers in einer verwaltungsrechtlichen Klageschrift. Diese richtete sich gegen die Leiterin eines Rechtsamts, sie stellte im Vorfeld Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer, wegen der nun gegen den Mann ermittelt wird. In der Klageschrift des Mannes im Verfahren vor dem VG heißt es unter anderem, dass die Leiterin des Rechtsamtes „eine in stabiler und persönlichkeitsgebundener Bereitschaft zur Begehung von erheblichen Straftaten befindliche Persönlichkeit“ sei. Weiter sprach er bei ihr von „geistig seelischen Absonderlichkeiten“. Wegen seiner Äußerungen wurde auch er zu einer Geldstrafe verurteilt.

Das verurteilende Gericht sah in diesem Fall ebenfalls keine Schmähkritik, eine Abwägung ergebe aber ein Schutzerfordernis des Persönlichkeitsrechts der Betroffenen.

 

Zwei Verfassungsbeschwerden erfolgreich

Die anderen beiden Verfassungsbeschwerden hatten hingegen Erfolg. Dabei handelt es sich zum einen um eine Verfassungsbeschwerde, die sich gegen die Verurteilung eines Rechtsanwalts richtete. Dieser hatte eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen einen Abteilungsleiter beim Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt erhoben. In diesem äußerte sich der Jurist über dessen Verhalten. Er sehe es „mittlerweile nur noch als offenbar persönlich bösartig, hinterhältig, amtsmissbräuchlich und insgesamt asozial uns gegenüber an.“ Wegen dieser Aussage wurde der Anwalt zu einer Geldstrafe verurteilt. Das BVerfG sieht dies anders, das verurteilende Gericht habe keine Abwägung vorgenommen, sondern nur auf den Wortlaut der ehrverletzenden Äußerung abgestellt:

 

Vielmehr handelt es sich um eine persönliche formulierte Ehrkränkung in Anknüpfung und unter Bezug auf eine fortdauernde Auseinandersetzung mit einem sachlichen Kern.

Im letzten Verfahren ging es um die Verurteilung zu einer Geldstrafe eines Mannes wegen Beleidigungen aufgrund Äußerungen gegenüber dem damaligen nordrhein-westfälischen Finanzminister Norbert Walter-Borjans (SPD). In einem Rundschreiben schrieb der ehemalige Finanzminister unter anderem: „Steuern machen keinen Spaß, aber Sinn.“ Die Antwort des Beschwerdeführers sorgte für eine Strafanzeige: „Solange in Düsseldorf eine rote Null als Genosse Finanzminister dilettiert, werden seitens des Fiskus die Grundrechte und Rechte der Bürger bestenfalls als unverbindliche Empfehlungen (…) behandelt.“

Auch hier sei die Abwägung aber nicht unter den verfassungsrechtlich gebotenen Maßstäben erfolgt. Die Entscheidung gehe nicht auf den Einzelfall sachhaltig ein. Sie zeige daher nicht, weshalb das Interesse an einem Schutz des Persönlichkeitsrechts Walter-Borjans überwiege. Die Strafrichter hätten ebenfalls nicht berücksichtigt, dass sich die Äußerung in erster Linie auf das politische Handeln beziehe und eine Reaktion auf ein Rundschreiben des Finanzministers darstelle. Daher sei auch hier eine Verurteilung wegen Beleidigung ein nicht gerechtfertigter Eingriff in die Meinungsfreiheit.

Schaue Dir hier die prüfungsrelevanten Lerneinheiten und weiterführenden Beiträge zu diesem Thema an:

 - [Verfassungsbeschwerde, Art. 93 I Nr. 4a GG; §§ 13 Nr. 8a, 23, 90 BVerfGG](https://jura-online.de/lernen/verfassungsbeschwerde-art-93-i-nr-4a-gg-13-nr-8a-23-90-ff-bverfgg/855/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_BVerfG_zu_Meinungsfreiheit_Schmaehkritik)




 - [Beleidigung, § 185 StGB](https://jura-online.de/lernen/beleidigung-185-stgb/837/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_BVerfG_zu_Meinungsfreiheit_Schmaehkritik)




 - [Meinungsfreiheit, Art. 5 I 1 1. Fall GG
](https://jura-online.de/lernen/meinungsfreiheit-art-5-i-1-1-fall-gg/306/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_BVerfG_zu_Meinungsfreiheit_Schmaehkritik)
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