OLG Hamm: Kontaktloses Zahlen mit EC-Karte

Sachverhalt (leicht vereinfacht)

 

Am 15.12.2018 gegen 11:00 Uhr verlor Z seine Geldbörse, in der sich ca. 5 Euro Bargeld, sein Personalausweis, eine Krankenversichertenkarte, eine EC-Karte sowie eine Kreditkarte befanden.

A gelangte auf unbekannte Weise noch am gleichen Tage in den Besitz der Geldbörse. In dem Wissen, dass ihm die EC-Karte nicht gehörte und er zur Nutzung nicht berechtigt war, begab er sich zum H-Supermarkt. Dort betrat er den Getränkemarkt und tätigte um 12:59 Uhr an der Kasse des Marktmitarbeiters M einen Einkauf im Wert von 12,79 Euro, indem er die zuvor aufgefundene EC-Karte auf das Kartenlesegerät zur Bezahlung über die sogenannte Near Field Communication („NFC“) auflegte. Da der Einkauf einen Warenwert unter 25 Euro aufwies, war die Eingabe der PIN nicht erforderlich, was dem A bekannt war und von diesem bewusst ausgenutzt wurde.

Er beabsichtigte, die bei dem Einkauf erhaltenen Waren für sich zu behalten. A wollte zugleich darauf hinweisen, wie unsicher das Bezahlsystem „NFC“ sei.

Strafbarkeit des A?

 

Die Entscheidung des OLG Hamm (Beschl. v. 7.4.2020 – 4 RVs 12/20

 

I. A könnte sich wegen Betruges gegenüber M und zu Lasten des Z gemäß § 263 I StGB strafbar gemacht haben, indem er mit der EC-Karte des Z kontaktlos einen Einkauf über 12,79 Euro zahlte.

1. TatbestandFraglich ist, ob A den M über Tatsachen täuschte und dadurch bei M einen Irrtum, also eine Fehlvorstellung über Tatsachen, erregte. Das wäre dann der Fall, wenn A mit dem kontaktlosen Einsatz der EC-Karte nach der Verkehrsanschauung konkludent erklärt hätte, er sei zu ihrer Nutzung berechtigt. Zudem müsste der beteiligte Kassenmitarbeiter des H-Supermarktes M spiegelbildlich dazu wenigstens in Form eines sachgedanklichen Mitbewusstseins irrig davon ausgegangen sein, dass A der berechtigte Karteinhaber sei.

Um den Erklärungswert des Verhaltens des A und die Vorstellungen des M ermitteln zu können, müssen die rechtlichen und tatsächlichen Rahmenbedingungen des kontaktlosen Einsatzes einer EC-Karte berücksichtigt werden. Diese stellt das OLG Hamm wie folgt dar:

„Bei den hier vorliegenden kontaktlosen Einsätzen einer ec-Karte wird die Bezahlung im point of sale-Verfahren („POS“) abgewickelt. Anders als bei der herkömmlichen Bezahlung im POS-Verfahren, bei welcher die ec-Karte durch ein Lesegerät gezogen wird, muss bei der kontaktlosen Bezahlung mittels near field communication-Technologie („NFC“) die Karte nicht in das Kartenlesegerät eingesteckt, sondern nur in dessen Nähe gehalten werden, um den elektronischen Zahlungsvorgang auszulösen. Zudem kann die kartenausgebende Bank – wie es vorliegend die Sparkasse F nach den Feststellungen des Landgerichts getan hat –, bei kontaktlos ausgelösten Transaktionen unter bestimmten Voraussetzungen davon absehen, eine starke Kundenauthentifizierung zu verlangen (vgl. Nr. 8 der Händlerbedingungen für die Teilnahme am electronic cash-System der deutschen Kreditwirtschaft, Stand Oktober 2016; zu den Voraussetzungen des Absehens von der starken Kundenauthentifizierung siehe Art. 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/389 der Kommission vom 27.11.2017 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für eine starke Kundenauthentifizierung und für sichere offene Standards für die Kommunikation („Technische Regulierungsstandards“)). Das bedeutet, dass die Bank darauf verzichten kann, die zu der ec-Karte gehörige PIN (personal identification number) abzufragen. Der Verzicht auf die PIN-Abfrage ist dabei für die beteiligte Bank freiwillig; der am Zahlungsvorgang beteiligte Händler hat darauf keinerlei Einfluss.

Wird mit einer ec-Karte kontaktlos ein Zahlungsvorgang ausgelöst, werden die Zahlungsdaten an die Autorisierungszentrale der kartenausgebenden Bank übermittelt. Dort überprüft ein Computer der kartenausgebenden Bank, ob die verwendete ec-Karte in keine Sperrdatei eingetragen ist, der Verfügungsrahmen nicht überschritten wird und ob die Voraussetzungen für das Absehen von einer PIN-Abfrage im konkreten Fall vorliegen (vgl. Altenhain JZ 1997, 752). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, erteilt der Bankencomputer eine elektronische Autorisierung des Umsatzes, die dem am Zahlvorgang beteiligten Händler – vorliegend dem Betreiber der H-Märkte – übermittelt wird. Mit der positiven Autorisierung gibt das kartenausgebende Kreditinstitut zugleich die Erklärung gegenüber dem Händler ab, dass es die Forderung in Höhe des am ec-Terminal autorisierten Betrages begleichen werde (vgl. Nr. 5 der Händlerbedingungen für die Teilnahme am electronic cash-System der deutschen Kreditwirtschaft, Stand Oktober 2016).“

Zusammenfassend hält der Senat fest, dass der Händler durch den Einsatz der Karte einen einredefreien Zahlungsanspruch gegen die kartenausgebende Bank erhalte:

„Im Falle der elektronischen Autorisierung durch die kartenausgebende Bank erlangt der Händler also unmittelbar eine einredefreie Forderung gegen die Bank in Höhe des autorisierten Betrages (vgl. Altenhain JZ 1997, 752, 753 f.; Grüneberg in Palandt-BGB, 79. Aufl. 2020, § 362 Rn. 12; Mühlbauer in MK-StGB, 3. Aufl. 2019, § 263a Rn. 75; Sprau in Palandt-BGB, 79. Aufl. 2020, § 675f Rn. 60, 66). Dies ist gerade auch dann der Fall, wenn ein Nichtberechtigter die ec-Karte verwendet hat und auch, wenn die kartenausgebende Bank zuvor auf die Abfrage der PIN verzichtet hat. Die Einlösungsgarantie der Bank gegenüber dem Händler entfällt nur im Ausnahmefall, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs, wenn der Händler vorsätzlich kollusiv mit einem Nichtberechtigten zusammenwirkt (Hoyer in SK-StGB, 7. Aufl. 2004, § 263 Rn. 79; Sprau in Palandt-BGB, 79. Aufl. 2020, § 675f Rn. 60, 57). Für das Entstehen des Zahlungsanspruchs gegen die Bank muss der Händler die Berechtigung des kartenvorlegenden Kunden deshalb weder positiv überprüfen noch muss er sich diese auch nur vorgestellt haben. Vielmehr genügt es in dieser Hinsicht, dass der Händler jedenfalls nicht positiv von der Nichtberechtigung ausgegangen ist (vgl. auch Hoyer in SK-StGB, 7. Aufl. 2004, § 263 Rn. 79).“

Daraus, dass der Zahlungsausgleich des Händlers garantiert war, schließt der Senat, dass die Berechtigung des A zur Verwendung der EC-Karte aus der objektiven Perspektive des an den Zahlungsvorgängen beteiligten Inhabers des H-Supermarktes und seiner vertretungsberechtigten (vgl. nur § 56 HGB) Mitarbeitern bei der kontaktlosen EC-Zahlung ohne PIN-Abfrage ohne rechtliche Relevanz sei.

Daher liege auch weder eine konkludente Täuschung des A noch ein Irrtum auf Seiten des M vor:

„Vor dem Hintergrund dieser Zahlungsmodalitäten hatten die Kassenkräfte des H-Marktes vorliegend keinerlei Anlass, sich Vorstellungen über die Berechtigung des Angeklagten zur Kartenverwendung zu machen. Im Gegenteil liefen sie vielmehr Gefahr, bei positiver Kenntnis von der Nichtberechtigung wegen kollusiven Zusammenwirkens mit dem Kartenverwender ihren Zahlungsanspruch gegen die Sparkasse F als kartenausgebender Bank zu verlieren, weshalb aus Händlersicht gerade kein Anreiz bestand, über die Berechtigung des Angeklagten nachzudenken und so womöglich bösgläubig zu werden (vgl. Hoyer in SK-StGB, 7. Aufl. 2004, § 263 Rn. 79). Auch traf den Betreiber des H-Marktes bzw. seine Kassenmitarbeiter nach den Händlerbedingungen gegenüber der Sparkasse F als kartenausgebender Bank keine Pflicht, die Berechtigung des Angeklagten anderweitig zu überprüfen, etwa durch Ausweiskontrolle. Damit aber fehlt es an einer Grundlage für die Annahme, dass der Angeklagte als Kunde seine Berechtigung zur Kartennutzung nach der Verkehrsanschauung fälschlich konkludent erklärt hätte und dass die Kassenmitarbeiter wenigstens im Sinne eines sachgedanklichen Mitbewusstseins einer entsprechenden irrigen Vorstellung unterlegen wären.

Eine Betrugsstrafbarkeit scheidet damit in den vorliegenden Fällen einer kontaktlosen ec-Kartenzahlung ohne PIN-Abfrage schon mangels Täuschung des Angeklagten über seine Berechtigung zur Verwendung der ec-Karte und mangels damit korrespondierenden Irrtums der im Lager des Händlers stehenden Kassenmitarbeiter aus.“

2. ErgebnisA hat sich nicht wegen Betruges gemäß § 263 I StGB strafbar gemacht.

 

II. A könnte sich wegen Computerbetruges gemäß § 263a I Var. 3 StGB strafbar gemacht haben.

1. TatbestandA müsste „unbefugt“ Daten (§ 202a II StGB) verwendet haben. Bekanntlich ist die Auslegung des Merkmals „unbefugt“ umstritten.
Nach der subjektiven Auslegung handelt unbefugt, wer Daten gegen den tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen des Berechtigten verwendet. Hiernach hätte A unbefugt gehandelt.

Die Vertreter der computerspezifischen Auslegung verlangen einen besonderen Bezug zum Datenverarbeitungsvorgang. Die unbefugt verwendeten Daten müssen entweder computerspezifische Abläufe selbst betreffen oder der entgegenstehende Wille des Berechtigten muss im Datenverarbeitungsvorgang seinen Niederschlag gefunden haben. Beides liegt hier nicht vor.

Nach der herrschenden betrugsnahen oder –spezifischen Auslegung ist eine Datenverwendung nur dann unbefugt, wenn sie gegenüber einer natürlichen Person Täuschungscharakter hätte. § 263a StGB scheidet danach aus, wenn eine dem § 263 StGB entsprechende Täuschungshandlung fehlt oder ein entsprechendes Täuschungsverhalten gegenüber Personen nicht zum Betrug führen würde. Das folge aus der Struktur- und Wertgleichheit des § 263a StGB mit dem Betrugstatbestand.

Der Senat schließt sich der herrschenden Meinung an:

„Die Auslegung des Merkmals der „unbefugten” Datenverwendung ist umstritten (vgl. zum Streitstand Mühlbauer in MK-StGB, 3. Aufl. 2019, § 263a Rn. 41 ff.). Nach der gesetzgeberischen Intention ist der Anwendungsbereich dieser Tatbestandsalternative durch die Struktur- und Wertgleichheit des Computerbetruges mit dem Betrugstatbestand bestimmt. Mit § 263a StGB sollte die Strafbarkeitslücke geschlossen werden, die dadurch entstanden war, dass der Tatbestand des Betruges menschliche Entscheidungsprozesse voraussetzt, die bei dem Einsatz von Computern fehlen. Eine Ausdehnung der Strafbarkeit darüber hinaus war nicht beabsichtigt (vgl. Gesetzesentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität [2. WiKG], BT-Drucks. 10/318, S. 19). Dem entspricht eine betrugsspezifische Auslegung, wie sie von der ganz überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur vertreten wird (BGH NJW 2013, 2608, 2610; NJW 2002, 905, 906; NStZ 1992, 180; OLG Hamm NStZ 2014, 275, 276; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1998, 137; Fischer StGB, 67. Aufl. 2020, § 263a Rdnr. 11; Heger in Lackner/Kühl-StGB, 29. Aufl. 2018, § 263a Rdnr. 13; Perron in Schönke/Schröder-StGB, 30. Aufl. 2019, § 263a Rn. 9) und welcher sich der Senat anschließt.

Nach der betrugsspezifischen Auslegung ist eine Verwendung von Daten nur dann „unbefugt”, wenn sie gegenüber einer natürlichen Person Täuschungscharakter hätte (BGH NJW 2013, 2608, 2610; OLG Hamm NStZ 2014, 275, 276). Um die Vergleichbarkeit sicherzustellen, ist für die Täuschungsäquivalenz dabei nicht auf einen fiktiven Bankangestellten abzustellen, der die Interessen der Bank im Autorisierungsverfahren einer ec-Zahlung umfassend wahrzunehmen hat, sondern auf das Vorstellungsbild eines Schalterangestellten, der sich nur mit den Fragen befasst, die auch der Computer prüft bzw. für die sich auch im Computerprogramm Ansätze zur Kontrolle finden (BGH NJW 2002, 905, 906; OLG Hamm NStZ 2014, 275, 276; Altenhain JZ 1997, 752, 758; Fischer StGB, 67. Aufl. 2020, § 263a Rn. 11).“

Danach fehle es an einer „unbefugten“ Verwendung von Daten:

„Gemessen an diesen Maßstäben fehlt es bei den hier vorliegenden kontaktlosen Einsätzen einer ec-Karte im POS-Verfahren, bei denen die PIN bei der Bezahlung gerade nicht abgefragt wird, an der Betrugsähnlichkeit. Denn anders als in den Fällen, in denen der Bankcomputer die PIN vom Kartenverwender abfragt, wird hierbei die Berechtigung desjenigen, der den elektronischen Zahlungsvorgang durch Vorhalten der Karte vor das Lesegerät auslöst, gerade nicht durch Anwendung einer starken Kundenauthentifizierung im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 2 ZAG überprüft. Stattdessen überprüft der Computer der Sparkasse als kartenausgebendem Kreditinstitut in der Autorisierungszentrale lediglich, ob die Karte in keine Sperrdatei eingetragen ist, der Verfügungsrahmen nicht überschritten wird und ob die Voraussetzungen für das Absehen von der PIN-Abfrage nach Art. 11 der Technischen Regulierungsstandards und ggf. weiteren internen Bankregularien gegeben sind. Bereits bei Vorliegen dieser Voraussetzungen erteilt der Bankcomputer eine elektronische Autorisierung der Zahlung, die dem Händler übermittelt wird. Gegenüber einem an die Stelle des Bankcomputers in der Autorisierungszentrale tretenden Bankangestellten würden also auch nur die Einhaltung des Verfügungsrahmens, die Nicht-Eintragung in eine Sperrdatei und das Vorliegen der Voraussetzungen für das Absehen von der starken Kundenauthentifizierung erklärt. Nicht erklärt würde hingegen, dass die Voraussetzungen zur vollen Überprüfung der materiellen Berechtigung zur Kartennutzung vorliegen. Damit aber würde ein fiktiver menschlicher Bankangestellter an Stelle des Bankcomputers auch keinem dahingehenden Irrtum bezüglich der Berechtigung unterliegen, womit es an der für die Unbefugtheit erforderlichen Betrugsähnlichkeit fehlt.“

2. ErgebnisA hat sich auch nicht wegen Computerbetruges gemäß § 263a I Var. 3 StGB strafbar gemacht.

 

III. A könnte sich wegen Scheck- und Kreditkartenmissbrauchs gemäß § 266b I StGB strafbar gemacht haben.

A war nicht wie - von dem Tatbestand vorausgesetzt - der berechtigte Karteninhaber, weswegen eine Strafbarkeit wegen § 266b I StGB ausscheidet.

 

IV. A könnte sich wegen Fälschung beweiserheblicher Daten gemäß §§ 269 I, 270 StGB strafbar gemacht haben.

1. TatbestandDas OLG Hamm stellt zunächst die Anforderungen an ein Speichern oder Verändern beweiserheblicher Daten dar:

„Ein Speichern oder Verändern beweiserheblicher Daten gemäß § 269 Abs. 1 StGB erfordert nämlich, dass beweiserhebliche Daten so manipuliert werden, dass im Falle ihrer visuellen Wahrnehmbarkeit im Sinne des § 267 StGB eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde (Fischer StGB, 67. Aufl. 2020, § 269 Rn. 5; Heger in Lackner/Kühl-StGB, 29. Aufl. 2018, § 269 Rn. 2). Die betroffenen Daten müssen also bis auf das Erfordernis der visuellen Wahrnehmbarkeit alle Merkmale des Urkundenbegriffs aufweisen.“

Die hier in Frage kommenden Transaktionsdaten würden aber nicht alle Urkundenvoraussetzungen erfüllen:

„Zwar werden bei dem Einsatz einer ec-Karte im POS-Verfahren am Kartenlesegerät die Transaktionsdaten (z.B. Kontonummer und Gültigkeitsdatum der ec-Karte) als Gedankenerklärung in das Autorisierungssystem eingelesen. Allerdings ist in Bezug auf die Transaktionsdaten bei den hier vorliegenden kontaktlosen Zahlungen mittels ec-Karte ohne PIN-Abfrage die Garantiefunktion des Urkundenbegriffs nicht erfüllt. Diese erfordert, dass der vermeintliche Aussteller der Gedankenerklärung erkennbar ist. An einer solchen eindeutigen Identifikationsmöglichkeit fehlt es aber mangels PIN-Abfrage. Die Eingabe der PIN ermöglicht herkömmlicherweise die Identifikation des Anweisenden zum Zeitpunkt der Erteilung des Auftrags am Kartenlesegerät. Weil die PIN ausschließlich dem berechtigten Karteninhaber von dem kartenausgebenden Kreditinstitut unter Auferlegung einer Geheimhaltungspflicht mitgeteilt wird, erlaubt sie den Rückschluss, dass derjenige, der die Karte unter Verwendung der PIN im POS-Verfahren einsetzt, auch der berechtigte Karteninhaber ist. Sie bewirkt also eine Zuordnung der Gedankenerklärung zu dem berechtigten Karteninhaber als (vermeintlichem) Aussteller.“

Insbesondere fehle es bei kontaktlosen Bezahlvorgängen ohne PIN-Abfrage an einer vergleichbaren Identifikationsmöglichkeit des Anweisenden:

„Denn der für die Anweisung hier allein erforderliche unmittelbare Besitz an der ec-Karte garantiert gerade nicht genauso wie die gleichzeitige Abfrage der herkömmlicherweise nur dem Berechtigten bekannten PIN, dass derjenige, der die Karte einsetzt, auch der berechtigte Karteninhaber ist. Die Eingabe der Transaktionsdaten ist damit nicht in einer von dem Urkundenbegriff vorausgesetzten Weise einer Person eindeutig zuzuordnen. Weil der Aussteller der Erklärung nicht hinreichend erkennbar ist, fehlt es an der für § 269 Abs. 1 StGB notwendigen Datenurkunde.“

2. ErgebnisEine Strafbarkeit gemäß §§ 269 I, 270 StGB scheidet aus.

 

V. A könnte sich wegen Ausspähens von Daten gemäß § 202a I StGB strafbar gemacht haben.

Nach Ansicht des OLG hat sich A nicht gemäß § 202a I StGB strafbar gemacht:

„Denn der Angeklagte hat sich die auf der ec-Karte gespeicherten Daten mit dem Vorhalten der Karte vor das Kartenlesegerät nicht unter Überwindung einer Zugangssicherung verschafft. Soweit die Daten auf der ec-Karte mittels herkömmlichen Lesegeräts auslesbar sind, sind sie schon nicht besonders gesichert. Soweit auf der Karte auch besonders gesicherte Daten gespeichert sein mögen, hat sich der Angeklagte dazu jedenfalls nicht unter Überwindung dieser Sperre einen Zugang verschafft.“

 

VI. A könnte sich aber wegen Urkundenunterdrückung gemäß § 274 I Nr. 2 StGB strafbar gemacht haben.

1. Objektiver TatbestandA müsste beweiserhebliche Daten, über die ein anderer beweisführungsbefugt ist, gelöscht bzw. verändert haben.

Das OLG Hamm sieht die erforderlichen beweiserheblichen Daten in der Höhe des Verfügungsrahmens sowie den Umständen der bisherigen Karteneinsätze seit der letzten PIN-Abfrage, die im Computer der Autorisierungszentrale bzw. auf dem Chip der EC-Karte gespeichert werden.

Zwar sei umstritten, ob die Daten nicht nur beweiserheblich, sondern auch urkundengleich sein müssen:

„Dabei kann dahinstehen, ob der Begriff der Daten im Sinne des § 274 Abs. 1 Nr. 2 StGB lediglich erfordert, dass die Daten beweiserheblich sind (Heine/Schuster in Schönke/Schröder-StGB, 30. Aufl. 2019, § 274 Rn. 22c; Hoyer in SK-StGB, 7. Aufl. 2004, § 274 Rn. 18), oder ob die Daten darüber hinaus wie auch im Rahmen des § 269 StGB urkundengleich sein müssen (OLG Nürnberg, Beschl. v. 23.01.2013 - 1 Ws 445/12 - Rn. 7; Freund in MK-StGB, 3. Aufl. 2019, § 274 Rn. 32; Heger in Lackner/Kühl-StGB, 29. Aufl. 2018, § 274 Rn. 5; Puppe/Kay in NK-StGB, 5. Aufl. 2017, § 274 Rn. 8; vgl. auch BT-Drucks. 10/5058, S. 34).“

Darauf komme es aber nicht an, weil die hier relevanten Daten des Verfügungsrahmens und der Umstände der bisherigen Karteneinsätze jedenfalls Urkundengleichheit aufweisen:

„Der noch bestehende Verfügungsrahmen sowie die Umstände der bisherigen Kartennutzung seit der letzten PIN-Abfrage stellen Gedankenerklärungen dar, die durch die Speicherung im Autorisierungssystem bzw. auf dem Chip der ec-Karte perpetuiert sind. Weiterhin sind diese Daten auch beweiserheblich, weil sie für die Autorisierung weiterer Bezahlvorgänge mit der ec-Karte relevant sind. Nur wenn der Verfügungsrahmen noch nicht ausgeschöpft ist und in Bezug auf die Umstände der bisherigen Kartennutzung die Voraussetzungen von Art. 11 der Technischen Regulierungsstandards für das Absehen von der PIN-Abfrage erfüllt sind, erteilt die kartenausgebende Bank im POS-Verfahren die Autorisierung der Zahlung (ohne PIN-Abfrage). Anders als im Hinblick auf die Transaktionsdaten ist in Bezug auf den Verfügungsrahmen und die Umstände der bisherigen Kartennutzung auch die Garantiefunktion des Urkundenbegriffs erfüllt. Es ist nämlich die kartenausstellende Bank als Aussteller dieser Daten ohne Weiteres erkennbar.“

Über diese Daten durfte A auch nicht verfügen:

„Das Tatbestandsmerkmal der Verfügungsbefugnis bezieht sich im § 274 Abs. 1 Nr. 2 StGB auf das Recht, mit den Daten im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen (Heine/Schuster in Schönke/Schröder-StGB, 30. Aufl. 2019, § 274 Rn. 22d; Hoyer in SK-StGB, 7. Aufl. 2004, § 274 Rn. 19). Dieses Recht stand dem Angeklagten als Nichtberechtigtem nicht zu, sondern vielmehr dem Zeugen A als berechtigtem Karteninhaber bzw. der Sparkasse F als kartenausgebendem Kreditinstitut.“

Auch habe A die Daten verändert:

„Mit dem Einsatz der ec-Karte durch den Angeklagten im POS-Verfahren wurden diese Daten schließlich überschrieben, also gelöscht, bzw. verändert im Sinne der Norm (vgl. Altenhain JZ 1997, 752, 757 Fn. 56).“

 

2. Subjektiver TatbestandDas OLG bejaht ein vorsätzliches Handeln des A sowie die erforderliche Nachteilszufügungsabsicht:

„Er hat danach die beschriebenen Vorgänge in seiner Laiensphäre nachvollzogen und die Verwirklichung der Umstände, die den objektiven Tatbestand ausmachen, zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen. Zudem hat er auch mit der erforderlichen Nachteilzufügungsabsicht gehandelt. Denn er hat in dem Bewusstsein gehandelt, dass notwendige Folge seiner Tat der Nachteil des Berechtigten ist, mit der Urkunde keinen Beweis mehr führen zu können (BGH NJW 1953, 1924).“

Das Vorliegen der subjektiven Voraussetzung ergibt sich aus den Feststellungen des Landgerichts zur Sache und aus seiner Beweiswürdigung. Das Landgericht hat insoweit festgestellt, dass dem Angeklagten bekannt war, dass bei den Einkäufen zu einem Warenwert von unter 25,00 Euro die Eingabe der PIN nicht erforderlich war und er dies bewusst ausgenutzt hat. Zudem hat das Landgericht im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, dass der geständige Angeklagte sich dahingehend eingelassen habe, er habe die Einkäufe bewusst in der Absicht vorgenommen, darauf hinzuweisen, wie unsicher das Bezahlsystem „NFC“ sei. Ihm sei dabei auch bewusst gewesen, dass er sich strafbar mache. Damit ist festgestellt worden, dass der Angeklagte mit den technischen Hintergründen der kontaktlosen ec-Kartenzahlung vertraut war und gewusst hat, dass der ec-Karte bzw. ihrem Einsatz in Bezug auf die genannten Daten eine potentielle Beweisbedeutung zukommt, die sich jederzeit realisieren kann, und er die Beeinträchtigung eines sich darauf beziehenden Beweisführungsrechts des Zeugen A als berechtigtem Karteninhabers als notwendige Folge seines Handelns erkannt hat (vgl. zu diesen Anforderungen BGH NStZ 2010, 332; Fischer StGB, 67. Aufl. 2020, § 274 Rn. 9a).

 

3. Rechtswidrigkeit und SchuldA handelte rechtswidrig und schuldhaft.

 

4. ErgebnisA hat sich wegen Urkundenunterdrückung gemäß § 274 I Nr. 2 StGB strafbar gemacht.

 

VII. A könnte sich wegen Datenveränderung gemäß § 303a I StGB strafbar gemacht haben.

Das OLG bejaht eine Strafbarkeit gemäß § 303a I StGB:

„Denn mit dem Einsatz der ec-Karte zur kontaktlosen Bezahlung hat der Angeklagte die auf der ec-Karte des Zeugen A gespeicherten Daten rechtswidrig unterdrückt sowie die Daten zum Verfügungsrahmen und zu den Umständen der bisherigen Kartennutzung seit der letzten PIN-Abfrage rechtswidrig verändert bzw. gelöscht. Nach den Feststellungen des Landgerichts zu den subjektiven Vorstellungen des Angeklagten, der sich danach der Vorgänge beim kontaktlosen Bezahlvorgang bewusst war, hat der Angeklagte auch im Wege einer Parallelwertung in der Laiensphäre für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen, fremde Daten ohne eigene Verfügungsbefugnis mit der Ansichnahme der ec-Karte zu unterdrücken bzw. durch den Karteneinsatz zu verändern bzw. zu löschen.“

Allerdings trete § 303a I StGB hinter § 274 I Nr. 2 StGB zurück:

„Die Datenveränderung tritt aber im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter dem ebenfalls verwirklichten § 274 Abs. 1 Nr. 2 StGB zurück (Hoyer in SK-StGB, 7. Aufl. 2004, 303a Rn. 15; Hecker in Schönke/Schröder-StGB, 30. Aufl. 2019, § 303a Rn. 14; Wieck-Noodt in MK-StGB, 3. Aufl. 2019, § 303a Rn. 23).“

 

C. Fazit

Es ist nur eine Frage der Zeit, bis diese Konstellation in Studium und Examen abgeprüft werden wird – Pflichtlektüre!