Ist ein Erfolg der AfD im Hauptsacheverfahren dennoch möglich?
Die AfD-Fraktion scheitert mit einem Eilantrag vor dem BVerfG, der abgewählte Vorsitzende des Rechtsausschusses Brandner bleibt abgesetzt – vorerst. Denn in der Hauptsache könnte die AfD Erfolg haben.
Worum geht es?
Die AfD-Bundestagsfraktion ist mit einem Eilantrag vor dem BVerfG gescheitert. Ihr Antrag richtete sich gegen die Absetzung ihres Abgeordneten Stephan Brandner, der am 13. November als Vorsitzender des Rechtsausschusses von den anderen Parteien mit einer Mehrheit abgewählt wurde. Eine solche Abwahl ist in der Geschichte des Bundestages einmalig – und höchstrichterlich auch mit der Ablehnung des Eilantrages noch nicht geklärt. Denn die AfD-Fraktion legte auch eine Organklage ein, deren Ausgang offen ist.
Abwahl Brandners trotz ungeklärter Rechtslage
Letzten November wurde der Jurist aus Thüringen als Vorsitzender abgewählt (wir haben darüber berichtet). Mehrere seiner Äußerungen, unter anderem die Bezeichnung der Verleihung des Bundesverdienstkreuzes an Udo Lindenberg als „Judaslohn“ und seine Reaktionen auf den antisemitisch motivierten Terroranschlag in Halle, sorgten für massive Kritik. Die anderen Parteien aus dem Ausschuss hielten ihn für untragbar. Die grüne Rechtspolitikerin Manuela Rottmann kommentierte:
Die Entscheidung war ein letztes Mittel nach mehreren gescheiterten Gesprächen mit Stephan Brandner […].
Problematisch ist aber nun, dass es keine eindeutige Rechtsgrundlage für die Abwahl eines Ausschuss-Vorsitzenden zu geben scheint. Hier wird das BVerfG auch im Hauptsacheverfahren genau prüfen müssen. In § 58 GO BT ist nämlich nur die Wahl des Vorsitzenden geregelt. Eine Abwahl Brandners wurde nun durch die Annahme eines actus contrarius der Norm vorgenommen, ganz nach dem Motto: Wenn wir einen Vorsitzenden wählen dürfen, dann dürfen wir ihn auch abwählen. Dass eine ausdrückliche Regelung zur Abwahl fehle, hindere diese Annahme nicht, da diese Herleitung aus dem Demokratieverständnis einhergehe - so zumindest die Rechtsauffassung der Ausschussmitglieder. Der Staatsrechtler Christoph Degenhart teilte im November diese Rechtsauffassung:
Die Wahl des Ausschussvorsitzenden liegt im Rahmen der Geschäftsautonomie des Ausschusses, die auch für die Abwahl beziehungsweise die Wahl eines neuen Vorsitzenden gelten dürfte.
Eine andere Möglichkeit wäre es gewesen, die GO BT zu ändern und Regelungen über eine Abwahl einzuführen. Man entschied sich aber dagegen. Die AfD-Bundestagsfraktion rügt nun vor dem BVerfG Verletzungen von Art. 38 I 2 GG, wonach die Fraktionen im Bundestag ein abgeleitetes Recht auf gleiche Teilhabe an der parlamentarischen Willensbildung hätten. Fraktionen müssten gleich behandelt werden – auch im Ausschuss.
BVerfG lehnt Eilantrag ab, Grund: Folgenabwägung
In Karlsruhe wurde der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der AfD-Bundestagsfraktion nun abgelehnt. Nach § 32 I BVerfGG kann das BVerfG Zustände durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies dringend geboten ist. Das BVerfG stellte in seinem Beschluss aber auch klar, welche Bedeutung eine solche Entscheidung haben kann:
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Organstreitverfahren bedeutet einen erheblichen Eingriff des BVerfG in Autonomie und originäre Zuständigkeit anderer Verfassungsorgane.
Das BVerfG würde nach seiner Auffassung also in die Rechte des Bundestages eingreifen. Nach einer Folgenabwägung kamen die Richter aber zu dem Schluss, dass ein solcher Eingriff hier nicht dringend geboten sei. Die AfD-Fraktion habe die Nachteile, die ihr durch die Abwahl Brandners entstanden seien, hinzunehmen – jedenfalls bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren. Denn würde die einstweilige Anordnung erlassen und sich auch später als verfassungsgemäß herausstellen, würde der Rechtsausschuss trotzdem weiterhin von einer Person geleitet – Brandner -, die das Vertrauen der Ausschussmehrheit offensichtlich nicht besitzt. Das BVerfG kam zu dem Schluss, dass dies die Arbeitsfähigkeit des Ausschusses gefährde.
AfD-Fraktion benennt keinen Nachfolger
Außerdem bestimmte die AfD bisher keinen Nachfolger, wozu sie aber in der Lage sei. Den anderen Ausschussmitgliedern gehe es auch nicht um eine Abwahl der AfD, sondern um eine Abwahl Brandners. Dass die AfD dem noch nachgekommen sei, war für die Verfassungsrichter ebenfalls ein Grund für die Ablehnung des Eilantrages. Schließlich habe es die AfD selbst in der Hand, die Beeinträchtigung ihrer oppositionellen Rechte durch die Benennung eines anderen Kandidaten zu verringern. Sie sei an der Erfüllung ihrer Oppositionsaufgaben nicht vollständig gehindert, so das BVerfG.
Ausgang von Organstreitverfahren offen
Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens ist aber weiterhin offen. Das BVerfG hält es zumindest für möglich, dass die AfD-Fraktion durch die Abwahl Brandners in ihrem verfassungsrechtlichen Teilhaberecht aus Art. 38 I 2 GG verletzt sei. Die Rechtslage hinsichtlich des von der AfD-Fraktion als verletzt gerügten Grundsatzes der effektiven Opposition sei nicht eindeutig. Dieser sei Ausfluss des Demokratieprinzips. Die Richter betonten die Relevanz einer effektiven Opposition, die nicht auf das Wohlwollen der Parlamentsmehrheit angewiesen sein darf. Ob die Besetzung eines Ausschussvorsitzes hierunter zu zählen ist, muss in Karlsruhe noch entschieden werden. Brandner selbst kommentierte die Entscheidung aus Karlsruhe auf Twitter positiv:
Das ist wie ein kleiner Sieg, mehr war – zunächst – nicht zu erwarten.
Schaue Dir hier die prüfungsrelevanten Lerneinheiten und weiterführenden Beiträge zu diesem Thema an:
- [Oberste Bundesorgane, Art. 38 ff. GG](https://jura-online.de/lernen/oberste-bundesorgane-art-38-ff-gg/233/excursus?utm_medium=facebook&utm_source=organic&utm_campaign=Wusstest_Du_Eilantrag_abgelehnt_BVerfG_entscheidet_ueber_Brandners_Abwahl)
- [Freies Mandat, Art. 38 I 2 GG](https://jura-online.de/lernen/freies-mandat-art-38-i-2-gg/232/excursus?utm_medium=facebook&utm_source=organic&utm_campaign=Wusstest_Du_Eilantrag_abgelehnt_BVerfG_entscheidet_ueber_Brandners_Abwahl)
- Beitrag vom 08. November 2019: *"[Brandner in Bredouille – Ist eine Abwahl des Rechtsausschuss-Vorsitzenden möglich?](https://jura-online.de/blog/2019/11/08/brandner-in-bredouille-ist-eine-abwahl-des-rechtsausschuss-vorsitzenden-moglich/?utm_medium=facebook&utm_source=organic&utm_campaign=Wusstest_Du_Eilantrag_abgelehnt_BVerfG_entscheidet_ueber_Brandners_Abwahl)"*
- Beitrag vom 13. Februar 2020: “War Brandners Abwahl rechtmäßig?“
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