Brandner in Bredouille - Ist eine Abwahl des Rechtsausschuss-Vorsitzenden möglich?

Brandner in Bredouille - Ist eine Abwahl des Rechtsausschuss-Vorsitzenden möglich?

Der Thüringer AfD-Abgeordnete und Vorsitzende des Rechtsausschusses sorgt kontinuierlich für Aufregung

Inzwischen wird seine Abwahl gefordert. Aber ist eine solche Abwahl überhaupt möglich? In der Geschäftsordnung des Bundestages ist eine solche nämlich nicht geregelt. Dort wird nur die Benennung des Vorsitzenden ausdrücklich vorgesehen

 

Worum geht es?

Stephan Brandner ist Abgeordneter der AfD und Vorsitzender des Rechtsausschusses. Dabei handelt es sich um einen der vielen Fachausschüsse des Bundestages, die in der laufenden Legislaturperiode am 31.01.2018 zu ihrer konstituierenden Sitzung zusammengekommen sind. Die AfD erhielt den Vorsitz für die Gremien Haushalt, Tourismus – und Recht.

Mittlerweile hat Brandner aber für viel Aufregung gesorgt. Das mag den ein oder anderen nicht überraschen, da der Jurist bereits im Thüringer Landtag wegen einigen Äußerungen dutzendfach zur Ordnung gerufen wurde. Nun könnte er aber den Bogen in jüngster Zeit mit seiner Aktivität auf Twitter überspannt haben. Mitte Oktober reagierte er in dem sozialen Netzwerk auf den Terroranschlag in Halle. Er hatte einen Beitrag geteilt, in dem zu lesen war, dass Politiker vor Synagogen „lungern“ würden. Damit kritisierte er die öffentliche Solidaritätsversammlungen mit der jüdischen Gemeinde. Mittlerweile hat er sich selbst von diesem Beitrag distanziert und entschuldigt.

Noch aktueller ist seine Konfrontation mit Udo Lindenberg. Der Pop-Sänger Lindenberg reagierte auf die Landtagswahl in Thüringen zunächst mit folgendem Tweet:

24 Prozent. Und viele sagen immer noch: Das wird sich niemals wiederholen – aber seht ihr denn nicht an den Häuserwänden dieselben alten neuen Parolen? Und die gleiche kalte Kotze (wie vor 80 Jahren) schwappt ihnen wieder aus dem Mund…

 

Da Lindenberg in diesem Jahr das Bundesverdienstkreuz verliehen bekam, kommentierte Brandner diese Auszeichnung mit dem Wort „Judaslohn“. Judaslohn nennt man eine Belohnung für einen Verrat.

Wegen seinen Äußerungen wird nun der Rücktritt Brandners als Vorsitzender des Rechtsausschusses gefordert. Er selbst schloss aber persönliche Konsequenzen strikt aus. Aufgrund dessen wird seine Abwahl gefordert. Die Erste Parlamentarische Geschäftsführerin der Grünen Fraktion Britta Haßelmann kommentierte:

Deshalb müssen wir uns mit der Frage der Abwahl befassen. Wer gewählt wurde, kann auch abgewählt werden.

 

Abwahl nicht ausdrücklich in GO BT geregelt

Aber ist eine solche Abwahl überhaupt möglich? In der Geschäftsordnung des Bundestages ist eine solche nämlich nicht geregelt. Dort wird nur die Benennung des Vorsitzenden ausdrücklich vorgesehen, in § 58 GOBT:

 58 GO BT: Bestimmung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters

Die Ausschüsse bestimmen ihre Vorsitzenden und deren Stellvertreter nach den Vereinbarungen im Ältestenrat.

Nach dem Stärkeverhältnis bestimmt sich, wie viele Vorsitzendenpositionen jede Fraktion beanspruchen kann. Dies geht aus § 12 GO BT hervor. In der konstituierenden Sitzung eines Fachausschusses wird ein Vorsitzender vorgeschlagen. Sollte bei dem Kandidaten/der Kandidatin Bedenken bestehen, muss abgestimmt werden. Bei der Wahl Brandners zum Vorsitzenden des Rechtsausschusses gab es diese Bedenken. Sein darauf erfolgtes Wahlergebnis lautete 19 Ja-Stimmen, 12 Nein-Stimmen, 12 Enthaltungen. Der Jurist wurde zum Vorsitzenden gewählt.

Allerdings regelt § 58 GO BT eindeutig nur, dass ein Vorsitzender „bestimmt“ wird. Nun wird aber angenommen, dass dieser Wahlakt auch einen actus contrarius beinhaltet – die Abwahl. Ganz nach dem Motto: Wenn wir einen Vorsitzenden wählen dürfen, dann dürfen wir ihn auch abwählen. Dass eine ausdrückliche Regelung zur Abwahl fehlt, hindert diese Annahme nicht, da diese Herleitung aus dem Demokratieverständnis einhergeht. Diese Auffassung teilt auch der Staatsrechtler Christoph Degenhart, der sich gegenüber dem Handelsblatt äußerte: 

Die Wahl des Ausschussvorsitzenden liegt im Rahmen der Geschäftsautonomie des Ausschusses, die auch für die Abwahl beziehungsweise die Wahl eines neuen Vorsitzenden gelten dürfte.

 

Änderung der GO BT

Um „auf Nummer sicher zu gehen“, wird aber auch über die Änderung der Geschäftsordnung beratschlagt. Es könnte eine Regelung eingeführt werden, dass ein Vorsitzender (sollte er sein Amt unwürdig oder unqualifiziert ausgeübt haben) abgewählt werden kann. Eine Abwahl des Ausschuss-Vorsitzenden gibt es bereits in mehreren Landtagen, im Bundestag (noch) nicht. Dies wird nun unter anderem vom Bundestagsvizepräsident Thomas Oppermann (SPD) gefordert:

Nur so kann langfristiger Schaden für unseren Parlamentarismus vermieden werden.

Wie geht es weiter?

Mittlerweile hat der Geschäftsordnungsausschuss des Bundestages über die Auslegungsfrage der GO BT getagt und beratschlagt. Er kam ebenfalls zum Ergebnis, dass eine Abwahl bereits jetzt rechtlich möglich sei. Sie könnte vielleicht sogar am kommenden Mittwoch bereits erfolgen, schließlich unterstützen alle Fraktionen die geplante Abwahl Brandners - abgesehen von der AfD.

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 - **[Oberste Bundesorgane](https://jura-online.de/lernen/oberste-bundesorgane-art-38-ff-gg/233/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_Brandner_in_Bredouille_Ist_eine_Abwahl_des_Rechtsausschuss_Vorsitzenden_moeglich)**