OLG München zu NSU: 3.025 Seiten Urteilsbegründung

OLG München zu NSU: 3.025 Seiten Urteilsbegründung

Kritik an Teilfreispruch des Mitangeklagten André E.

3.025 Seiten Urteilsbegründung im NSU-Prozess. Das OLG München hat nun 93 Wochen nach der Urteilsverkündung das schriftliche Urteil vorgelegt. Was steht drin?

 

Worum geht es?

93 Wochen nach der Urteilsverkündung im aufsehenerregenden NSU-Prozess hat das OLG München das schriftliche Urteil vorgelegt. Der Prozess gilt als wichtigstes deutsches Strafverfahren nach dem Mauerfall, er nahm 5 Jahre und 437 Verhandlungstage in Anspruch. Das Urteil umfasst insgesamt 3.025 Seiten. Viele haben darauf mit Spannung gewartet, schließlich begründen die Richter darin die angenommene Mittäterschaft von Beate Zschäpe. Insbesondere ihre Verteidiger haben nun händevoll zu tun: Ab sofort läuft die Frist von einem Monat für die Begründung ihrer Revision. 

Der Nationalsozialistische Untergrund (NSU) hat zwischen 2001 und 2006 neun Männer mit Migrationshintergrund ermordet. Außerdem wurde eine Polizistin aus Heilbronn von Uwe Böhnhardt und Uwe Mundlos erschossen, die mit Zschäpe zusammen den NSU bildeten. Neben ihren Mordanschlägen begingen sie Sprengstoffanschläge und Raubüberfälle. Am Ende nahmen sich Böhnhardt und Mundlos das Leben – Zschäpe steckte die gemeinsame Wohnung in Brand, teilte ein Bekennervideo und stellte sich anschließend der Polizei. Damit begann die Aufarbeitung eines Falles, dessen Umfang gigantisch ist.

Im Juli 2018 wurden Zschäpe und mehrere Mitangeklagte vom OLG verurteilt. Gegen die Hauptangeklagte Zschäpe wurde eine lebenslange Haftstrafe wegen Mordes in zehn Fällen verhängt. Außerdem stufte das Gericht die Anschläge, einen weiteren Angriff auf einen Polizisten und das in Brand stecken der Wohnung als versuchte Morde ein. Hinzu kommen Raub, schwere Brandstiftung und die Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung. Nun hat das Gericht die zweijährige Begründungsfrist des Urteils nahezu komplett ausgeschöpft.

 

Mittäterschaft Zschäpe: Tatortferner Tatbeitrag

Das OLG München stufte Zschäpe durch ihre Handlungen als Mittäterin ein. Dies war eine entscheidende Frage im Prozess: Leistete sie derart Tatbeiträge, dass sie als Mittäterin anzusehen ist? Schließlich gibt es keinen Beweis dafür, dass sie selbst an einem der Tatorte war. Im schriftlichen Urteil heißt es aber nun:

Die Angeklagte Zschäpe hat jeweils gemeinschaftlich und vorsätzlich handelnd in 10 Fällen einen Menschen heimtückisch und aus niedrigen Beweggründen getötet.

Laut den Richtern sei eine Mittäterschaft bei Zschäpe zu bejahen. Sie habe in allen Fällen einen eigenen Tatbeitrag geleistet. Zschäpe habe zusammen mit Böhnhardt und Mundlos die Tatorte ausgewählt, welche von den sich dort aufhaltenden Personen abhängig gemacht worden seien. So haben sie zusammen die Opfer bestimmt. Anschließend sei „die arbeitsteilige Durchführung der jeweiligen Tat“ geplant worden. Zschäpe kam dabei insbesondere die Aufgabe zuteil, die Abwesenheit der beiden Männer aus der gemeinsamen Wohnung zu verschleiern. Das OLG ist sich sicher, sie solle damit „eine sichere Rückzugsmöglichkeit“ für Böhnhardt und Mundlos schaffen. Außerdem waren sie sich einig darüber, dass Zschäpe im Falle des Todes ihrer Komplizen ein vorbereitetes Bekennervideo veröffentlichen und Beweismittel vernichten sollte.

Ihre Verteidiger sehen darin keine Tatherrschaft. Sie hatten während des Prozesses damit argumentiert, Zschäpe habe nur eine untergeordnete Rolle im NSU gespielt. Zudem sei sie nie an einem der Tatort gewesen. Vor dem OLG konnten sie damit allerdings nicht überzeugen. Zschäpe habe derart Einfluss auf die Tatausführung genommen, dass eine Anwesenheit bei Tathergang nicht notwendig sei. Zudem sei ihre Anwesenheit an den Tatorten vielmehr planwidrig gewesen. Im Urteil heißt es:

Vielmehr waren nach diesem Konzept gerade ihre Abwesenheit vom Tatort im engeren Sinne und ihr Aufenthalt in oder im Nahbereich der jeweiligen Wohnung geradezu Bedingung dafür, dass die jeweiligen Taten überhaupt begangen werden konnten.

In dem schriftlichen Urteil wird begründet, dass Zschäpe „tatortferne Tatbeiträge“ geleistet habe, die so voneinander abhängig und aufeinander abgestimmt gewesen seien, „dass sich der Tatbeitrag der Angeklagten Zschäpe als Teil der Handlungen am Tatort und umgekehrt die Handlungen am Tatort als Ergänzung ihres Tatbeitrags darstellen“. Erst durch sie konnten die Taten durchgeführt werden.

 

Hohes Interesse am Taterfolg

Weiter habe Zschäpe bei allen Taten ein eigenes, hohes Interesse an der Begehung der Taten gehabt. Der NSU handelte aus ausländerfeindlichen, antisemitischen und staatsfeindlichen Motiven. Zschäpe würde diese Ideologie teilen. Die Richter sind davon überzeugt, dass ihr aufgrund ihres nationalsozialistisch-rassistischen Weltbildes die Anwesenheit von Juden und Ausländern im Inland verhasst sei. Sie habe ein gleich hohes Interesse wie Böhnhardt und Mundlos gezeigt. Zusammen mit ihnen wollte sie nicht wahllos einzelne Menschen mit Migrationshintergrund töten, sondern in erster Linie Unsicherheit und Angst verbreiten.

 

Teilfreispruch des Mitangeklagten von André E.

Spannend wird auch die Frage, ob die Begründung des Teilfreispruchs des Mitangeklagten André E in Karlsruhe vor dem BGH Bestand haben wird. Entgegen der Erwartungen hat ihn das OLG weit unter der Forderung der Anklage verurteilt. Diese sah in E.‘s Handlungen Beihilfe zum versuchten Mord, in dem er ein Wohnmobil angemietet habe, das für einen Bombenanschlag genutzt wurde. Er wurde allerdings „nur“ wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung zu zweieinhalb Jahren Haft verurteilt.

Die Richter führen nun im Urteil aus, dass man E. nicht nachweisen könnte, dass er mit der Möglichkeit rechnete, dass das Wohnmobil für die Fahrt zu einem Anschlag benutzt werden solle. Dafür spreche, dass E. zu dem Zeitpunkt keine „intensive Einblicke in die Lebensverhältnisse“ von Zschäpe, Böhnhardt und Mundlos gehabt habe. Gegen das Urteil gegen E. hat die Bundesanwaltschaft Revision eingelegt.

Noch kein Ende

Das 3.025 Seiten umfassende Urteil wird nun an alle Verfahrensbeteiligte zugestellt. Daneben müssen auch die 44 Aktenordner mit Hauptverhandlungsprotokoll samt Anlagen zugestellt werden. Diese werden, anders als Urteil, nicht per Post versandt. Ihre Zustellung erfolgt in elektronischer Form. Zschäpes Verteidiger steht ab Zustellung des Urteils ein Zeitraum von einem Monat zur Verfügung, um ihre Revision zu begründen. Dann geht die Sache an den BGH, der die Ausführungen des OLG zur Mittäterschaft Zschäpes würdigen muss.

Schaue Dir hier die prüfungsrelevanten Lerneinheiten und weiterführende Beiträge zu diesem Thema an:

 - [Beihilfe, § 27 StGB](https://jura-online.de/lernen/beihilfe-27-stgb/599/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_OLG_Muenchen_zu_NSU_3.025_Seiten_Urteilsbegruendung)

 - [Mord, § 211 StGB](https://jura-online.de/lernen/mord-211-stgb/748/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_OLG_Muenchen_zu_NSU_3.025_Seiten_Urteilsbegruendung)

 - [Mittäterschaft, § 25 II StGB](https://jura-online.de/lernen/mittaeterschaft-25-ii-stgb/605/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_BGH_verhandelt_erneut_ueber_Ku%E2%80%99damm-Raser-Fall)