Eilantrag gegen Versammlungsverbot in der Coronakrise
Eilantrag gegen Versammlungsverbot: Ein Aktivist hatte vor dem BVerfG Erfolg. Die Stadt Gießen untersagte ihm zunächst eine Versammlung aufgrund einer Corona-Verordnung. Nun musste die Stadt ihre Entscheidung korrigieren.
Worum geht es?
Das BVerfG hat einem Antrag von Aktivisten gegen ein Versammlungsverbot der Stadt Gießen stattgegeben. Der Beschwerdeführer meldete für die Osterwoche insgesamt vier Demonstrationen unter dem Motto „Gesundheit stärken statt Grundrechte schwächen – Schutz vor Viren, nicht vor Menschen“ bei der zuständigen Behörde an. Gerechnet wurde mit ungefähr 30 Teilnehmern pro Versammlung. Aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie hatte der Anmelder der Versammlungen sich im Vorfeld schon Gedanken zu möglichen Sicherheitsmaßnahmen gemacht: So sollten Ordner einen hohen Sicherheitsabstand zwischen den nicht demselben Hausstand angehörenden Teilnehmern gewährleisten. Außerdem sollten die Reden mittels Handys gehalten und über aufgestellte Lautsprecher übertragen werden.
Die Behörde untersagte die Versammlungen. Sie befürchtete eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Eine Versammlung würde aktuell gegen § 1 I der Verordnung der Hessischen Landesregierung zur Bekämpfung des Corona-Virus verstoßen. Kontakte zu anderen Menschen, die nicht zum selben Hausstand (also Partnerschaft, Wohngemeinschaft, Familie etc.) gehören, seien danach zu minimieren, man dürfe sich nur zu zweit treffen.
Gegen das Versammlungsverbot ging der Aktivist gerichtlich vor. Nach Erschöpfung des Rechtsweges legte er in Karlsruhe Verfassungsbeschwerde ein und beantragte Eilrechtsschutz. Das BVerfG hat nun in einem Eilverfahren entschieden.
Verfahren vor dem BVerfG
Interessant ist zunächst, dass die Gründe für die Verfassungswidrigkeit des gerügten behördlichen Handelns im Eilverfahren grundsätzlich außer Betracht bleiben. Vielmehr wird von den Richterinnen und Richtern eine Folgenabwägung vorgenommen. Im Beschluss des BVerfG heißt es daher:
Die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde können […] maßgeblich werden, wenn verwaltungsgerichtliche Beschlüsse betroffen sind, die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangen sind und die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen, insbesondere wenn die behauptete Rechtsverletzung bei Verweigerung einstweiligen Rechtsschutzes nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte, die Entscheidung in der Hauptsache also zu spät käme.
Das BVerfG wiegt also die möglichen Folgen, die dem Beschwerdeführer entstünden, sollte die einstweilige Anordnung nicht ergehen, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg haben, mit den Nachteilen ab, die im umgekehrten Fall eintreten würden: Wenn die begehrte Anordnung erlassen werden würde, die Verfassungsbeschwerde aber später erfolglos ausgeht. Die Karlsruher Richterinnen und Richter wiesen in ihrem Eilbeschluss daraufhin, dass sie die „erkennbaren Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde zu berücksichtigen“ gehabt hätten.
BVerfG gibt Antrag statt
Das BVerfG sieht den Aktivisten durch das Verbot in seinem Grundrecht der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG verletzt.
Art. 8 I GG:
Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
Das Gericht stellte klar, dass die Gießener Verordnung kein generelles Verbot von Versammlungen unter freiem Himmel enthalte. Die Behörde habe fehlerhaft angenommen, dass durch die Verordnung „auch bewusst öffentliche Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz [zu] unterbinden“ seien. Dies sei aber nicht der Fall. Durch dieses Vorgehen könne der grundrechtlichen Bedeutung der Versammlungsfreiheit von vornherein nicht ausreichend Rechnung getragen werden.
Außerdem wurde vom BVerfG gerügt, dass die konkreten Umstände der Versammlungen nicht berücksichtigt worden seien. Die Behörde hätte sich mit der Versammlung im Einzelfall auseinandersetzen müssen und nicht ein generelles Verbot annehmen dürfen. Vielmehr bestehe auch in Zeiten von Corona ein Spielraum bei dem Versagen von Versammlungen. So wäre neben dem Totalverbot noch Raum für eine Erlaubnis mit Auflagen gewesen. Durch die Nichtberücksichtigung dieser Möglichkeit kam es aber zu einem Ermessensausfall, der den Aktivisten in seinem Grundrecht der Versammlungsfreiheit verletzte.
Versammlung fand unter Auflagen statt
Durch den Beschluss des BVerfG ging die Entscheidung über das Stattfinden der Versammlung zu der Stadt Gießen zurück. Die Versammlungsbehörde musste nun erneut über sie entscheiden – diesmal unter Ausübung ihres Ermessens. Denkbar wäre nun auch gewesen, dass die Versammlung weiterhin untersagt bleibt. Relevant ist dann aber, dass die Untersagung auf einer Ermessensentscheidung beruhen würde.
Die Versammlungen wurden aber nun unter Auflagen zugelassen. Laut Bürgermeister Peter Neidel (CDU) sind die Demos auf eine Stunde und Teilnehmerzahl auf maximal 15 begrenzt. Dabei mussten die Teilnehmer einen Mundschutz tragen und sicherstellen, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wurde.
Nach der Entscheidung zeigte sich der Rechtsbeistand des Aktivisten zunächst zufrieden, der Streit ging allerdings noch (kurz) weiter. Da die Demonstrationen nicht so wie beantragt stattfanden, legte er unmittelbar Widerspruch beim VG Gießen ein. Dieser bleib allerdings erfolglos. Die Auflagen seien verhältnismäßig.
Schaue Dir hier die prüfungsrelevanten Lerneinheiten zu diesem Thema an:
- [Verfassungsbeschwerde, Art. 93 I Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 23, 90 BVerfGG](https://jura-online.de/lernen/verfassungsbeschwerde-art-93-i-nr-4a-gg-13-nr-8a-23-90-ff-bverfgg/855/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_BVerfG_kippt_Versammlungsverbot_in_Giessen)
- [Versammlungsfreiheit, Art. 8 GG](https://jura-online.de/lernen/versammlungsfreiheit-art-8-gg/302/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_BVerfG_kippt_Versammlungsverbot_in_Giessen)
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