VG Berlin – Recht auf Gottesdienst?

VG Berlin – Recht auf Gottesdienst?

„Freundeskreis St. Philipp Neri“ reicht beim VG Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ein

In Berlin geht eine Gemeinde gerichtlich gegen das Gottesdienstverbot in Zeiten von Corona vor. Sie hält es für unverhältnismäßig.

 

Worum geht’s?

Ein katholischer Freundeskreis in Berlin richtet sich per Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Gottesdienstverbot in Zeiten der Coronakrise. Das VG Berlin soll feststellen, dass die Gemeinde öffentliche Gottesdienste mit bis zu 50 Teilnehmern abhalten darf. Dies teilte der Verein „Freundeskreis St. Philipp Neri“ auf seiner Homepage mit.
Nach unserer Auffassung ist das ausnahmslose Verbot sämtlicher öffentlicher Gottesdienste unverhältnismäßig […].

Der Freundeskreis betont, dass die Gesundheit der Gläubigen beim Gottesdienst unter Einhaltung von Sicherheitsvorkehrungen gewährleistet werden könne. Seitens der Glaubensgemeinschaft heißt es, dass Abstandsregelungen deutlich effektiver gewährleistet werden können als in vielen Supermärkten, welche geöffnet bleiben dürfen. Sollte der Antrag Erfolg haben, würde die Gemeinde im Gegenzug eine Teilnehmerliste anfertigen, auf der alle Besucher der Gottesdienste mit Namen, Adressen und Telefonnummern geführt werden können. Der nötige Mindestabstand von 1,5 Metern untereinander könne durchgehend gewährleistet werden.

 

Verein wendet sich gegen Verordnung

Mit ihrem Antrag wendet sich der Verein gegen eine Verordnung des Berliner Senats vom 23. März, die zur Eindämmung des Coronavirus erlassen wurde. In dieser wurden Veranstaltungen und Zusammenkünfte weitgehend verboten. Kirchen, Moscheen und Synagogen können im Rahmen der Verordnung zwar noch besucht werden, allerdings nur zur individuellen, stillen Einkehr. Der Freundeskreis unter Führung von Propst Gerald Goesche findet diese Maßnahme zu weitgehend. Goesche fordert, dass seine Gottesdienste unter den Bedingungen einer früheren Verordnung weiterhin stattfinden dürfen. Mitte März trat in Berlin nämlich zunächst eine Verordnung in Kraft, die lockerere Maßnahmen normierte. Danach waren Veranstaltungen mit bis zu 50 Personen möglich. Auf diese Verordnung stützt sich der Freundeskreis nun. Schließlich habe er zu dieser Zeit Gottesdienste abhalten dürfen: Sitzplätze auf Kirchenbänken seien markiert gewesen, sodass jeweils zwei Meter Sicherheitsabstand eingehalten werden konnte.

Eingriff sei unverhältnismäßig

Durch das umfassende Verbot von Gottesdiensten sei der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht gewahrt. Es stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Freiheit der Religionsausübung dar und sei insoweit unwirksam, heißt es in einem Schriftsatz des Rechtsbeistands. Vielmehr habe die Gemeinde aus Art. 4 GG einen Anspruch darauf, „dass öffentliche Gottesdienste als spezifische Äußerung religiösen Lebens stattfinden dürfen“.
Art. 4 I, II GG:

(1)  Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2)  Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

 

Art. 4 I und II gewährleistet die Grundrechte der Religions- und Weltanschauungsfreiheit (sowie der Gewissensfreiheit). Schranken für Art. 4 GG finden sich mangels eines Gesetzesvorbehalts nur in kollidierendem Verfassungsrecht – sprich, einzelfallbezogen muss eine Abwägung erfolgen. Der Rechtsbeistand der Gemeinde ist der Auffassung, dass der Eingriff nicht allein damit gerechtfertigt werden könne, dass der Staat Leben und körperliche Unversehrtheit schütze.

Der Eingriff sei deswegen schon unverhältnismäßig, da er nicht erforderlich sei. Das gewählte Mittel des Staates ist dann erforderlich, wenn es keine milderen Maßnahmen gibt, die denselben Erfolg mit gleicher Sicherheit erzielen würden. Ein milderes Mittel sei hier aber gegeben, dem Berliner Senat ja sogar bekannt: Die frühere Verordnung, unter der Versammlungen bis zu 50 Teilnehmern erlaubt waren. Ob das VG Berlin diese Auffassung teilt, bleibt abzuwarten. Mit einer Entscheidung sei demnächst zu rechnen.

 

Gottesdienst fortgesetzt

Die Katholische Kirche in Deutschland missbilligt die Klage der kleinen Berliner Gemeinde. Das „Institut St. Philipp Neri“, dem der Freundeskreis angehört, ist nicht dem katholischen Erzbistum Berlin unterstellt. Es handelt sich um eine Einrichtung päpstlichen Rechts. Trotzdem kritisiert die Katholische Kirche das Handeln des Freundeskreises und bezeichnet es als einen „Alleingang“. Das Vorgehen sei weder Position noch Linie der Kirche in der Coronakrise. Goesche hingegen stuft die Position der Katholischen Kirche als „eine Riesenenttäuschung“ ein, er hätte ein lautstarkes Vorgehen gegen das Gottesdienstverbot erwartet.

Trotz Verbot setzte der Probst seinen Gottesdienst offenbar fort. Laut einem Bericht von Süddeutscher Zeitung, NDR und WDR trafen sich letzten Samstag mehrere Gläubige in der Kirche des Freundeskreises. Goesche hielt eine Predigt und zelebrierte anschließend die Mundkommunion. Bei dieser soll er jedem Anwesenden eine Hostie (also ein Stück Brot zum Abendmahl) auf die Zunge gelegt haben. Ein Mundschutz sei dabei nicht benutzt worden. Der Probst kommentierte, dass ein „Restrisiko“ bleibe.

VG Berlin hält am Verbot fest

Das VG hat den Eilantrag nun aber abgelehnt. Eine wegen der hier begehrten Vorwegnahme der Hauptsache notwendige hohe Wahrscheinlichkeit des Obsiegens der Antragsteller in einem Klageverfahren sei nicht gegeben, so das Gericht. Es sei nicht glaubhaft gemacht, dass den Antragstellern ein Anordnungsanspruch mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit zustehe. Nach der Coronavirus-Eindämmungsverordnung sei der Besuch von Kirchen, Moscheen und Synagogen zwar erlaubt, allerdings nur zur individuellen stillen Einkehr. Daraus ergebe sich im Umkehrschluss, dass eine öffentliche Veranstaltung von Gottesdiensten und deren Besuch nicht zu den erlaubten Tätigkeiten zähle und kein Verlassen der Wohnung rechtfertige. Diese Regelung verletze jedenfalls nicht die Religionsfreiheit der Antragsteller.

Zwar bedeute die Bestimmung einen Eingriff in die Religionsfreiheit – dieser sei jedoch durch widerstreitende Grundrechte und Werte von Verfassungsrang gerechtfertigt, namentlich den Schutz von Leben und Gesundheit sowohl der Gottesdienstteilnehmer als auch der übrigen Bevölkerung, aber auch der Aufrechterhaltung eines funktionierenden öffentlichen Gesundheitssystems.

Zum Schutz dieser Werte sei das zeitlich begrenzte Verbot auch verhältnismäßig. Der Kernbereich der Religionsfreiheit werde nicht berührt. Kirchenbesuche zur individuellen stillen Einkehr blieben weiter erlaubt, ebenso private Andachten im Kreis der Haushaltsangehörigen. Ferner bestehe die Möglichkeit, Gottesdienste auf elektronischem Wege zu übertragen und als gläubiger Mensch entsprechende Angebote zu nutzen.

Schaue Dir hier die prüfungsrelevanten Lerneinheiten zu diesem Thema an:

 - [Verhältnismäßigkeit](https://jura-online.de/lernen/verhaeltnismaessigkeit/242/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_VG_Berlin_Recht_auf_Gottesdienst)

 - [Glaubensfreiheit, Art. 4 I, II GG](https://jura-online.de/lernen/glaubensfreiheit-art-4-i-ii-gg/310/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_VG_Berlin_Recht_auf_Gottesdienst)