Corona, Quarantäne und das IfSG – Was darf der Staat?

Corona, Quarantäne und das IfSG – Was darf der Staat?

Wenn ein Virus auch die Grundrechte angreift

Das Coronavirus breitet sich aus, Gesundheitsminister Jens Spahn sucht nach einer Lösung, um die Ausbreitung einzudämmen. Corona, Quarantäne und das Infektionsschutzgesetz – was darf der Staat?  

 

Worum geht es?

Ende Dezember 2019 ist das Coronavirus ausgebrochen und verbreitet sich. In China befinden sich mittlerweile Millionenstädte unter Quarantäne, aber auch in Italien wurden ganze Ortschaften abgeriegelt, um das Virus einzudämmen. Nun nehmen bei uns die Sorgen zu, insbesondere nachdem die ersten Todesfälle in Deutschland bestätigt wurden. Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) ist überzeugt, dass wir uns am Beginn einer Corona-Epidemie befinden und ruft zu solidarischem Handeln in der Bevölkerung auf. Ein solches Handeln muss aber vorerst vom Staat gesteuert werden. Was darf der Staat tun?

 

IfSG – das Infektionsschutzgesetz

Grundlage für aktuelle staatliche Maßnahmen bildet das Infektionsschutzgesetz (IfSG), das seit 2001 in Kraft ist. Zweck des Gesetzes ist es, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern. Seine Anwendung findet es bei ansteckenden Krankheiten wie Cholera, Masern oder Ebola, aber auch bei (noch) unbekannten Krankheiten – wie Corona. Zur Bekämpfung der Infektionen sind in erster Linie die Länder und Kommunen zuständig (zumeist das örtliche Gesundheitsamt), denen verschiedene Ermächtigungsgrundlagen aus dem IfSG zur Verfügung stehen.

 

Grundrechtseinschränkungen möglich

Sollte es zu einer Epidemie kommen, muss der Staat handeln. Er muss Maßnahmen treffen, die die Allgemeinheit schützen. Dabei fallen diese zumeist auch zulasten der persönlichen Freiheit des Einzelnen aus. § 16 IfSG enthält daher die Generalermächtigung, im Falle des Auftretens einer übertragbaren Krankheit alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um drohende Gefahren abzuwenden. Dabei können insbesondere Grundrechte durch Schutzmaßnahmen eingeschränkt werden. So heißt es in § 28 I IfSG: 
Die Grundrechte der Freiheit der Person (Art. 2 II 2 GG), der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 I GG) werden insoweit eingeschränkt.

Nach § 28 I IfSG können beispielsweise Veranstaltungen oder andere Ansammlungen mit einer größeren Anzahl von Menschen beschränkt und verboten werden. So empfahl Spahn jüngst, Großveranstaltungen mit mehr als 1000 Besuchern abzusagen. Zuständig für ein behördliches Verbot sind aber die Gesundheitsämter, die seiner Empfehlung folgen können. Mehrere Schulen schließen vorübergehend, Fußball-Bundesliga-Partien sollen nur unter Ausschluss der Zuschauer stattfinden und Veranstaltungen wie die Leipziger Buchmesse werden komplett abgesagt.

 

Stärkstes Mittel: Quarantäne

Als stärkster Eingriff in die Grundrechte des Einzelnen kann allerdings die Versetzung in Quarantäne nach § 30 IfSG angesehen werden. Der Staat bekommt hier die Möglichkeit, Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige und Ausscheider in geeigneten Krankenhäusern „abzusondern“. Es wird explizit genannt, dass Verdachtsfälle auch Adressat dieser Maßnahme sein können.

Eine Quarantäne muss aber nicht zwingend in einem Krankenhaus erfolgen. § 30 IfSG sieht auch die Möglichkeit vor, dass die Kranken (bzw. die Verdächtigen) auch „in sonst geeigneter Weise abgesondert werden“ können. Dazu zählt die häusliche Quarantäne, die unter anderem im nordrhein-westfälischen Heinsberg verordnet wurde. In Heinsberg wurde gegen ca. 300 Einwohner die häusliche Quarantäne angeordnet, nachdem ein infiziertes Ehepaar an einer Karnevalsveranstaltung teilnahm. Sollte sich jemand an die verordnete Quarantäne nicht halten, macht er sich nach § 75 IfSG strafbar. In diesen Fällen droht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren.

Wichtig: Um der Ausbreitung einer Epidemie wirksam entgegenwirken zu können, ist ein schnelles Handeln der Behörden erforderlich. Daher gelten alle Maßnahmen – also auch die Quarantäne – sofort und seien grundsätzlich zunächst einmal nicht gerichtlich aufzuhalten. Der Gesundheitsrechtler Stephan Rixen kommentierte:

Der effektive Schutz der Gesundheit hat Vorrang vor effektivem Rechtsschutz.

 

Ist eine Abriegelung ganzer Ortschaften möglich?

Nun mag man sich fragen, ob auch komplette Ortschaften unter Quarantäne gesetzt werden könnten. Theoretisch ist dies möglich, die Ermächtigungsgrundlagen dazu befinden sich im IfSG. Allerdings wäre eine solche Maßnahme nur schwer mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar. Zwar können Rechte nach dem IfSG eingeschränkt werden, allerdings nur für die Betroffenen, bei denen die Gefahr bestehe, andere anzustecken. Sollte eine Ortschaft komplett unter Quarantäne gesetzt werden, müsse diese Maßnahme anhand eines sehr strengen Verhältnismäßigkeitsmaßstabs gerichtlich überprüft werden. Sie gelten daher als unwahrscheinlich. So äußerte sich auch Lothar Wieler, der Präsident des Robert-Koch-Instituts (RKI):

Quarantäne von ganzen Ortschaften kann ich mir in Deutschland nicht vorstellen.

Das RKI ist die zentrale Einrichtung der Bundesregierung auf dem Gebiet der Krankheitsüberwachung und -prävention. Seine Aufgaben sind in § 4 IfSG geregelt. Es fungiert als zentrale Koordinierungsstelle und arbeitet eng mit den Ländern und Kommunen zusammen.

Schaue Dir hier die prüfungsrelevanten Lerneinheiten zu diesem Thema an:

 - [Unverletzlichkeit der Wohnung, Art. 13 GG](https://jura-online.de/lernen/unverletzlichkeit-der-wohnung-art-13-gg/658/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_Corona_Quarantaene_und_das_IfSG_Was_darf_der_Staat)

 - [Versammlungsfreiheit, Art. 8 GG](https://jura-online.de/lernen/versammlungsfreiheit-art-8-gg/302/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_Corona_Quarantaene_und_das_IfSG_Was_darf_der_Staat)
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