Nach Kriegsdienstverweigerung: Zeitsoldat muss Ausbildungskosten für Medizinstudium zurückzahlen

Nach Kriegsdienstverweigerung: Zeitsoldat muss Ausbildungskosten für Medizinstudium zurückzahlen

Arzt mit Sturmgewehr?

Ein Zeitsoldat und studierter Mediziner verweigerte den Kriegsdienst. Nun fordert die Bundeswehr 57.000 Euro von ihm zurück. Zu Recht?

 

Worum geht es?

Ein heute 37-Jahre alter Arzt und ehemaliger Zeitsoldat unterlag beim VG Düsseldorf. Er stritt sich mit der Bundeswehr, bei der er während seiner Dienstzeit ein Medizinstudium absolvierte, um 57.000 Euro. Diese Summe forderte die Bundeswehrverwaltung nämlich von ihm zurück, da er infolge Kriegsdienstverweigerung vorzeitig entlassen worden ist. Der Betrag setzt sich aus dem ihm gewährten Ausbildungsgeld und Kosten einer Fachausbildung zusammen. Ursprünglich hatte sich der Mann für 17 Jahre bei der Armee verpflichtet. Nach seinem Studium war er als Armeearzt auch einige Jahre in verschiedenen Krisengebieten im Einsatz gewesen, unter anderem in Afghanistan. Bei diesem Einsatz hätte er allerdings ein Sturmgewehr benutzen müssen, was er aus Gewissensgründen ablehnte und somit den Kriegsdienst verweigerte. Nun arbeitet er in einer alltäglichen Klinik. Muss er dem Bund den geforderten Betrag erstatten?

 

VG Düsseldorf: Rückerstattungsanspruch rechtmäßign

Das VG Düsseldorf bestätigte, dass der Arzt zu Recht zu einer Rückzahlung verpflichtet wurde. Die Bundeswehr sei im Falle einer (zulässigen) Kriegsdienstverweigerung dazu berechtigt, durch Rückforderungsbescheid den Vorteil abzuschöpfen, den der Kläger erlangte. Dazu zählen unter anderem die Kosten, die er während seines Studiums nicht selbst für die Bestreitung seines Lebensunterhalts habe aufbringen müssen. Für diese habe der Staat ihm schließlich ein Ausbildungsgeld gewährt.

Rechtsgrundlage eines solchen Bescheides ist § 56 IV Soldatengesetz (SG). Danach muss ein früherer Soldat auf Zeit die entstandenen Kosten des Studiums (und auch das erhaltene Ausbildungsgeld) erstatten, wenn seine militärische Ausbildung mit einem solchen verbunden war und er auf seinen Antrag hin entlassen wurde. Die Entlassung eines Soldaten auf Zeit ist in § 55 III SG geregelt: 
Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

 

Rückzahlung im Einklang mit Gewissensfreiheit

Interessant ist die Frage, ob eine solche geforderte Rückzahlung nicht gegen Art. 4 III 1 GG verstoßen könnte. Schließlich heißt es dort:
Art. 4 III 1 GG:

Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden.

 

Die ständige Rechtsprechung sieht die Pflicht zur Kostenerstattung von anerkannten Kriegsdienstverweigerern allerdings im Einklang mit dem Grundgesetz. Die Pflicht, Ausbildungskosten zurückzuzahlen, liege außerhalb des Schutzbereichs von Art. 4 III GG. Denn als Anknüpfungspunkt wird nicht die Verweigerung als solche, sondern das Ausscheiden aus dem Soldatenverhältnis gesehen. Daher sei die Erstattungspflicht der Ausbildungskosten und des Ausbildungsgeldes mit diesem Grundrecht vereinbar.

Als Einschränkung wird von der Rechtsprechung aber verlangt, dass die Rückzahlungspflicht nicht als Druckmittel wahrgenommen werde, sodass die Ausübung des Grundrechts aus Art. 4 III GG verhindert werde. Diese Forderung wurde durch die Bundeswehr im vorliegenden Fall berücksichtigt. Seitens des VG Düsseldorf heißt es daher:

Indem die Bundeswehrverwaltung darauf verzichtet habe, das Ausbildungsgeld in voller Höhe zurückzufordern, und den Erstattungsbetrag auf die ersparten Aufwendungen begrenzt habe, habe sie zugleich berücksichtigt, dass die Erstattung den Betroffenen nicht von der Kriegsdienstverweigerung abschrecken dürfe.

Kleiner Teilerfolg für den Mediziner

Im Ergebnis muss der ehemalige Zeitsoldat daher die 57.000 Euro zurückzahlen. Allerdings erzielte er einen kleinen Teilerfolg, denn der Rückforderungsbescheid der Bundeswehr war in einem Punkt ermessensfehlerhaft und daher rechtswidrig: Die Bundeswehrverwaltung lehnte per Bescheid eine Stundung oder Ratenzahlung mit unzureichender Begründung ab. Eine solche sollte dem Arzt aber eingeräumt werden.