Schutzpflichten aus Grundrechten: BVerfG zu eingestellten Ermittlungsverfahren nach rechtswidriger Fixierung im Krankenhaus

Schutzpflichten aus Grundrechten: BVerfG zu eingestellten Ermittlungsverfahren nach rechtswidriger Fixierung im Krankenhaus

Recht auf effektive Strafverfolgung: Art. 2 II 1, 2 in Verbindung mit Art. 1 I GG

BVerfG beanstandet die Einstellung von Ermittlungsverfahren gegen eine rechtswidrige Zwangsfixierung. Wann besteht ein Anspruch auf effektive Strafverfolgung Dritter? 

 

Worum geht es?

Die spätere Beschwerdeführerin stürzte im Juli 2012 von ihrem Pferd und wurde in ein Krankenhaus gebracht. Sie litt unter auftretenden Gedächtnislücken und Schmerzen – bei ihr wurden ein Schädel-Hirn-Trauma sowie diverse Prellungen diagnostiziert. Darüber hinaus wurde sie mehrfach auf Hirnverletzungen untersucht. Am nächsten Morgen wurde ihr eine Entlassung verwehrt, obwohl sie das Krankenhaus verlassen wollte. Daraufhin verließ sie entgegen ärztlichen Rates das Klinikgebäude. Vor dem Gebäude traf sie aber auf vom Personal herbeigerufene Polizeibeamte, die sie überredeten zur Klärung des Sachverhalts nochmal in das Krankenhaus mitzukommen. Zurück in ihrem Krankenzimmer waren an ihrem Bett bereits Fixiergurte angebracht worden. Die Beschwerdeführerin lehnte eine Fesselung energisch ab, wurde aber entgegen ihrem Willen vom später beschuldigten Stationsarzt, einem Pfleger und den Polizeibeamten unter Anwendung körperlicher Gewalt auf das Bett gelegt und an den Gliedmaßen sowie im Hüftbereich fixiert, wo sie mehrere Stunden verblieb. 

Derweilen fertigte ein später beschuldigter Amtsarzt ein Gutachten an, in dem er aufgrund von Angaben des diensthabenden Arztes Verletzungen diagnostizierte. Er ordnete die vorläufige Unterbringung an, die von einer Richterin am Amtsgericht bestätigt wurde: Es bestehe eine erhebliche Eigengefährdung. Die Selbstgefährdung wurde aber nicht von einem Facharzt festgestellt. 

Später stellte sie Strafanzeige gegen die Beteiligten. Die Staatsanwaltschaft stellte aber alle Ermittlungsverfahren ein: Hinsichtlich des Amtsarztes sowie der Richterin gemäß § 170 II StPO und hinsichtlich des Stationsarztes sowie des Pflegers gemäß § 153 I 2 StPO. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel der Beschwerdeführerin blieben erfolglos. Nach der Rechtswegerschöpfung wollte sie nun mittels einer Verfassungsbeschwerde erreichen, dass die Verfahren wieder aufgenommen werden. Das BVerfG hat entschieden.

 

Ausnahmsweise Anspruch auf effektive Strafverfolgung

Die Richterinnen und Richter in Karlsruhe haben der Verfassungsbeschwerde hinsichtlich der Verfahrenseinstellung stattgegeben. Die Einstellungen der Ermittlungsverfahren verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf effektive Strafverfolgung aus Art. 2 II 1, 2 in Verbindung mit Art. 1 I GG. Damit bestätigt das BVerfG eine der wenigen Ausnahmesituationen, in denen unser Grundgesetz ein Recht auf effektive Strafverfolgung gewährt. Nur in Ausnahmefällen ergebe sich ein Recht auf effektive Strafverfolgung Dritter – eine solche Konstellation sei hier aber gegeben. Das BVerfG führt in seinem Urteil aus:

 Art. 2 II 1, 2 in Verbindung mit Art. 1 I 2 GG verpflichten den Staat, sich dort schützend und fördernd vor das Leben, die körperliche Unversehrtheit und die Freiheit des Einzelnen zu stellen und sie vor rechtswidrigen Eingriffen von Seiten Dritter zu bewahren, wo die Grundrechtsberechtigten selbst nicht dazu in der Lage sind.

Dies sei bei einer Fixierung, wie sie hier vorgefallen war, anzunehmen. Mit einer nicht unerheblich kurzfristigen Fixierung werde in das Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 II 2 GG eingegriffen, auch in Verbindung mit Art. 104 GG. Die Beschwerdeführerin wurde entgegen ihrem Willen mehrere Stunden am Krankenbett fixiert. Das BVerfG hat für diesen Fall in seinem Urteil deutliche Worte gefunden:

In einem derart gravierenden Fall der Freiheitsentziehung kann der Verzicht auf Strafverfolgung zu einer Erschütterung des Vertrauens in das Gewaltmonopol des Staates führen.

Eine solche Erschütterung sei insbesondere deshalb gegeben, weil durch den Amtsarzt Straftaten von Amtsträgern bei der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben im Raum stünden.

 

Verletzung des Anspruchs auf effektive Strafverfolgung

Nach Ausführungen des BVerfG genügen die stattgefundenen Ermittlungsverfahren dem Anspruch auf effektive Strafverfolgung nicht. Es hätte vielmehr einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts bedurft, wobei das Recht auf effektive Strafverfolgung hätte berücksichtigt werden müssen. So kritisiert das BVerfG das zuständige OLG wie folgt:

Das Oberlandesgericht hat […] Konstellationen, in denen ein Recht auf effektive Strafverfolgung anerkannt werden muss, offenkundig nicht im Blick gehabt und bei der Auslegung von § 153 I 2 StPO insoweit Bedeutung und Tragweite von Art. 2 II 2 in Verbindung mit Art. 104 GG verkannt.

Trotz entsprechender Möglichkeiten seien keine weiteren Ermittlungen angestellt worden. Dies widerspreche aber dem Recht auf effektive Strafverfolgung insbesondere dann, wenn Personenschäden vorliegen würden. Bei Personenschäden bedürfe es gerade unter dem Blickwinkel des Art. 2 II 2 GG einer effektiven Ermittlung.

 

Sachverständiger Rat wäre erforderlich gewesen

Weiter kritisierte das BVerfG, dass die Einstellung des Verfahrens gegen den Amtsarzt auch dahingehend mangelhaft sei, dass sie ohne zureichende Ermittlungen in Bezug auf etwaige fahrlässige Straftaten erfolgte. Hier hätten insbesondere Sachverständigen-Gutachten erfolgen müssen, die aus medizinischer Sicht die in Raum stehenden Vorwürfe der Beschwerdeführerin bewerten könnten. Das Unterlassen der Einholung eines erforderlichen sachverständigen Rats sei daher ebenfalls ein Verstoß gegen Art. 2 II 1, 2 in Verbindung mit Art. 1 I 2 GG.

Verfassungsbeschwerde aber nur teilweise erfolgreich

Im Ergebnis muss man aber sagen, dass die Verfassungsbeschwerde nur teilweise Erfolg hat. Denn die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen die Richterin am Amtsgericht sei rechtmäßig gewesen.

Soweit die Einstellung des Ermittlungsverfahrens die Richterin am Amtsgericht betrifft, ist die Verfassungsbeschwerde […] offensichtlich unbegründet.

Richterinnen und Richter könnten nur dann strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wenn sie sich zugleich wegen Rechtsbeugung (§ 339 StGB) strafbar gemacht haben. Dies sei hier nicht der Fall.

Es ist nicht ersichtlich, dass die Richterin am Amtsgericht ihr Verhalten bewusst statt an Recht und Gesetz an ihren eigenen Maßstäben ausgerichtet hätte.

 

Übersicht: Entwickelte Fallgruppen

Abschließend wollen wir Dir noch einmal einen kurzen Überblick darüber geben, wann ausnahmsweise ein grundrechtlich gewährleistetes Recht auf effektive Strafverfolgung Dritter besteht. Dazu hat das BVerfG drei Fallgruppen entwickelt, wovon zwei im vorliegenden Fall Anwendung fanden.

Zum einen besteht ein Anspruch auf effektive Strafverfolgung Dritter dort, wo der Einzelne nicht in der Lage ist, sich vor erheblichen Straftaten gegen Leben, körperliche Unversehrtheit und Freiheit zu schützen. In diesen Fällen muss der Staat die Einzelnen vor rechtswidrigen Eingriffen von Seiten Dritter bewahren.

Die andere Fallgruppe, die einen Anspruch auf effektive Strafverfolgung Dritter begründet, kommt dann zum Tragen, wenn der Vorwurf im Raum steht, dass Amtsträger bei Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben Straftaten begangen haben. In diesen Fällen könnte nämlich ein Verzicht der Strafverfolgung zu einer Erschütterung des Vertrauens in die Integrität des Staates führen. 

Die ersten beiden Fallgruppen waren in der behandelten Verfassungsbeschwerde einschlägig. Der Anspruch auf effektive Strafverfolgung Dritter ist aber auch dann denkbar, wenn sich die Opfer möglicher Straftaten in einem besonderen Gewaltverhältnis zum Staat befinden, in welchem dem Staat eine spezifische Fürsorge- und Obhutspflicht obliegt. In diesem Zusammenhang ist etwa an den Strafvollzug zu denken. Einer Strafverfolgungsbehörde liegt in solchen Konstellationen eine besondere Sorgfaltspflicht bei den Ermittlungsverfahren.

 

PS: Einen weiteren Artikel über die Freiheitsentziehung in der Freiheitsentziehung, dem eine BVerfG-Entscheidung zur Fixierung in der Psychiatrie zugrunde liegt, findest Du hier.

Schaue Dir hier die prüfungsrelevanten Lerneinheiten zu diesem Thema an:

 - [Verfassungsbeschwerde](https://jura-online.de/lernen/verfassungsbeschwerde-art-93-i-nr-4a-gg-13-nr-8a-23-90-ff-bverfgg/855/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_Schutzpflichten_aus_Grundrechten_BVerfG_zu_Einstellung_Ermittlungsverfahren_zu_rechtswidriger_Fixierung_im_Krankenhaus)

 - [Rechtsbeugung](https://jura-online.de/lernen/rechtsbeugung-339-stgb/816/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_Schutzpflichten_aus_Grundrechten_BVerfG_zu_Einstellung_Ermittlungsverfahren_zu_rechtswidriger_Fixierung_im_Krankenhaus)
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