Freiheitsentziehung in der Freiheitsentziehung

Freiheitsentziehung in der Freiheitsentziehung

Über Richtervorbehalte, Transparenz und gesetzliche Regelungen

Zwangsweise in die Psychiatrie eingewiesene Patienten dürfen nicht länger ohne richterlichen Beschluss ans Bett gefesselt werden. Dies hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Bisherige gesetzliche Regelungen in Bayern und Baden-Württemberg müssen geändert werden.  

 

Worum geht es?

Kann Freiheit auch in Unfreiheit geschützt werden? Über diese paradox anmutende Frage hatte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) aktuell zu entscheiden. Konkret mussten die Verfassungsrichter feststellen, was für den Fall gilt, wenn ein Richter schon einmal über die Entziehung der Freiheit entschieden hat, also die Unterbringung in einer Psychiatrie bereits angeordnet hat, aber die noch während der Unterbringung verbliebenen Freiheiten weiter beschränkt werden sollen. Es ging folglich um die “Freiheitsentziehung in der Freiheitsentziehung” und die damit verbundene Frage, welches Maß an Freiheitsentziehung bereits von der richterlichen Anordnung zur Unterbringung gedeckt ist. Wann muss ein Richter erneut entscheiden?
Zwei Patienten hatten nämlich Verfassungsbeschwerde erhoben, da sie während einer richterlich angeordneten Unterbringung in einer Psychiatrie körperlich fixiert worden waren. In der einen Verfassungsbeschwerde ging es um die auf ärztliche Anordnung vorgenommene, acht Stunden dauernde sogenannte 7-Punkt-Fixierung - einer Fesselung an ein Krankenbett an beiden Armen, beiden Beinen sowie um Bauch, Brust und Stirn - während eines insgesamt etwa zwölfstündigen Psychiatrieaufenthalts. Das Bayerische Unterbringungsgesetz (BayUnterbrG), welches Rechtsgrundlage für die vorläufige Unterbringung des Beschwerdeführers war, sieht aber keine spezielle Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung von Fixierungen vor. Der Beschwerdeführer nahm den Freistaat Bayern erfolglos auf Schadensersatz und Schmerzensgeld für die aufgrund der Fixierung erlittenen Verletzungen in Anspruch. Seine Verfassungsbeschwerde war gegen die in dem Amtshaftungsverfahren ergangenen Entscheidungen gerichtet.

Die zweite Verfassungsbeschwerde betrifft die sogenannte 5-Punkt-Fixierung - also die Fesselung aller Extremitäten und um den Bauch an ein Krankenbett - eines in einer geschlossenen psychiatrischen Einrichtung Untergebrachten, die über mehrere Tage wiederholt ärztlich angeordnet worden war. Der Beschwerdeführer, der Verfahrenspfleger des Untergebrachten, wandte sich mit seiner zulässigerweise in eigenem Namen erhobenen Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen den die Fixierung anordnenden amtsgerichtlichen Beschluss sowie mittelbar gegen § 25 III des baden-württembergischen Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten, auf dessen Grundlage der Beschluss erging.  

Eingriff in Grundrecht auf Freiheit der Person

Die Verfassungsrichter stellten fest, dass die Fixierung von Patienten einen Eingriff in deren Grundrecht auf Freiheit der Person darstelle, Art. 2 II 2 GG in Verbindung mit Art. 104 GG. Aus dem Freiheitsgrundrecht sowie dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergeben sich strenge Anforderungen an die Rechtfertigung eines solchen Eingriffs: Die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage müsse hinreichend bestimmt sein und den materiellen und verfahrensmäßigen Anforderungen genügen. Bei einer nicht nur kurzfristigen Fixierung handele es sich um eine Freiheitsentziehung, für die Art. 104 II GG den weiteren, verfahrensrechtlichen Vorbehalt einer richterlichen Entscheidung vorsieht. Aufgrund ihrer besonderen Eingriffsintensität sei die nicht nur kurzfristige Fixierung sämtlicher Gliedmaßen auch im Rahmen eines bereits bestehenden Freiheitsentziehungsverhältnisses als eigenständige Freiheitsentziehung zu qualifizieren, die den Richtervorbehalt abermals auslöse und somit von einer richterlichen Unterbringungsanordnung nicht gedeckt sei. Aus Art. 104 II 4 GG folge ein Regelungsauftrag an den Gesetzgeber, verfahrensrechtliche Bestimmungen für die richterliche Anordnung freiheitsentziehender Fixierungen zu treffen.  

Eigene Eingriffsqualität

Das BVerfG zieht bei seinem Urteil aber eine vermittelnde Linie, denn festzuhalten bleibt an dieser Stelle, dass Fixierungen als solche weiterhin zulässig bleiben. Auch weitere Maßnahmen der vertieften Freiheitsentziehung bleiben grundsätzlich auch ohne erneute richterliche Entscheidung zulässig, da einfache Disziplinar- oder Sicherungsmaßnahmen nur die Art und Weise des Vollzugs der bereits richterlich angeordneten Freiheitsentziehung verschärfen. Nach Ansicht der Richter gilt dies auch für kurzfristige Fixierungen von maximal 30 Minuten. Lediglich für die 7-Punkt- und die 5-Punkt-Fixierung des Patienten sieht das BVerfG einen (erneuten) Richtervorbehalt vor, da diese eine eigene Eingriffsqualität erreichen.
 
Hierzu führten die Verfassungsrichter aus, dass Art. 2 II 2 GG die Freiheit der Person als “unverletzlich” bezeichne und diese verfassungsrechtliche Grundentscheidung das Freiheitsrecht als ein besonders hohes Rechtsgut kennzeichne, in welches nur aus wichtigen Gründen eingegriffen werden dürfe. Geschützt werde die im Rahmen der geltenden allgemeinen Rechtsordnung gegebene tatsächliche körperliche Bewegungsfreiheit vor staatlichen Eingriffen. Ob ein Eingriff in die persönliche (körperliche) Freiheit vorliegt, hänge lediglich vom tatsächlichen, natürlichen Willen des Betroffenen ab. Fehlende Einsichtsfähigkeit lasse den Schutz des Art. 2 II 2 GG nicht entfallen, da er auch bei psychisch Kranken und nicht voll Geschäftsfähigen garantiert sei. Gerade psychisch Kranke empfinden Freiheitsbeschränkungen oftmals als besonders bedrohlich, deren Notwendigkeit ihnen nicht nähergebracht werden kann. Der Schutzbereich des Art. 2 II 2 GG umfasse sowohl freiheitsbeschränkende als auch freiheitsentziehende Maßnahmen, die das BVerfG nach der Intensität des Eingriffs voneinander abgrenzt. Danach liegt eine Freiheitsbeschränkung vor, wenn jemand durch die öffentliche Gewalt gegen seinen Willen daran gehindert wird, einen Ort aufzusuchen oder sich dort aufzuhalten, der ihm an sich - tatsächlich und rechtlich - zugänglich wäre. Die Freiheitsentziehung als schwerste Form der Freiheitsbeschränkung liege dann vor, wenn die - tatsächlich und rechtlich an sich gegebene - Bewegungsfreiheit nach jeder Richtung hin aufgehoben wird. Dabei setzt sie eine besondere Eingriffsintensität und eine nicht nur kurzfristige Dauer der Maßnahme voraus.
 
Und so stelle zumindest eine 7-Punkt- oder 5-Punkt-Fixierung, bei der sämtliche Gliedmaßen des Betroffenen mit Gurten am Bett festgebunden werden, eine Freiheitsentziehung im Sinne von Art. 104 II GG dar - es sei denn, es handele sich um eine lediglich kurzfristige Maßnahme. Von einer solchen sei in der Regel dann auszugehen, wenn sie absehbar die Dauer von ungefähr einer halben Stunde unterschreite. Eine darüber hinaus liegende Fixierung nehme dem Patienten ansonsten die ihm bei der Unterbringung auf einer geschlossenen psychiatrischen Station noch verbliebene Freiheit, sich innerhalb dieser Station oder zumindest innerhalb des Krankenzimmers zu bewegen - er werde vielmehr in vollständiger Bewegungsunfähigkeit gehalten.  

Verantwortung, Transparenz und gesetzliche Regelungen

Das BVerfG setzt ein wichtiges Zeichen und dringt damit ein Stück weit in das ansonsten recht verschlossene System von Psychiatrien durch. Die Verfassungsrichter weisen darauf hin, dass Grundrechtseingriffe besonders in der Psychiatrie kritisch zu sehen sind: Schließlich versetzt die psychiatrische Unterbringung den Patienten in eine Art völliger Abhängigkeit - Außenstehende können sie nur schwer unterstützen und begleiten. Zudem sind psychisch Kranke oft nicht in der Lage, ihre Rechte selbst wahrzunehmen. Es bleibt damit abzuwarten, wie sich der vom BVerfG geforderte (erneute) Richtervorbehalt in der Praxis umsetzen lassen wird. Schließlich sind solche Fixierungen oftmals aufgrund kurzfristiger Reaktionen der Patienten notwendig oder sollen nicht selten etwaige Eskalationen unterbinden. Ein Richter wird daher vermutlich erst im Nachhinein über eine bereits ärztlich angeordnete Fixierung entscheiden können. Das BVerfG fordert hierfür zumindest einen richterlichen Bereitschaftsdienst.

Bleibt letztlich noch die Frage nach der Verantwortungszuweisung: In Zukunft wird der Arzt also eine Zwangsbehandlung in Form der Fixierung beantragen müssen, der Richter wird den Sachverhaltsschilderungen und der Sachkunde des behandelnden Arztes in aller Regel folgen und die Fixierung genehmigen - am Ende entsteht das folgende Szenario: Der Richter darf den ärztlichen Ausführungen vertrauen und im Gegenzug wird der Arzt lediglich eine richterlich angeordnete Maßnahme umsetzen. Hier besteht folglich die Gefahr, dass sich diese Verantwortlichkeiten gegenseitig auflösen und in einer Art Pattsituation münden. Es wird also notwendig sein, gesetzliche Regelungen zu schaffen, die nicht nur den Richtervorbehalt festhalten, sondern auch Transparenz und eine gewisse Kontrollierbarkeit ermöglichen. Wer mit derartige Tiefe in die Grundrechte anderer eingreift, muss sich dieser Situation nicht nur bewusst sein - er muss diesen Eingriff auch entsprechend rechtfertigen können.

 

- BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24. Juli 2018 - 2 BvR 309/15 -