Examensreport: StR 1. Examen Dezember 2019 NRW

Sachverhalt (beruht auf einem Gedächtnisprotokoll)

 

A und V haben einen notariellen Kaufvertrag über ein Grundstück mit Haus zu einem Kaufpreis von 200.000 € (Wert des Hauses: 150.000 €) geschlossen. Beide vereinbaren, dass A erst nach vollständiger Kaufpreiszahlung Eigentümer werden soll. Im dem Haus befinden sich zwei Wohnungen. Eine befindet sich im Untergeschoss und eine weitere im Obergeschoss. Die Wohnungen sind durch ein offenes Treppenhaus ohne besondere Brandschutzsicherung miteinander verbunden. A hat bereits 180.000€ an V gezahlt und zieht mit Einverständnis des V in die Wohnung im Untergeschoss ein. Die obere Wohnung vermietet A – ebenfalls mit Einverständnis des V –  an die Mieterin M. M wird häufig von ihrem Lebensgefährten L besucht, was A auch weiß.

Als A den restlichen Kaufpreis nicht mehr aufbringen kann, fordert V ihn auf, aus der Wohnung im Untergeschoss auszuziehen. A denkt jedoch nicht daran. Stattdessen beschließt er, bei der Versicherungsgesellschaft G, bei der er einen Gebäudebrandversicherungsvertrag für die Zeit bis zum Eigentumsübergang abgeschlossen hat, einen Einbruch mit Brandstiftung zu melden, um an die Versicherungssumme in Höhe von 40.000 € zu kommen. Also bittet er seinen Freund B, dem er erzählt, dass er sonst nicht Eigentümer des Hauses werden kann, einen Brand in der Wohnung des A zu legen. Er will das Geld aus der Versicherung nutzen, um die Wohnung zu renovieren und den restlichen Kaufpreis zu zahlen, was er B auch mitteilt. Wahrheitswidrig behauptet er gegenüber B, die M sei noch nicht in die Wohnung eingezogen, sondern die Wohnung im Obergeschoss sei leerstehend. B hält das Vorgehen für geeignet, A die Versicherungssumme so zu verschaffen. Er erklärt sich mit dem Plan einverstanden. Er möchte A zum einen einen Gefallen tun und zum anderen aber auch dabei behilflich sein, dass A in der Wohnung bleiben kann.

An einem Samstagabend, an dem A – um ein Alibi zu haben – nicht zu Hause ist, schreibt er B eine SMS und bittet ihn, den Plan umzusetzen. Dabei weiß A, dass M und L allein in der Wohnung der M sind und geht davon aus, dass sie zum Tatzeitpunkt schlafen. A hält es für möglich, dass die Brandfolgen auch auf die Wohnung im Obergeschoss übergreifen können und es zu tödlichen Verletzungen für M und L kommen kann. Mit einem Übergreifen des Feuers auf Nachbargebäude rechnet A hingegen nicht. Er geht weiter nicht davon aus, dass B bis zur Tat Kenntnis davon erlangt, dass M bereits in der Wohnung wohnt und sich M und L in der Wohnung aufhalten. So begibt sich B zur Wohnung des A. Dort angekommen hört er Stimmen aus dem Obergeschoss. Er geht durch das Treppenhaus nach oben und bemerkt, dass sich außer ihm noch zwei andere Personen im Haus aufhalten. Er hält es für möglich, dass das Feuer auch das Obergeschoss erfassen könnte und es zu tödlichen Verletzungen der dort befindlichen Personen kommen kann. B denkt sich jedoch „Na und wenn schon, Hauptsache dem A ist geholfen“. Er geht davon aus, dass M und L ihn nicht bemerkt haben und daher auch nicht rechtzeitig Rettungsmaßnahmen ergreifen können. Er ist sich jedoch sicher, dass das Feuer keine Nachbargebäude erfassen wird. So begibt B sich in die Wohnung des A und legt unter Zuhilfenahme eines Kanisters Benzin als Brandbeschleuniger ein Feuer. Nach Verbrennen des Benzins greift das Feuer auf die Bausubstanz des Gebäudes über und erfasst auch das Treppenhaus außerhalb der Wohnung des A. B verlässt das Gebäude und fährt mit dem Auto davon.

M und L bemerken frühzeitig den Rauch und können von der Feuerwehr durch das Fenster gerettet werden, bevor dieses auf die Wohnung der M übergreift. Die Wohnung des A brennt – wie von A und B geplant – komplett aus. Die Wohnung der M ist aufgrund der durch die Rauchentwicklung entstandenen Verrußung für die Dauer der dreiwöchigen Renovierungsarbeiten unbewohnbar. Nachbargebäude werden tatsächlich nicht beeinträchtigt. Am nächsten Tag meldet A den Brand bei der G und gibt gegenüber dem Sachbearbeiter S einen Einbruch mit Brandstiftung als Ursache an. S veranlasst daraufhin die Auszahlung von 40.000 € an A.

 

Prüfen Sie, ob und ggf. inwiefern sich A und B nach dem StGB strafbar gemacht haben.

 

Bearbeiterhinweis:

Die §§ 223 – 231, 265, 303, 305, 306b und 306c StGB sind nicht zu prüfen.

Auf § 28 StGB ist nicht einzugehen.

Auf § 81 VVG wird hingewiesen.

 

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