Brand im Krefelder Affenhaus: Wie ist die Rechtslage?

Brand im Krefelder Affenhaus: Wie ist die Rechtslage?

Der Verkauf von Himmelslaternen ist erlaubt, aber deren Gebrauch verboten

Tragischer Start in das neue Jahr: Bei einem Brand im Krefelder Zoo starben in der Silvesternacht mehr als zwei Dutzend Tiere. Das Affenhaus brannte komplett ab. Die Ursache könnte eine abgefeuerte Himmelslaterne sein. 

 

Worum geht es?

Das neue Jahr hat mit einer Tragödie begonnen: Bei einem Brand im Krefelder Zoo sind in der Neujahrsnacht mehr als 30 Tiere gestorben. Das Affenhaus des Zoos brannte völlig ab, es entstand ein Millionenschaden. Schnell wurde vermutet, dass der Brand durch Feuerwerkskörper entstanden sei. Verantwortliche des Zoos kommentierten:

 Eine unfassbare Tragödie hat uns kurz nach Mitternacht überrollt.

 

Mittlerweile haben drei Frauen bei der Polizei Selbstanzeige erstattet. Eine 60 Jahre alte Krefelderin und ihre erwachsenen Töchter sollen nach bisherigem Ermittlungsstand den Brand im Krefelder Zoo mit einer Himmelslaterne ausgelöst haben. Dabei handelt es sich um Laternen aus Seidenpapier, die mithilfe einer Kerze oder einem Behälter mit Brennpaste in die Luft steigen. Einmal entzündet, steigen sie wie Heißluftballons hoch. Traditionellerweise können die Himmelslaternen vor dem Steigenlassen mit Wünschen handbeschrieben werden. Die Krux: Der Handel mit den Himmelslaternen ist in Deutschland nicht verboten, allerdings deren Gebrauch. Dieser fällt unter das jeweilige Landesrecht. Und obwohl diese sich von Bundesland zu Bundesland unterscheiden – so ist in Berlin zum Beispiel eine Genehmigung möglich – ist das Steigenlassen der Laternen im Endeffekt überall untersagt. Die drei Frauen hätten die Himmelslaternen im Internet bestellt und nach eigener Darstellung geglaubt, dass ihre Benutzung erlaubt sei. 

 

Ermittlung wegen fahrlässiger Brandstiftung

Gegen die drei Frauen wird nun wegen fahrlässiger Brandstiftung ermittelt. Die fahrlässige Brandstiftung wird durch § 306d StGB unter Strafe gestellt. Die Norm bezieht sich auf §§ 306, 306a StGB, in denen die Brandstiftung bzw. die schwere Brandstiftung geregelt ist. Strafrechtlich kann in erster Linie allerdings nur die Person zur Verantwortung herangezogen werden, dessen Laterne auch den Brand ausgelöst hat. Ansonsten greift der verfassungsrechtlich garantierte Grundsatz in dubio pro reo. Constantin van Lijnden schreibt in der FAZ, dass bei einer Verurteilung einer der verdächtigen Frauen trotz dieser möglichen Problematik der Beweisbarkeit eine Strafmilderung wahrscheinlich sei. Zum einen wegen der erstatteten Selbstanzeige, und zum anderen wegen der paradoxen Rechtslage bezüglich der Benutzung und dem Handel von Himmelslaternen. Durch einen zulässigen Verkauf dürfte das Gefahrenpotential vielen Käufern nicht klar sein.   

Bußgeldstrafe droht

Neben einer möglichen Verurteilung zu einer Geldstrafe oder sogar einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren droht den Frauen auch eine Bußgeldstrafe. In der Fluglaternenverordnung NRW heißt es in § 1:
 Es ist in Nordrhein-Westfalen verboten, unbemannte Flugobjekte aufsteigen zu lassen, bei denen der Auftrieb durch die von einer eigenen Feuerquelle erwärmten Luft erzeugt wird und die insbesondere unter den Bezeichnungen „Himmelslaterne“ oder „Kong-Ming-Laterne“ bekannt sind (Fluglaternen).

 

In § 3 derselben Verordnung wird normiert, dass ein Verstoß gegen § 1 als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden kann. Viel Geld, aber im Vergleich zu dem entstandenen Schaden am Zoo erscheint das Bußgeld doch eher gering.

 

Wer haftet für den Millionenschaden?

Dem Krefelder Zoo ist schließlich ein Millionenschaden entstanden. Daher ist die Frage der Haftung spannend. Zu denken ist direkt an § 823 BGB, an die Schadensersatzpflicht aus unerlaubter Handlung. Eine Verletzung des Eigentums des Zoos aufgrund einer fahrlässigen Handlung ist hier möglich.

Aber was ist, wenn sich wirklich nicht beweisen lässt, welche der drei Frauen die brandverursachende Laterne angezündet hat? Diese Frage ist anders als im Strafrecht zu beantworten. Anders als im Strafrecht müsse im zivilrechtlichen Sinne keine konkrete Person feststehen, die die Himmelslaterne angezündet hat. Sofern von der Polizei nicht eindeutig ermittelt werden kann, wer die brandverursachende Laterne gestartet hat, können sämtliche Personen haftbar gemacht werden, die überhaupt Himmelslaternen benutzt haben. Dies wird durch § 830 I BGB ermöglicht.
 § 830 I BGB:

Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat.

 

Diese zivilrechtliche Norm aus dem Deliktsrecht wird in der Literatur größtenteils nicht als Zurechnungs-, sondern als Beweisregel verstanden. Durch sie wird eine Haftung für nur mögliche Kausalität geregelt, um dem Geschädigten die bei gemeinschaftlicher Deliktsbegehung auftretenden Beweisprobleme abzunehmen. Die Rechtsprechung sieht in § 830 BGB hingegen eine Zurechnungsregel. Begründet wird dies damit, dass sich bei einer Mittäterschaft jeder grundsätzlich den Tatbeitrag des anderen anrechnen lassen muss. Wie man § 830 BGB an dieser Stelle einordnet, kann dahinstehen, denn die Rechtsfolge bleibt die selbe: In den Fällen, in denen mehrere Personen unabhängig voneinander gefährliche Handlungen begangen haben und mindestens eine davon den Schaden verursacht hat – sich aber nicht konkret feststellen lässt wer genau – ist jeder für den entstandenen Schaden verantwortlich. Beweisschwierigkeiten sind für die Frage der Haftung daher kein Hindernis.

 

Auslöser für Verbot

Auslöser für die Verbote der Himmelslaternen ist ein Unglück aus dem Jahr 2009. Seitdem wurde nach und nach länderweise ein Verbot eingeführt. Damals starb ein zehnjähriger Junge aus Nordrhein-Westfalen, als sein Nachbar eine Himmelslaterne benutzte und damit das Haus der Familie des Jungen in Brand steckte.

 

Schaue Dir hier die prüfungsrelevanten Lerneinheiten zu diesem Thema an:

 - **[Brandstiftung, § 306 StGB](https://jura-online.de/lernen/einfache-brandstiftung-306-stgb/784/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_Brand_im_Krefelder_Affenhaus_Wie_ist_die_Rechtslage).**

 - [Deliktische Anspruchsgrundlagen](https://jura-online.de/lernen/deliktische-anspruchsgrundlagen/143/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_Brand_im_Krefelder_Affenhaus_Wie_ist_die_Rechtslage).
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