BGH: Erledigung des Rechtsstreits trotz Unzuständigkeit des Gerichts?

A. Sachverhalt (vereinfacht)

Bei Mäharbeiten der Stadt B auf einer Verkehrsinsel einer in ihrer Baulast stehenden öffentlichen Straße wurde das Fahrzeug der K am Seitenfenster beschädigt. Daraufhin erhebt K beim Amtsgericht Klage gegen B und begehrt die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.100 €. Nach mündlicher Verhandlung und Beweisaufnahme rügt die B, dass es um den Vorwurf einer Amtspflichtverletzung gehe und das Amtsgericht deshalb sachlich unzuständig sei. Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 16. Juni 2019, eingegangen per Telefax am 16. Juni 2019, 16.46 Uhr, beantragt die K hierauf hilfsweise die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht. Bereits einen Tag vorher, am 15. Juni 2019 wird auf dem Konto der K der geschuldete Betrag von 1.100 € nach einer Überweisung durch B gutgeschrieben. Hierauf erklärt die K den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Die B schließt sich der Erledigungserklärung nicht an. Mit Beschluss vom 2. August 2019 erklärt sich das Amtsgericht für sachlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das Landgericht. Wie wird das Landgericht entscheiden?

 

B. Die Entscheidung des BGH (Urt. v. 9.10.2019 – VIII ZR 240/18)

Die Klage müsste zulässig und begründet sein.

I. Zulässigkeit der Klage
In der einseitig gebliebenen Erledigungserklärung der K liegt eine Klageänderung im Sinne von § 263 ZPO: K begehrt nunmehr die Feststellung, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Der Wechsel der K vom bisherigen Zahlungsantrag zum Feststellungsantrag ist eine Beschränkung des Klageantrags und damit eine nach § 264 Nr. 2 ZPO stets zulässige Klageänderung. Das gemäß § 256 I ZPO erforderliche Feststellungsinteresse liegt in dem Interesse der K, nicht die Kosten des Rechtsstreits tragen zu müssen. Die Zuständigkeit des Landgerichts folgt jedenfalls aus dem Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts, der nicht willkürlich erscheint (§ 281 II 4 ZPO). Die Feststellungsklage ist damit zulässig.

 

II. Begründetheit der Klage
Die Feststellungsklage nach einseitiger Erledigung ist begründet, wenn die Klage ursprünglich zulässig und begründet war und durch ein nach Rechtshängigkeit (= Zustellung der Klageschrift bei dem Beklagten, §§ 253 I, 261 I ZPO) eingetretenes tatsächliches unzulässig oder unbegründet geworden ist:

„Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die nunmehr auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache gerichtete Klage Erfolg hat, wenn die ursprüngliche Klage im Zeitpunkt des nach ihrer Zustellung eingetretenen erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war und durch dieses Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist (st. Rspr.; s. z.B. BGH, Urteile vom 1. Juni 2017 - VII ZR 277/15, NJW 2017, 3521, 3522 Rn. 30 und vom 22. Februar 2018 - IX ZR 83/17, VersR 2018, 959 Rn. 7 jew. mwN).“

Die Klage müsste also zunächst ursprünglich zulässig gewesen sein. K macht einen**Amtshaftungsanspruch geltend (§ 839 BGB)**, weswegen das zunächst angerufene Amtsgericht sachlich nicht zuständig war (§ 71 Nr. 2 GVG). Dazu hatte das Berufungsgericht ausgeführt:

„Im Streitfall machte die Klägerin gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche wegen der Beschädigung ihres Kraftfahrzeuges aufgrund Mäharbeiten auf einer Verkehrsinsel einer öffentlichen Straße in der Baulast der Beklagten geltend. Die gegenüber den Straßenbenutzern bestehende Verkehrssicherungspflicht ist eine Amtspflicht im Sinne von § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG, da die Beklagte insoweit hoheitlich tätig wird (§ 59 StraßenG Baden-Württemberg). Die Verkehrssicherungspflicht umfasst dabei auch das Mähen von - wie hier, vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 1 StraßenG Baden-Württemberg - zum Straßenkörper gehörenden Grünstreifen (Senat, OLGR Stuttgart 2003, 111).“

Fraglich ist, ob dieser Zulässigkeitsmangel der Erledigung des Rechtsstreits entgegensteht. In einem Anfragebeschluss gemäß § 132 III GVG aus Februar 2019 hatte der III. Zivilsenat des BGH die Auffassung vertreten, dass die Erledigung der Hauptsache auch dann festzustellen (die Feststellungsklage also begründet) sei, wenn die ursprüngliche Klage zum Zeitpunkt ihrer Erledigung zwar bei einem unzuständigen Gericht anhängig, ansonsten aber zulässig und auch begründet war und (irgendwann) ein Antrag auf Verweisung an das zuständige Gericht gestellt worden ist. Dafür hatte er den Sinn und Zweck der einseitigen Erledigungserklärung und der Regelung des § 281 ZPO herangezogen. Zunächst hatte er dort ausgeführt, dass das Institut der einseitigen Erledigungserklärung im Ergebnis den Interessen beider Parteien diene:

„Die prozessrechtliche Anerkennung der einseitigen Erledigungserklärung dient den Interessen beider Parteien. Nur auf dem Wege der Erledigungserklärung hat die klagende Partei, deren ursprünglich zulässige und begründete Klage im Laufe des Prozesses ohne ihr Zutun unbegründet oder unzulässig geworden ist, die Möglichkeit, eine ihr günstige Kostenentscheidung zu erreichen, da ihr andernfalls eine kostenpflichtige Klageabweisung oder, im Falle einer Klagerücknahme, die Kostenlast nach
§ 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO drohen (s. Flockenhaus in Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl., § 91a Rn. 28; Smid/Hartmann in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 91a Rn. 22). Andererseits soll sich der Kläger nicht den Folgen einer unzulässigen oder unbegründeten Klage zu Lasten des Beklagten entziehen dürfen, weshalb es die beklagte Partei in der Hand hat, ihr eigenes Interesse an einer Sachentscheidung weiterzuverfolgen und der Erledigungserklärung zu widersprechen (s. BGH, Urteile vom 6. Dezember 1984 - VII ZR 64/84, NJW 1986, 588, 589 und vom 8. Februar 1989 - IVa ZR 98/87, BGHZ 106, 359, 367; Flockenhaus aaO).“

Aus der Möglichkeit, eine Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Gericht zu bewirken (§ 281 ZPO), und der speziellen Kostentragungsregelung (§ 281 III 2 ZPO) folge, dass der die fehlende Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zum Zeitpunkt der Erledigung die Feststellung, dass die Hauptsache erledigt ist, jedenfalls dann nicht hindere, wenn die Klageforderung begründet und im Übrigen zulässig war und ein Verweisungsantrag gestellt worden ist:

„Demnach ist auf eine einseitige Erledigungserklärung - im Interesse beider Parteien - eine retrospektive Beurteilung der Zulässigkeit und Begründetheit der ursprünglichen Klage vorzunehmen. Zwar steht die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts der Zulässigkeit der ursprünglichen Klage entgegen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass dieser Mangel - abgesehen von den Fällen seiner Überwindung durch eine rügelose Einlassung der beklagten Partei (§§ 39, 40 Abs. 2 Satz 2 ZPO) - durch eine auf Antrag auszusprechende Verweisung behoben werden kann (§ 281 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Zuständigkeitsmangel kann auf diese Weise unschwer “abgestreift” werden (s. Senatsurteil vom 21. September 1961 - III ZR 120/60, BGHZ 35, 374, 377). Das Verfahren soll nicht an einer Zuständigkeitsvorschrift scheitern, wenn es vor einem anderen Gericht durchgeführt werden kann. Dies dient dem Gebot der Prozesswirtschaftlichkeit (vgl. zB BGH, Beschluss vom 23. März 1988 - IVb ARZ 8/88, FamRZ 1988, 943). Dementsprechend führt die beim unzuständigen Gericht erhobene Klage die Rechtshängigkeit des Klageanspruchs mit sämtlichen daran geknüpften Folgen herbei (vgl. Senatsurteile vom 21. September 1961 aaO und vom 20. Februar 1986 - III ZR 232/84, NJW 1986, 2255, 2257). Die Klageerhebung vor einem unzuständigen Gericht ist wegen der Möglichkeit der bindenden Verweisung an das zuständige Gericht mithin durchaus geeignet, eine klagestattgebende Sachentscheidung zu bewirken. Die Anrufung des unzuständigen Gerichts hat nach der Verweisung an das zuständige Gericht für den Kläger nur insoweit nachteilige Folgen, als er auch im Falle seines Obsiegens gemäß § 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO die Mehrkosten tragen muss (BGH, Urteil vom 17. April 1984 - IX ZR 153/83, NJW 1984, 1901, insoweit in BGHZ 91, 126 nicht mit abgedruckt; s. auch BGH, Beschluss vom 18. März 2010 - I ZB 37/09, GRUR 2010, 1037, 1038 Rn. 15). c) Erfolgt die Verweisung an das zuständige Gericht und erledigt sich die (damit insgesamt zulässig gewordene) Klage nicht, so ist ihr im Falle ihrer sachlichen Begründetheit stattzugeben und hat der Kläger grundsätzlich nur die Mehrkosten zu tragen, die durch die vorangegangene Anrufung des unzuständigen Gerichts entstanden sind
(§ 281 3 Satz 2 ZPO). Tritt die mit der Erfüllung verbundene Erledigung der Hauptsache - wie hier bezüglich der Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten - nach der Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Gericht ein, so hat der Antrag auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache Erfolg und der obsiegende Kläger auch hier regelmäßig nur die Mehrkosten (§ 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO) zu übernehmen. Nichts anderes aber kann gelten, wenn es - wie hier bezüglich der Haupt- und Zinsforderung - vor der Verweisung an das zuständige Gericht zur Erledigung der Hauptsache kommt. Denn sonst hinge die Kostenbelastung des Klägers allein davon ab, ob und wann der Beklagte die ursprünglich geltend gemachte - begründete - Klageforderung erfüllt, mithin von einem Umstand, auf den der Kläger keinen Einfluss hat. Dies indes widerspräche einem gerechten Interessenausgleich zwischen den Parteien, dem das Prozessinstitut der einseitigen Erledigungserklärung gerade zu dienen bestimmt ist. Zudem würde dem Kläger ein Kostennachteil auferlegt, der deutlich über die in § 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO vorgesehene Folge hinausgeht (s. auch Smid/Hartmann aaO Rn. 25).“

Danach würde die fehlende sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts (§ 71 Nr. 2 GVG) die Erledigung des Rechtsstreits hier nicht hindern. K hat einen Verweisungsantrag (§ 281 ZPO) gestellt, dem das Amtsgericht durch Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht auch stattgegeben hat. Allerdings hält der III. Zivilsenat des BGH nun an dieser Auffassung nicht mehr fest, sondern modifiziert sie: Die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache könne bei Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses nur dann festgestellt werden, wenn der Kläger bereits vor dem erledigenden Ereignis einen zulässigen und begründeten Antrag auf Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Gericht gestellt habe. Sei Letzteres nicht der Fall, werde die Verweisung also erst zu einem späteren Zeitpunkt beantragt, so sei die Klage auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache hingegen als unbegründet abzuweisen. Eine Privilegierung des Zuständigkeitsmangels gegenüber anderen Zulässigkeitsmängeln sei nämlich nicht gerechtfertigt:

„Andererseits ist dem Grundsatz Rechnung zu tragen, dass die Feststellung der Erledigung der Hauptsache die Zulässigkeit und Begründetheit der ursprünglichen Klage zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses voraussetzt; den Mangel der Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts von diesem Grundsatz auszunehmen, ist nicht sachgerecht (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Mai 2019 aaO S. 2545 Rn. 10 f; so auch Schäfer, NJW 2019, 2547 und BeckOK/ZPO-Jaspersen, § 91a Rn. 56a [Stand: 1. September 2019]). Eine Reihe von anderen Zulässigkeits- sowie von Begründetheitsmängeln kann nämlich ebenfalls unschwer durch späteres Prozessverhalten des Klägers behoben werden, mit der Folge, dass der Klage sodann bei regelmäßig voller Kostenbelastung der Beklagtenseite stattzugeben wäre. Demgegenüber ist die Anrufung des unzuständigen Gerichts für den Kläger gemäß § 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO stets mit der Belastung der hierdurch verursachten Mehrkosten verbunden. Eine Privilegierung des Zuständigkeitsmangels im Verhältnis zu anderen Zulässigkeits- oder Begründetheitsmängeln überzeugt vor diesem Hintergrund nicht. Für diese anderen Mängel, etwa die fehlende Bestimmtheit des Klageantrags (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) oder die fehlende Angabe einer zustellungsfähigen Anschrift des Klägers, ist es indes anerkannt, dass diese zur Abweisung der Klage auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache führen, wenn sie zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses noch fortbestanden haben (s. BGH, Urteile vom 11. November 1990 - I ZR 35/89, NJW 1991, 1114, 1116 [unbestimmter Klageantrag] und vom 28. Juni 2018 - I ZR 257/16, NJW-RR 2019, 61 f Rn. 11 f, 20 f [fehlende ladungsfähige Anschrift des Klägers]; s. hierzu auch BGH, Beschluss vom 22. Mai 2019 aaO Rn. 7).“

Auch der Zuständigkeitsmangel falle allein in den Verantwortungsbereich des Klägers. Eine Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits komme nur dann in Betracht, wenn der Kläger alles in seiner Macht Stehende unternommenen habe, um den Zuständigkeitsmangel zu beheben. Daher müsse der Kläger schon vor dem erledigenden Ereignis einen Antrag auf Verweisung des Rechtsstreits nach § 281 ZPO gestellt haben:

„Der Misserfolg der Klage auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache bei Anrufung eines unzuständigen Gerichts findet seine innere Rechtfertigung darin, dass dieser Mangel allein in den Verantwortungsbereich des Klägers fällt (BGH, Beschluss vom 22. Mai 2019 aaO S. 2546 Rn. 16; Schäfer aaO). Ein materiellrechtlicher Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Erstattung der Prozesskosten (s. hierzu Vossler, NJW 2002, 2373, 2374 Fn. 13 und Assmann in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 281 Rn. 50) wird dementsprechend in solchen Fällen regelmäßig nicht begründet sein (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Mai 2019 aaO Rn. 20 mwN). Den schutzwürdigen Belangen des Klägers wird hinlänglich dadurch Rechnung getragen, dass es ausreicht, wenn dieser vor dem Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses einen zulässigen und begründeten Antrag auf Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Gericht gestellt hat. Solchenfalls hat der Kläger nämlich bereits vor dem Eintritt des erledigenden Ereignisses alles in seiner Rechtsmacht Stehende zur Beseitigung des Zuständigkeitsmangels unternommen, und es liegt nunmehr allein noch bei dem (unzuständigen) Gericht, der gesetzlichen Pflicht zur Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Gericht nachzukommen; wann die Verweisung geschieht, steht nicht im Einflussbereich des Klägers und kann ihm folglich auch nicht zum Nachteil angerechnet werden (s. BGH, Beschluss vom 22. Mai 2019 aaO Rn. 22; s. auch Schäfer aaO; Jaspersen aaO).“

Die Gutschrift des geschuldeten Betrages ist am 15. Juni 2019 erfolgt, K hat den Verweisungsantrag erst am 16. Juni 2019 gestellt. Damit war die Klage ursprünglich unzulässig; die Feststellungsklage ist unbegründet.

III. Ergebnis
Die Feststellungsklage ist unbegründet, weswegen das Landgericht die Klage auf Kosten der K (§ 91 ZPO) abweisen wird.

 

 

D. Fazit

Eine der interessanten Entscheidungen rund um die (einseitige) Erledigung der letzten Jahre – Pflichtlektüre für alle, die sich mit Zivilprozessrecht beschäftigen! Dabei lädt die Entscheidung gerade zu dazu ein, Sachverhalte zu entwerfen, bei dem ein Teil der Klageforderung (bspw. Hauptforderung) vor dem Verweisungsantrag (=Feststellungsklage unbegründet), ein anderer Teil hingegen (bspw. Nebenforderung) erst nach dem Verweisungsantrag erfüllt wird (= Feststellungsklage begründet). Hier gilt es also, die jeweils maßgeblichen Zeitpunkte genau zu identifizieren und bei der Lösung ggf. zu differenzieren.

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