BGH billigt Geschäftsmodell von wenigermiete.de

BGH billigt Geschäftsmodell von wenigermiete.de

Der BGH hat in einem Grundsatzurteil das Geschäftsmodell von wenigermiete.de bestätigt – gute Neuigkeiten für Internetrechtsdienstleister.

 

Worum geht es?

In den letzten Jahren sind die Legal-Tech-Unternehmen am „boomen“. Legal-Tech meint grundsätzlich die Digitalisierung der juristischen Arbeit, wodurch Arbeitsprozesse optimiert, aber auch ganze Rechtsdienstleistungen automatisiert werden sollen. Portale wie wenigermiete.de machen es möglich. Wenigermiete.de ist ein Angebot des Rechtsdienstleisters Lexfox. Mittels entwickelten Algorithmus kann auf dem Online-Portal die Miete mit dem jeweiligen Mietspiegel verglichen werden. Sollte zu viel gezahlt werden, kann die mögliche Rückforderung der Mietzahlungen an Lexfox abgetreten werden. Das Unternehmen wird aktiv und versucht, mit dem Vermieter eine außergerichtliche Einigung zu erzielen. Ansonsten zieht es aber auch vor Gericht. Angenehm für den Mieter: Zahlen muss er nur im Erfolgsfall.

Ein Fall des Unternehmens hat es nun bis vor den BGH geschafft. Ein Mieter prüfte 2017 seine Mietzahlungen über das Portal und bekam mitgeteilt, dass er monatlich 24,76 Euro zu viel zahlte, als die Mietpreisbremse (§ 556d BGB) es zuließ. Er trat seine Ansprüche ab. Wenigermiete.de kontaktierte seinen Vermieter und verlangte nach einer ersten Auskunftseinholung den Betrag plus 166,90 Euro für die Rechtsverfolgung zurück. Die Sache kam vor das LG Berlin, wo das Unternehmen zunächst scheiterte. Das LG wies die Klage gegen den Vermieter mit der Begründung ab, wenigermiete.de sei nicht klagebefugt. Das Portal sei ein Inkassounternehmen, erbringe aber unerlaubt Rechtsdienstleistungen – und dies sei Rechtsanwälten vorbehalten.

 

BGH anderer Auffassung

Die Sache kam vor den BGH, der nun entschieden hat. Spannend ist, dass es sich dabei um das erste höchstrichterliche Urteil im Bereich Legal-Tech handelt. Vor dem BGH ging es um die Frage, ob die Abtretung der Forderung an Lexfox unwirksam aufgrund eines Verstoßes gegen § 134 BGB in Verbindung mit § 3 RDG ist oder nicht.

 § 3 RDG

Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.

Danach wird die Erbringung außergerichtlicher Dienstleistungen von einer Erlaubnis abhängig gemacht – die Lexfox nicht hat. Es handelt sich bei Lexfox vielmehr um eine GmbH, die als Rechtsdienstleisterin für Inkassodienstleistungen registriert ist (§ 10 I 1 Nr. 1 RDG).

 Der BGH sah aber keinen Verstoß und widersprach dem LG. Die Tätigkeiten von Lexfox als solche  seien allesamt von der Befugnis gedeckt, Inkassodienstleistungen zu erbringen, nämlich Forderungen einzuziehen. Die zu beurteilende Tätigkeit der Inkassodienstlistung im Sinne von § 10 I 1 Nr. 1 RDG sei weit zu verstehen und deckt bei einer Gesamtbetrachtung die Tätigkeiten von wenigermiete.de. Außerdem stehe ein solches Verständnis im Einklang mit der Intention des Gesetzgebers, die er 2008 mit dem Inkrafttreten des RDG verfolgte. Aus den Materialien des Gesetzgebungsverfahrens ergebe sich, dass das Ziel einer „grundlegenden, an den Gesichtspunkten der Deregulierung und Liberalisierung ausgerichteten Neugestaltung des Rechts der außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen“ verfolgt wird. Sprich: Das RDG ist flexibel und offen für neues. Schon 2008 habe der Gesetzgeber bedacht, dass das RDG die Entwicklung neuer Berufsbilder erlauben solle. Daher dürfe Lexfox nach Auffassung des BGH als Inkassodienstleister abgetretene Ansprüche aus der „Mietpreisbremse“ weiter einklagen.

 

Die höchstrichterliche Entscheidung hat nicht nur Auswirkungen auf den konkreten Fall, der nun zurück zum LG Berlin geht. Vielmehr betrifft es die ganze Legal-Tech-Branche. Inzwischen gibt es zahlreiche Online-Angebote, die dem Modell von wenigermiete.de ähneln und sich nun in ihrem Handeln bestätigt fühlen dürften. Auch sie verfügen meist bloß nur über eine Lizenz im Sinne von § 10 I 1 Nr. 1 RDG. Es darf aber nicht vergessen werden, dass es eine Einzelfallentscheidung des BGH ist. Der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer kommentierte:

Es ist oftmals ein schmaler Grat, ob eine Tätigkeit noch mit dem RDG vereinbar ist oder nicht.

Der Gründer von wenigermiete.de, Daniel Halmer, freute sich natürlich über das Urteil. Er sieht darin einen Meilenstein für den Verbraucherschutz. Der Gründer ist der Auffassung, dass die „kleineren“ Ansprüche, insbesondere im Mietrecht, oft nicht durchgesetzt wurden, weil klassische Anwaltskanzleien zu hohen Kosten mit sich bringen:

 Mit unserer Technologie und dem Inkasso-Modell senken wir Kosten soweit, dass es sich endlich lohnt, auch kleinere Rechtsansprüche von Verbrauchern zu verfolgen und durchzusetzen.

Wie die zukünftige Entwicklung der Legal-Tech-Branche tatsächlich aussieht, bleibt abzuwarten.

Schaue Dir hier die prüfungsrelevanten Lerneinheiten zu diesem Thema an:

 - [**Verstoß gegen gesetzliches Verbot, § 134 BGB**](https://jura-online.de/lernen/verstoss-gegen-gesetzliches-verbot-134-bgb/23/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_BGH_billigt_wenigermiete_de)