StPO-Reform: Was ändert sich?

StPO-Reform: Was ändert sich?

Bundestag hat Modernisierung des Strafverfahrens beschlossen

Der Bundestag hat vor wenigen Tagen eine Modernisierung des Strafverfahrens beschlossen. Wir zeigen Dir hier alle wichtigen Änderungen, die Du kennen solltest.

 

Worum geht es?

“Die Aufklärung von Straftaten, die Ermittlung des Täters, die Feststellung seiner Schuld und seine Bestrafung wie auch der Freispruch des Unschuldigen sind die wesentlichen Aufgaben der Strafrechtspflege […]. Die Umsetzung dieser Aufgaben verlangt nach Verfahrensvorschriften, welche die Funktionstüchtigkeit der Strafrechtspflege sicherstellen.”

Mit diesen Worten beginnt der Gesetzentwurf der Bundesregierung, der am 15.11.2019 verabschiedet wurde. Es ist ein Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens, mit dem der Gesetzgeber das Strafverfahren beschleunigen und verbessern möchte. Wir zeigen Dir hier die wichtigsten Änderungen im Strafprozessrecht.

 

Einführung der Mehrfachvertretung

Der Gesetzentwurf beginnt damit, dass die Hauptverhandlungen künftig störungsfreier durchgeführt werden sollen. Komplexe und umfangreiche Prozesse können das Gericht nahezu lähmen. Um dem entgegenzuwirken, dürfen aber auch nicht einfach so die Rechte der Verfahrensbeteiligten beschnitten werden. So wird § 397b StPO neu eingeführt, der die „Mehrfachvertretung“ regeln soll. Darunter ist eine „Bündelung“ der Interessenvertretung mehrere Nebenkläger zu verstehen. Gruppen von Nebenklägern können bei „gleichgelagerten“ Interessen einem gemeinsamen Rechtsbeistand beigeordnet werden, beispielsweise wenn es sich um gemeinsame Angehörige eines Opfers handelt. Diese „Bündelung“ soll eine wirksame und nachhaltige Wahrnehmung von Opferinteressen ermöglichen. Mammuts-Prozessen wie es beim NSU-Verfahren war, soll so entgegengewirkt werden.

Leichtere Ablehnung von missbräuchlich gestellten Beweisanträgen

Ein Beweisantrag ist eine der effektivsten Waffen für den Strafverteidiger im Strafprozess, um die Unschuld seines Mandanten zu beweisen oder um zumindest ernsthafte Zweifel zu erzeugen. Eine Hürde für das Gericht ist es aber dann, wenn diese Beweisanträge missbräuchlich gestellt werden. Deswegen sollen missbräuchlich gestellte Beweisanträge in Zukunft leichter abgelehnt werden können. Soweit der Vorsitzende Richter der Auffassung ist, dass die beantragte Beweiserhebung nur zur Verzögerung des Verfahrens dient, darf er sie ohne einen förmlichen Gerichtsbeschluss ablehnen. § 244 III StPO wird deshalb durch eine Legaldefinition des Beweisantrags ergänzt. Der Vorsitzende muss in dem Beweisantrag ein ernstliches Verlangen sehen, dass damit die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage erörtert wird. Außerdem muss dem Antrag zu entnehmen sein, wieso das bezeichnete Beweismittel einen Beleg mit sich bringen kann – ansonsten: Ablehnung.

 

Erweiterung der DNA-Analyse

Die nächste Änderung betrifft die DNA-Analyse bzw. „strafprozesslich“ ausgedrückt die „Molekulargenetische Untersuchung“ aus § 81e StPO. Ermittlungsbehörden werden durch den Gesetzbeschluss mehr Möglichkeiten eingeräumt, auch im Hinblick auf die DNA. Im Gesetzentwurf heißt es:

Durch die Änderung des Absatzes 2 sollen die zulässigen Untersuchungen von DNA-fähigem Material von unbekannten Spurenlegern, die bislang nur das Geschlecht erfassten, um die Merkmale Augenfarbe, Haarfarbe, Hautfarbe sowie Alter erweitert werden, wenn nicht bekannt ist, von wem das Spurenmaterial stammt […].

Dabei handelt es sich zweifelsohne um einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht, der aber nach der Auffassung des Bundesjustizministeriums verhältnismäßig ist. Es beruft sich auf das BVerfG, das in seiner ständigen Rechtsprechung ausführt, dass die Aufklärung schwerer Straftaten eine wesentliche Aufgabe des Gemeinwesens mit hoher Bedeutung ist. Durch die Erweiterung der DNA-Analyse sollen neue Ermittlungsansätze bei ungeklärten Straftaten geschaffen werden.

 

Mehr Schutz für Opfer von Sexualverbrechen

Weiter soll der Opferschutz im Strafverfahren verbessert werden. Insbesondere in Prozessen um Sexualdelikte ist die Vernehmung von Betroffenen oftmals schwierig und belastend. Deshalb gibt es bereits die Möglichkeit der audiovisuellen Aufzeichnung, die in § 58a StPO geregelt ist. Danach kann die Vernehmung eines Zeugen in Bild und Ton aufgezeichnet werden, wenn damit schutzwürdige Interessen von Personen unter 18 Jahren sowie von Personen, die als Kinder oder Jugendliche durch eine der in § 255a II StPO (u. a. Sexualverbrechen) verletzt worden sind, besser gewahrt werden können. Es handelt sich bei § 58a StPO aktuell um eine Sollvorschrift („kann“). Dies wird geändert in eine Mussvorschrift für die Fälle, in denen Opfer von Sexualstraftaten richterlich vernommen werden – unabhängig vom Alter.

 

Telekommunikationsüberwachung bei Wohnungseinbruchdiebstahl

Damit Einbrüche in Privatwohnungen aufgeklärt werden können, wird der Polizei in Zukunft gem. § 100a StPO auch die Telekommunikations-Überwachung eines einzelnen Tatverdächtigen gestattet. Dies ist neu, denn bisher war eine solche Überwachung nur bei Banden zulässig. Neben der Telefonüberwachung wird auch die Quellen-TKÜ ermöglicht. Dadurch können verschlüsselte Messenger-Dienste auf dem Handy mitgelesen werden.

 

Weitere Inhalte des Gesetzentwurfs

Außerdem sollen alle beschuldigten Personen, die sich aus finanziellen Gründen keinen Verteidiger leisten können, das Recht bekommen, die Beiordnung eines Pflichtverteidigers zu beantragen. Ebenfalls wird ein grundsätzliches Verhüllungsverbot eingeführt: Verfahrensbeteiligte in Gerichtsverhandlungen dürften ihr Gesicht weder ganz noch teilweise verhüllen. Ausgenommen sind Verhüllungen wegen medizinischen oder anderen notwendigen Gründen, wie beispielsweise im Falle des Zeugenschutzes. Außerdem sollen die Standards für die Beeidigung von Gerichtsdolmetscher vereinheitlicht werden. Letztlich sollen Fristen zur Unterbrechung der Hauptverhandlung bezüglich Mutterschutzes und Elternzeit harmonisiert werden. Dadurch soll ebenfalls verhindert werden, dass Prozesse abgebrochen werden müssen.

 

Richterbund begrüßt Reform

Schon im Vorfeld bekam der Gesetzentwurf Lob, insbesondere vom Richterbund. Der Vorsitzende Jens Gnisa führte aus, dass die gerichtliche Praxis seit Jahren auf eine Reform warte, da die Strafverfahren immer länger dauern würden. Insgesamt sei es eine sinnvolle Ergänzung ohne eine übermäßige Beschränkung von Beschuldigtenrechten.

 

DAV sieht Reform kritisch

Dem steht der Deutsche Anwaltverein (DAV) kritisch gegenüber. Der Verein sieht sehr wohl eine Verkürzung von Rechten, was das Gegenteil zu einer „Modernisierung“ darstelle. Außerdem bemängelt der DAV, dass nach der letzten StPO-Reform noch gar nicht richtig ausgewertet werden konnte, ob die Änderungen bisher im Hinblick auf Verfahrenserleichterung/Verfahrensbeschleunigung erreicht haben. Vielmehr fordert der DAV den Gesetzgeber zu einer „wirklichen Modernisierung“ des Strafverfahrens auf, ermöglicht durch mehr Transparenz und Kommunikation. Insbesondere die Dokumentation der Hauptverhandlung sei im 21. Jahrhundert auf demselben Niveau wie vor 140 Jahren - als die StPO in Kraft trat. Damit kritisiert der Verein die mangelnde inhaltliche Protokollierung der Hauptverhandlung.

 Mit dieser Kritik stößt der DAV bei der Bundesjustizministerin Lambrecht (SPD) allerdings auf offene Türen. Sie drängt ebenfalls auf die Einführung einer zeitgemäßen Dokumentation der Hauptverhandlung. Zu finden ist diesbezüglich im aktuellen Gesetzentwurf allerdings nichts. Vielmehr möchte Lambrecht eigenen Angaben zufolge in nächster Zeit eine Arbeitsgruppe mit den Ländern und Verbänden gründen, um diese Aufgabe zu thematisieren.

Schaue Dir hier die prüfungsrelevanten Lerneinheiten zu diesem Thema an:

 - [**Übersicht: StPO**](https://jura-online.de/lernen/stpo-zusatzfrage-ueberblick/1322/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_Aktualisierung_StPO_Bundestag_hat_Freitag_Reform_beschlossen_Was_aendert_sich)

 - [**Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Art. 2 I, 1 I GG**](https://jura-online.de/lernen/allgemeines-persoenlichkeitsrecht-art-2-i-1-i-gg/651/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_Aktualisierung_StPO_Bundestag_hat_Freitag_Reform_beschlossen_Was_aendert_sich)