Update: Wann ist ein Pferd "gebraucht"?

A. Sachverhalt

K, eine passionierte Amateur-Dressurreiterin, ersteigerte am 1. November 2014 auf einer von dem B veranstalteten öffentlichen Versteigerung den seinerzeit knapp zweieinhalb Jahre alten ungekörten Hengst “A” zum Preis von 25.678,32 € brutto. Der Verkauf erfolgte über einen öffentlichen bestellten Versteigerer, wobei B das Pferd im eigenen Namen als Kommissionär veräußerte. Der Hengst war am 22. Mai 2012 geboren und bis zum Zeitpunkt der Auktion weder geritten noch angeritten worden. Vor der Versteigerung wurde das Pferd klinisch untersucht, wobei sich laut tierärztlichem Untersuchungsprotokoll keine besonderen Befunde ergaben. Der Rücken des Hengstes wurde allerdings nur äußerlich, nicht auch röntgenologisch untersucht.

Die in dem von der K zur Kenntnis genommenen Auktionskatalog abgedruckten Auktionsbedingungen der B enthalten unter anderem folgende Regelung:

“D. […]

Der Gewährleistungsanspruch des Käufers verjährt bei Schadensersatz und bei Ansprüchen wegen Beschaffenheitsmängeln gem. I. 1) [= Angaben im Auktionskatalog] und 2) [= in Röntgenaufnahmen und im Untersuchungsprotokoll dokumentierte körperliche Verfassung] drei Monate nach dem Gefahrübergang, bei Ansprüchen wegen Beschaffenheitsmängeln gem. I 3a) bis 3c) (Samenqualität, Deck- und Befruchtungsfähigkeit gekörter Hengste) am 31.05. des auf den Gefahrübergang folgenden Jahres.

Diese Befristung gilt nicht, soweit Ansprüche betroffen sind, die auf Ersatz eines Körper- und Gesundheitsschadens wegen eines vom Verkäufer zu vertretenden Mangels gerichtet oder auf grobes Verschulden des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen gestützt sind. In solchen Fällen gilt die gesetzliche Frist.”

Der Hengst wurde nach Übergabe an die K im Januar 2015 kastriert. Nach einer von ihr im Jahr 2016 veranlassten tierärztlichen Untersuchung forderte sie den B mit Anwaltsschreiben vom 11. Oktober 2016 unter Fristsetzung zum 21. Oktober 2016 vergeblich zur Rückabwicklung des Kaufvertrags auf. Sie hat ihr Begehren darauf gestützt, dass sie nach der Übergabe zunächst nur versucht habe, das in ihrem Stall untergebrachte Pferd zu longieren und an Sattel und Reitergewicht zu gewöhnen. Bereits dabei habe sich das Pferd auffällig widersetzlich, schwierig und empfindlich gezeigt. Nach einer mehrmonatigen Zeit auf der Koppelweide habe sie ab Mitte Oktober 2015 bis Frühjahr 2016 versucht, das Pferd anzureiten. Dabei habe sich herausgestellt, dass es für sie nicht reitbar sei. Es habe schon mindestens im Zeitpunkt der Auktion so genannte Kissing Spines im Bereich der Brust- und der Lendenwirbelsäule sowie eine Verkalkung im Nackenband im Bereich des Hinterhauptes aufgewiesen.

B erhebt die Einrede der Verjährung. Steht K gegen B ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises zu?

Bearbeitervermerk: Anzuwenden ist das derzeit geltende Recht.

 

B. Die Entscheidung des BGH (Urt. v. 9.10.2019 – VIII ZR 240/18)

K könnte gegen B ein Anspruch aus §§ 437 Nr. 2, 323, 326 V, 346 I BGB zustehen.

 

I. RücktrittserklärungK hat – vertreten durch seinen Rechtsanwalt (§ 164 I 1 BGB) – am 11.10.2016 den Rücktritt erklärt (§ 349 BGB).

 

II. RücktrittsrechtEin Rücktrittsrecht könnte sich aus §§ 437 Nr. 2, 323, 326 V BGB ergeben. K und B haben im Wege einer öffentlichen Versteigerung einen Kaufvertrag geschlossen (§§ 433, 156 BGB). Der Hengst wies auch bereits im Zeitpunkt der Übergabe einen Sachmangel auf (§§ 434 I 1, 446 BGB). Eine Frist zur Nacherfüllung (§ 439 BGB) hat K nicht gesetzt. Dies könnte gemäß § 326 V BGB entbehrlich gewesen sein. Dazu müsste die Nacherfüllung unmöglich gewesen sein. Eine Behandlung des Kissing Spines und der Verkalkung scheidet aus; damit ist eine Nacherfüllung in Form der Nachbesserung unmöglich. Bei Tieren ist nach der Rechtsprechung des BGH eine Nachlieferung wegen Unmöglichkeit ausgeschlossen, wenn der Käufer eine enge emotionale Bindung zum Tier aufgebaut hat. Das ist hier der Fall, weswegen eine Fristsetzung gemäß § 326 V BGB entbehrlich ist.

 

III. Unwirksamkeit des RücktrittsMöglicherweise ist der Rücktritt aber nach § 218 BGB unwirksam. Das wäre dann der Fall, wenn der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der Schuldner sich hierauf beruft (§ 218 I 1 BGB). Zwar hat sich B auf Verjährung berufen, allerdings war der Nacherfüllungsanspruch von Anfang an wegen Unmöglichkeit ausgeschlossen. Nach § 218 I 2 BGB ist der Rücktritt aber auch dann unwirksam, wenn der Schuldner (B) nach § 275 I BGB nicht zu leisten braucht und der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt wäre. Fraglich ist, ob der Anspruch auf den Nacherfüllungsanspruch verjährt ist.

1. VerjährungsfristDer Nacherfüllungsanspruch (§ 439 BGB) verjährt beim Kauf einer beweglichen Sache (vgl. § 90a S. 3 BGB) in zwei Jahren nach Übergabe der Kaufsache. Dann wäre der Anspruch mit Ablauf des 1.11.2016 verjährt; K hat aber bereits am 11.10.2016 den Rücktritt erklärt. Allerdings sehen die Auktionsbedingungen der B eine nur dreimonatige Verjährungsfrist vor. Diese wäre bereits im Februar 2015 abgelaufen.

 

2. Unwirksamkeit der Abkürzung der Verjährungsfrist gemäß § 476 II BGBDie Vereinbarung einer solch kurzen Frist könnte jedoch gemäß § 476 II BGB unwirksam sein. Danach kann die Verjährung der in § 437 bezeichneten Ansprüche vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer nicht durch Rechtsgeschäft erleichtert werden, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn von weniger als zwei Jahren, bei gebrauchten Sachen von weniger als einem Jahr führt.

Der BGH stellt zunächst dar, dass § 476 II BGB gegen die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie verstoße:

„Diese Vorschrift ist allerdings richtlinienwidrig, weil Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (im Folgenden Verbrauchsgüterkaufrichtlinie) den Mitgliedstaaten nur die Befugnis verleiht, im Falle gebrauchter Güter vorzusehen, dass die Parteien die Haftungsdauer des Verkäufers auf ein Jahr ab Lieferung begrenzen dürfen, ihnen dagegen nicht die Möglichkeit einräumt, zu bestimmen, dass die Parteien die Dauer der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie genannten Verjährungsfrist begrenzen dürfen (EuGH, Urteil vom 13. Juli 2017 - C-133/16 - Ferenschild, JZ 2018, 298 Rn. 44 ff., insbesondere Rn. 47).“

Die daraus folgenden Konsequenzen können aber dahinstehen, wenn § 476 II BGB gar keine Anwendung findet. Nach § 474 II 2 BGB findet § 476 II BGB keine Anwendung bei einem Kauf gebrauchter Sachen, die in einer öffentlich zugänglichen Versteigerung verkauft werden, an der der Verbraucher persönlich teilnehmen kann. Zu beantworten ist demnach die Frage, ob es sich bei dem von K ersteigerten 2 ½ Jahre alten Hengst um eine gebrauchte Sache i.S.v. § 474 II 2 BGB handelt.

Die Revision hatte argumentiert, § 474 II 2 BGB sei teleologisch auf Gegenstände von geringem Wert zu reduzieren und daher nicht anwendbar. Dem tritt der BGH entgegen:

„Anders als die Revision in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, ist die Vorschrift des § 474 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht dahin teleologisch zu reduzieren, dass von ihr nur Versteigerungen erfasst werden, die sich auf Gegenstände von geringerem Wert, etwa auf gebrauchte Fahrräder oder DVDs, beziehen. Für eine teleologische Reduzierung dieser Bestimmung ist kein Raum, weil sich den Gesetzesmaterialien gerade nicht entnehmen lässt, dass sie bei wertvollen Versteigerungsgegenständen nicht eingreifen soll. Zwar hatte der Bundesrat, auf dessen - von der Bundesregierung und vom Rechtsausschuss des Bundestags aufgegriffener (vgl. BT-Drucks. 14/6857, S. 62 f.; BT-Drucks. 14/7052, S. 198) - Anregung die Vorschrift des
§ 474 Abs. 2 Satz 2 BGB (damals noch § 474 Abs. 1 Satz 2 BGB) in das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts aufgenommen worden ist, insbesondere die Fälle der öffentlichen Versteigerung von Fundsachen gemäß § 979 BGB oder der Versteigerung nicht hinterlegungsfähiger Sachen gemäß § 383 BGB im Blick (BT-Drucks. 14/6857, S. 30 f.). In diesen Fällen - vor allem bei § 383 BGB - können aber auch wertvolle Sachen zur Versteigerung gebracht werden, etwa teure Autos, Antiquitäten oder Tiere. Davon abgesehen lässt sich den Gesetzesmaterialien in aller Deutlichkeit entnehmen, dass die genannten Fallgestaltungen nicht abschließend sein sollen.“

 

Der BGH stellt zunächst dar, dass Tiere nicht bereits mit der Geburt als „gebraucht“ anzusehen seien:

„Das Berufungsgericht geht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats davon aus, dass Tiere entgegen einer im Schrifttum verbreiteten Meinung - unbeschadet des Umstands, dass sie schon ab ihrer Geburt ein gewisses, nur schwer beherrschbares Sachmängelrisiko in sich tragen mögen - nicht bereits ab diesem Zeitpunkt oder mit der ersten Nahrungsaufnahme als “gebraucht” anzusehen sind (Senatsurteil vom 15. November 2006 - VIII ZR 3/06, BGHZ 170, 31 Rn. 28 ff. mit Nachweisen zu abweichenden Literaturmeinungen). Denn die gegenteilige Sichtweise lässt sich nicht mit § 90a Satz 3, §§ 474 ff. BGB vereinbaren, wonach mangels Sonderbestimmungen für Tiere die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden sind. Der Gesetzgeber hat sich bei der Reform des Schuldrechts von der Erwägung leiten lassen, dass es beim Kauf von Tieren keiner speziellen Regelung zur Sachmängelhaftung und zur Verjährung bedürfe, weil die neu eingeführten kaufrechtlichen Vorschriften auch diesen Bereich angemessen regelten und auch hier zwischen “neu” und “gebraucht” zu unterscheiden sei, wobei für die Abgrenzung an die bisherige Rechtsprechung zu § 11 Nr. 10 AGBG anzuknüpfen sei und daher etwa junge Haustiere oder lebende Fische als “neu” auch im Sinne des § 475 Abs. 2 BGB zu behandeln seien (Senatsurteil vom 15. November 2006 - VIII ZR 3/06, aaO Rn. 29 f.; BT-Drucks. 14/6040, S. 205 ff., 245). Daher verbietet es sich, ein Tier unmittelbar nach seiner Geburt oder kurze Zeit danach - jedenfalls nicht ohne das Hinzutreten weiterer Umstände - bereits als “gebraucht” anzusehen.

Aus diesen Gründen hat der Senat zur Abgrenzung eines “neuen” Tiers von einem “gebrauchten” Tier in Übereinstimmung mit seiner Rechtsprechung zu § 11 Nr. 10 AGBG (Senatsurteil vom 3. Juli 1985 - VIII ZR 152/84, NJW-RR 1986, 52 unter III 1 b bb [zu lebenden Forellen]) auch im Anwendungsbereich der § 474 Abs. 2 Satz 2 BGB, § 475 Abs. 2 BGB aF jedenfalls solche Tiere nicht als “gebraucht” angesehen, die nur mit dem in ihrer Existenz (“Beschaffenheit”) wurzelnden Lebens- und Gesundheitsrisiko behaftet sind, nicht aber mit Risiken, die typischerweise durch Gebrauch entstehen (Senatsurteil vom 15. November 2006 - VIII ZR 3/06, aaO Rn. 30). Dabei hat der Senat in Anbetracht der gesetzgeberischen Wertung, nach der jedenfalls junge Haustiere nicht als “gebraucht”, sondern als “neu” anzusehen sein sollen (BT-Drucks. 14/6040, S. 245), bei einem noch nicht seinem Bestimmungszweck zugeführten Tier (noch nicht zu Reit- oder Zuchtzwecken genutztes Hengstfohlen) den bloßen Zeitablauf für den Eintritt erhöhter Sachmängelrisiken nicht ausreichen lassen, solange das Tier noch jung ist (Senatsurteil vom 15. November 2006 - VIII ZR 3/06, aaO Rn. 32). Da Kaufgegenstand in dem vom Senat entschiedenen Fall ein zum Veräußerungszeitpunkt sechs Monate altes Hengstfohlen war, das sich noch nicht von der Mutterstute “abgesetzt” hatte, hat der Senat das Fohlen noch als “jung” bewertet. Deswegen konnte er offen lassen, ob und wann ein Tier auch unabhängig von der Frage, welchem Zweck es dienen soll und ob es schon dafür verwendet worden ist, allein durch den Ablauf einer gewissen Zeitspanne nach der Geburt zur “gebrauchten” Sache wird (Senatsurteil vom 15. November 2006 - VIII ZR 3/06, aaO Rn. 32).“

 

Bei der in § 474 II 2 BGB angelegten Unterscheidung zwischen “neu” und “gebraucht” handele es sich um gegenseitig ausschließende Rechtsbegriffe; entweder sei ein Tier „neu“ oder es sei „gebraucht“:

„Nach der Intention des Gesetzgebers soll zwingend zwischen diesen beiden Kategorien unterschieden werden (vgl. BT-Drucks. 14/6040, S. 245). Eine Sache oder ein Tier muss daher denknotwendig der einen oder der anderen Kategorie zuzuordnen sein. Das Gesetz selbst enthält keine Legaldefinition dieser Begriffe; entscheidend ist damit letztlich der allgemeine Sprachgebrauch sowie der Umstand, dass der Begriff “gebraucht” im Gesetzestext und auch in der Gesetzesbegründung als vollumfassender Gegensatz von “neu” verwendet wird. Ausgehend vom Wortsinn ist eine Sache dann “gebraucht”, wenn sie bereits benutzt worden ist (Senatsurteil vom 15. November 2006 - VIII ZR 3/06, aaO Rn. 27 mwN). Darin erschöpft sich die Bedeutung dieses Begriffs jedoch nicht, denn nach üblichem Sprachverständnis wird eine Sache auch dann als “gebraucht” bezeichnet, wenn sie “nicht mehr frisch” ist (https://www.duden.de/rechtschreibung/gebraucht_gebrauchen). Bereits nach allgemeinem Sprachgebrauch ist der Begriff “gebraucht” damit ein Synonym zu “nicht mehr neu” oder zu “abgenutzt” (https://www.duden.de/rechtschreibung/gebraucht_gebrauchen). Dieses Verständnis liegt ersichtlich auch den genannten Vorschriften zugrunde, da eine “gebrauchte” Sache oder ein “gebrauchtes” Tier nach der gesetzgeberischen Konzeption nicht zugleich “neu” sein kann.“

Hiervon ausgehend sei ein Tier nicht nur dann als “gebraucht” einzustufen, wenn es einer bestimmten mit einer “Abnutzungsgefahr” verbundenen Verwendung (etwa als Reit- oder Zuchtpferd) zugeführt worden sei. Vielmehr könne ein über das einem “neuen” Tier anhaftende allgemeine Lebens- und Gesundheitsrisiko hinausgehendes Sachmängelrisiko auch allein aufgrund eines bei einem ungenutzten Tier eintretenden altersbedingten Abnutzungsprozesses bestehen:

„Der unterschiedlichen Behandlung des Kaufs von “gebrauchten” und “neuen” beweglichen Sachen liegt die gesetzgeberische Wertung zugrunde, dass dem Verkäufer bei “gebrauchten” Sachen Haftungserleichterungen zu Gute kommen sollen, weil diese - auch aus objektiver Käufersicht - mit einem höheren Sachmängelrisiko als “neue” Gegenstände behaftet sind (vgl. die Bezugnahme auf die Senatsentscheidung vom 3. Juli 1985 - VIII ZR 152/84, aaO; BT-Drucks. 14/6040, S. 245). Vor den daraus resultierenden gesteigerten Gefahren einer Inanspruchnahme soll der Verkäufer geschützt werden (Brückner/Böhme, MDR 2002, 1406, 1407; BeckOGK-BGB/Augenhofer, Stand: 1. Juli 2019, § 474 Rn. 99).

Eine solch erhöhte Gefahr eines Sachmangeleintritts kann aber bei Tieren wegen ihrer Eigenschaft als Lebewesen auch ohne einen Einsatz als Nutztier bestehen. Anders als unbelebte Gegenstände “gebraucht” sich ein Tier allein dadurch ständig selbst, dass es lebt und sich bewegt; hierdurch steigert es das ihm anhaftende Sachmängelrisiko (so auch Adamczuk, Pferdekaufrecht, 2008, S. 140). Davon geht auch der Gesetzgeber aus. Denn ausweislich der Gesetzesmaterialien sollen auch Haustiere (etwa Hunde), die - anders als beispielsweise Arbeits- oder Reitpferde, Wollschafe oder Milchtiere (Senatsurteil vom 3. Juli 1985 - VIII ZR 152/84, aaO) - nicht als Nutztiere gelten, nicht stets, sondern nur, so lange sie noch “jung” sind, als “neu” angesehen werden (BT-Drucks. 14/6040, S. 245 unter Verweis auf LG Aschaffenburg, NJW 1990, 915). Damit setzt der Gesetzgeber implizit voraus, dass auch noch nicht einer bestimmten Verwendung zugeführte Tiere ab einem gewissen Alter nicht mehr als “neu” einzustufen sind.“

Der „Gebrauch“ eines Tieres sei nicht mit dessen Nutzung gleichzusetzen. Vielmehr altere ein Lebewesen allein durch Zeitablauf, woraus sich nach Ablauf einer bestimmten Zeitspanne das Sachmängelrisiko ebenfalls erhöhen könne:

„a) Anders als bewegliche Sachen unterliegen Tiere während ihrer gesamten Lebenszeit einer ständigen Entwicklung und Veränderung ihrer körperlichen und gesundheitlichen Verfassung, die sowohl von den natürlichen Gegebenheiten des Tieres (Anlagen, Alter) als auch von seiner Haltung (Ernährung, Pflege, Belastung) beeinflusst wird (vgl. Senatsurteil vom 29. März 2006 - VIII ZR 173/05, BGHZ 167, 40 Rn. 27, 24). Darin lag der Grund für das Viehgewährleistungsrecht in §§ 481 ff. BGB aF, das den Besonderheiten des Handels mit lebenden Organismen Rechnung tragen sollte (BT-Drucks. 14/6040, S. 206). Der wesensmäßige Unterschied zwischen Tieren und Sachen, der in der Bestimmung des - durch das Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung des Tieres im bürgerlichen Recht vom 20. August 1990 (BGBl. I S. 1762) eingefügten - § 90a BGB zum Ausdruck kommt, ist nach der Aufhebung dieser Vorschriften im Zuge der Schuldrechtsreform nicht gegenstandslos geworden (vgl. Senatsurteil vom 29. März 2006 - VIII ZR 173/05, aaO).

(b) Die genannten Faktoren spielen mit Ausnahme des Gesichtspunkts der Belastung auch bei einem noch nicht einer bestimmten Verwendung zugeführten Tier, insbesondere bei Pferden, eine Rolle. Auch ein solches Tier muss gefüttert, gepflegt und tierärztlich versorgt werden und kann mit fortschreitendem Alter, insbesondere durch bestimmte biologische Entwicklungen, durch äußere Einwirkungen oder durch Umwelteinflüsse, nachteilig verändert werden. So kann kein ernsthafter Zweifel daran bestehen, dass ein noch nicht als Reit- beziehungsweise als Fahrpferd (sei es zu Freizeit- oder Sportzwecken) oder zur Zucht eingesetztes oder zu diesen Zwecken ausgebildetes Pferd, das infolge einer langen Lebenszeit an einer nachteiligen Veränderung seiner körperlichen oder gesundheitlichen Verfassung leidet (etwa Einschränkungen im Bereich des Bewegungsapparats oder des Sehvermögens) weder nach der gesetzgeberischen Intention noch nach der allgemeinen Verkehrsanschauung als “neu” im Sinne der § 474 Abs. 2 Satz 2 BGB, § 475 Abs. 2 BGB aF einzustufen ist. In solchen Fällen ist das Sachmängelrisiko nicht nur erhöht, es hat sich bereits verwirklicht.“

Aber auch vor Erreichen eines solch hohen Alters gebe es Fälle, in denen ein Tier aufgrund der seit seiner Geburt verstrichenen Lebenszeit ein gegenüber dem “Urzustand” deutlich erhöhtes Sachmängelrisiko in sich trage. Dafür genüge nicht allein ein Alter von wenigen Wochen oder Monaten, auch können keine allgemein gültigen zeitlichen Grenzen aufgestellt werden. Vielmehr sei eine umfassende Würdigung der Einzelfallumstände nötig:

„Für die Annahme eines erhöhten Sachmängelrisikos, das zu der Bewertung führt, ein Tier sei nicht mehr “neu”, genügt allerdings - wie das Berufungsgericht im Einklang mit der von ihm zitierten Rechtsprechung des Senats angenommen hat - nicht bereits der Umstand, dass die Geburt des Tieres einige Wochen oder Monate zurückliegt (Senatsurteil vom 15. November 2006 - VIII ZR 3/06, aaO Rn. 28 ff. [für den Fall eines sechs Monate alten Hengstfohlens, das sich noch nicht von der Mutter abgesetzt hatte]). Zwar mag ein Tier schon ab seinen ersten Lebenstagen ein gewisses, nur schwer beherrschbares Sachmängelrisiko in sich tragen (Senatsurteil vom 15. November 2006 - VIII ZR 3/06, aaO Rn. 29). Dies rechtfertigt aber angesichts der gesetzgeberischen Wertung, dass Tiere nicht bereits ab Geburt oder kürzere Zeit danach als “gebraucht” gelten sollen (BT-Drucks. 14/6040, S. 245), noch nicht die Annahme, das noch nicht einer Verwendung zugeführte Tier habe damit einen Zustand erreicht, der nicht mehr als “neu” zu bewerten sei.

Vielmehr wird regelmäßig nur ein deutlich längerer Zeitraum den Schluss zulassen, dass das Sachmängelrisiko in einer die Bewertung als “neu” ausschließenden Weise angestiegen ist. Dabei lassen sich keine allgemein gültigen zeitlichen Grenzen aufstellen, ab denen ein noch nicht einer Verwendung zugeführtes Tier, insbesondere ein Pferd, nicht mehr als “neu” zu bewerten ist. Diese Beurteilung ist vielmehr aufgrund einer umfassenden Würdigung der Einzelfallumstände zu treffen und obliegt in erster Linie dem Tatrichter. Sie kann vom Revisionsgericht regelmäßig nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht Rechtsbegriffe verkannt oder sonst unzutreffende Maßstäbe angelegt hat, ob es Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze hinreichend beachtet hat oder ihm von der Revision gerügte Verfahrensverstöße unterlaufen sind, indem es etwa wesentliche tatsächliche Umstände übersehen oder nicht vollständig gewürdigt hat (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteil vom 7. Februar 2018 - VIII ZR 148/17, NJW-RR 2018, 1012 Rn. 15 mwN).“

Auf der Grundlage dieser Maßstäbe kommt der BGH zu dem Ergebnis, dass der verkaufte Hengst „A“ „gebraucht“ sei:

„Sämtliche vom Berufungsgericht angeführten Verletzungs- und Gesundheitsgefahren etwa durch triebgesteuertes Paarungsverhalten unerfahrener geschlechtsreifer Junghengste, durch nicht artgerechte Stall- oder Weidehaltung des von der Mutterstute abgesetzten Tieres, durch eine mögliche Fütterung mit ungeeigneter oder schädlicher Nahrung oder durch unzureichende beziehungsweise fehlerhafte tierärztliche Behandlung des Pferdes, sind damit als Erhöhung des Sachmängelrisikos zu werten, die jedenfalls bei einem (knapp) zweieinhalb Jahre alten Hengst aufgrund der vielen in einem solchen Zeitraum auf ihn einwirkenden Einflüsse als so erheblich einzustufen sind, dass das Tier nicht mehr als “neu” im Sinne des § 474 Abs. 2 Satz 2 BGB, § 475 Abs. 2 BGB aF anzusehen ist.“

 

Damit findet § 476 II BGB wegen § 474 II 2 BGB keine Anwendung. Der Verkürzung der Verjährungsfrist auf drei Monate nach Gefahrübergang steht § 476 II BGB damit nicht entgegen.

 

3. Unwirksamkeit der Verkürzung nach §§ 307 ff. BGBMöglicherweise ergibt sich aber aus den Bestimmungen über allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 307 ff. BGB).

Der BGH verneint eine Unwirksamkeit nach § 309 Nr. 7 und 8 BGB:

„Wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat und die Revision auch nicht in Frage stellt, verstößt die in Abschnitt D.V. enthaltene Verkürzung der Verjährungsfrist auf drei Monate nach Gefahrübergang nicht gegen die Klauselverbote des § 309 Nr. 7 BGB (zur Unwirksamkeit uneingeschränkter Verkürzungen der Verjährung vgl. Senatsurteil vom 19. Juni 2013 - VIII ZR 183/12, NJW 2014, 211 Rn. 30 mwN). Denn die genannte Allgemeine Geschäftsbedingung nimmt die Fallgestaltungen des § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB (unzulässige Haftungsausschlüsse bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden) ausdrücklich von der abgekürzten Verjährung aus. …

Entgegen der Auffassung der Revision ist die Klausel in Abschnitt D.V. der Auktionsbedingungen der Beklagten auch nicht deswegen unwirksam, weil sie mit dem Klauselverbot des § 309 Nr. 8 Buchst. b Doppelbuchst. ff BGB nicht vereinbar wäre. Denn dieses Verbot greift nur ein, wenn Gegenstand des Vertrags, in den die zu prüfenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen einbezogen sind, eine “neu hergestellte Sache” ist (Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl., § 309 Rn. 61; MünchKommBGB/Wurmnest, aaO Rn. 14; vgl. ferner Senatsurteil vom 3. Juli 1985 - VIII ZR 152/84, aaO [zu § 11 Nr. 10 AGBG]). Dies ist aber - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat - nicht der Fall.

Gemäß § 309 Nr. 8 Buchst. b Doppelbuchst. ff BGB ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen bei Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird. Diese Bestimmung gilt auch für den Kauf von Tieren (Senatsurteil vom 3. Juli 1985 - VIII ZR 152/84, aaO; BT-Drucks. 14/4060, S. 245 [jeweils zu § 11 Nr. 10 AGBG]). Für die Beurteilung, ob ein Vertrag den Kauf einer “gebrauchten” oder einer “neu hergestellten” Sache (oder eines Tieres) betrifft, gelten die gleichen Maßstäbe wie bei § 474 Abs. 2 Satz 2 BGB, § 475 Abs. 2 BGB aF (BT-Drucks. 14/6040, S. 245, S. 157 f.; vgl. auch Senatsurteil vom 15. November 2006 - VIII ZR 3/06, aaO Rn. 30). Gemessen daran handelt es sich bei dem veräußerten Hengst - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat - nicht um eine “neu hergestellte Sache”.“

Nach § 307 I 1 BGB ist eine Formularklausel unwirksam, wenn sie den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Unangemessen ist eine Benachteiligung nach der Rechtsprechung des BGH, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen. Davon ist im Zweifel im Falle eines Abweichens von einem wesentlichen Grundgedanken einer dispositiven gesetzlichen Regelung oder bei einer die Erreichung des Vertragszwecks gefährdenden Einschränkung wesentlicher, sich aus der Natur des Vertrags ergebender Rechte oder Pflichten auszugehen (§ 307 II BGB). Gemessen an diesen Maßstäben benachteilige die Verkürzung der Verjährungsfrist auf drei Monate ab Gefahrübergang den Käufer nicht unangemessen:

„Die Bestimmung des § 474 Abs. 2 Satz 2 BGB (früher § 474 Abs. 1 Satz 2 BGB) nimmt den Kauf einer gebrauchten Sache im Rahmen einer öffentlich zugänglichen Versteigerung, an der der Käufer persönlich teilnehmen kann, von dem in sonstigen Fällen eines Verbrauchsgüterkaufs geltenden Käuferschutz aus. Hierdurch wollte der nationale Gesetzgeber nicht allgemein die Vertriebsform “Versteigerung” gegenüber anderen Formen des Verbrauchsgüterkaufs begünstigen, sondern vielmehr im Hinblick auf bestimmte öffentliche Versteigerungen im Sinne von § 383 Abs. 3 Satz 1 BGB, nämlich bei Versteigerungen von gebrauchten Sachen, bei denen eine Teilnahmemöglichkeit des Kaufinteressenten besteht, die nach bisherigem Recht bestehenden Möglichkeiten eines Gewährleistungsausschlusses erhalten (vgl. Senatsurteil vom 9. November 2005 - VIII ZR 116/05, NJW 2006, 613 Rn. 12). …

Die damit nach wie vor bei öffentlich zugänglichen Versteigerungen über gebrauchte Sachen, an denen der Käufer teilnehmen konnte (§ 474 Abs. 2 Satz 2, § 383 Abs. 3 Satz 1 BGB), bestehende Möglichkeit des Verkäufers, Gewährleistungsrechte zu beschränken oder unter Umständen sogar auszuschließen, prägt somit das gesetzliche Leitbild mit, so dass die Verkürzung der Verjährungsfrist auf drei Monate nach Gefahrübergang den Käufer nicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB unangemessen benachteiligt.”

Auch ein Fall des § 307 II Nr. 2 BGB sei nicht gegeben. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass B keinen vollständigen Gewährleistungsausschluss vorgenommen hat, was im Hinblick darauf, dass der verkaufte Hengst noch nicht angeritten und von der K damit auch nicht probegeritten werden konnte, nicht unbedenklich gewesen wäre:

“Der von dem Beklagten gewählte Weg, die Verjährungsfrist auf drei Monate ab Gefahrübergang zu verkürzen, stellt das Erreichen des Vertragszwecks nicht ernsthaft in Frage. Vielmehr wird - auch in Anbetracht der Begleitumstände (§ 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB) - den Interessen beider Seiten noch angemessen Rechnung getragen und werden die Rechte und Pflichten der Kaufvertragsparteien nicht zu stark zu Lasten des Käufers beschnitten.

Der Beklagte hat das Pferd nicht als Eigentümer, sondern als Kommissionär versteigert, so dass ihm der Hengst und dessen “Vorleben” nicht aus eigener Anschauung bekannt waren und für ihn aus diesem Grunde bezüglich eventuell vorhandener verdeckter Mängel typischerweise ein nicht unerhebliches Haftungsrisiko bestand (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 15. Januar 1975 - VIII ZR 80/73, BGHZ 63, 369, S. 374 f. [für den Kunsthandel]), das es aus seiner Sicht zu verringern galt. Auf der anderen Seite wies das Pferd zum Verkaufszeitpunkt noch nicht das Alter auf, in dem üblicherweise mit der Reitausbildung begonnen wird, weswegen sich ein Sichtbarwerden verdeckter Mängel nach dem Gefahrübergang auf einen Zeitpunkt nach Ablauf der verkürzten Verjährungsfrist hinauszögern konnte. Diese Verschlechterung der Position des Käufers, die von der Revision als “Härte” bezeichnet wird, wird aber dadurch abgemildert, dass dem Käufer nicht die Möglichkeit abgeschnitten wird, sich durch erweiterte Untersuchungen des Pferdes nach der Übergabe zusätzliche Erkenntnisse über seinen Zustand zu verschaffen und gegebenenfalls durch Verhandlungen mit dem Verkäufer (§ 203 BGB) oder durch Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens (§ 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB) eine Hemmung der Verjährung zu bewirken.“

IV. Ergebnis

Der von K am 11.10.2016 erklärte Rücktritt ist nach § 218 BGB unwirksam. K hat keinen Anspruch gegen B auf Rückzahlung des Kaufpreises gemäß §§ 437 Nr. 2, 323, 326 V, 346 I BGB.

D. Fazit

Vor einem Jahr hatten wir angekündigt, dass wir uns mit der Revisionsentscheidung befassen werden. Nun liegt sie vor und es gilt mehr denn je: Examensalarm!