Examensreport: ÖR II 1. Examen September 2019 Bayern

Sachverhalt (beruht auf einem Gedächtnisprotokoll)

 

Teil I:

Die niederbayrische Gemeinde Osdorf im Landkreis Kelheim hat die Aufgabe der Versorgung der Bevölkerung mit Trinkwasser wirksam einen Zweckverband übertragen. Außer Osdorf ist noch deren Nachbargemeinde Oberndorf (ebenfalls Landkreis Kehlheim) Mitglied im Zweckverband. Verbandsvorsitzende ist die erste Bürgermeisterin von Osdorf Linda Lehm (L).

Schon seit Längerem befasst sich der Zweckverband mit einer Modernisierung der technischen Anlagen des Zweckverbandes. Es wurde zutreffend festgestellt, dass es zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit in Osdorf und Oberndorf unumgänglich ist, zwei neue Pumpwerke zu errichten. Die Kosten für die neuen Pumpwerke werden auf insgesamt ca. 5 Millionen Euro geschätzt und können weder aus den Rücklagen des Zweckverbandes noch aus dem laufenden Aufkommen an Verbrauchsgebühren bestritten werden. In der Verbandsversammlung wird daher schon seit Monaten darüber diskutiert, entweder einen sogenannten Verbesserungsbeitrag nach Art. 5 Kommunalabgasgesetzt (KAG) zu erheben oder die Kosten über eine Erhöhung der von jedem Abnehmer von Trinkwasser erhobenen Verbrauchsgebühren zu decken.

Das Landratsamt Kelheim erfährt aus der Presse von der Diskussion um die Finanzierung der Pumpwerke. Nachdem es sich beim Zweckverband über den gesamten Vorgang informiert hat, weist es den Zweckverband nach vorheriger ordnungsgemäßer Anhörung mit Bescheid vom 19.08.2019 an, die geplanten Maßnahmen ausschließlich durch die Erhöhung der Verbrauchsgebühren zu finanzieren. Der Bescheid wird samt ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung mit einfachem Brief vom 19.08.2019 an den Zweckverband versandt. Zur Begründung führt das Landratsamt aus, die Erhebung eines Verbesserungsbeitrags sei zwar grundsätzlich auch dazu geeignet, den erhöhten Kostenaufwand zu decken. Nach Ansicht des Landratsamts sei eine Erhöhung der Verbrauchsgebühren aber die zweckmäßigere und damit bessere Lösung. Das Landratsamt ordnet außerdem nach vorheriger ordnungsgemäßer Anhörung die sofortige Vollziehbarkeit der Weisung an. Angesichts des bevorstehenden Sitzungstermins der Verbandssammlung des Zweckbandes am 26.08.2019, bei dem die Verbandssammlung eine Entscheidung über die Finanzierung treffen wollen, müsse sichergestellt werden, dass die Weisung Beachtung finde.

Die Verbandsvorsitzende L will bei der Verbandsversammlung unbeeinflusst von der Weisung des Landratsamts, die sie für rechtswidrig hält, diskutieren und abstimmen lassen. Rechtsanwalt O soll auf Bitte der L am 20.08.2019, prüfen, ob der Zweckverband gegen die Weisung gerichtlich vorgehen kann. Sie fragt sich insbesondere, ob der Zweckverband überhaupt zur Einlegung eines Rechtsbehelfes befugt ist.

 

 

Teil II:

Laut Verbandssatzung besteht die Verbandsversammlung des Zweckverbandes neben der Verbandsvorsitzenden aus sechs weiteren Verbandsräten, von denen Osdorf und Oberndorf jeweils drei zur Verfügung stellen. Sämtliche Mitglieder der Verbandssammlung sind Eigentümer von Grundstücken im Gemeindegebiet.

Der Gemeinderat von Osdorf beschließt in seiner Sitzung vom 01.08.2019 mit großer Mehrheit, die von der Gemeinde Osdorf in die Verbandsversammlung des Zweckverbandes entsandten Verbandsräte auszuweisen, gegen den Erlass einer Satzung über die Erhebung eines Verbesserungsbeitrages und für die Erhöhung der Verbrauchsgebühren zu stimmen. In Vollzug dieses Beschlusses wurden sämtliche Osdorfer Verbandsräte entsprechend angewiesen.

Mit ordnungsgemäßer Ladung hat die Verbrauchsvorsitzende L die Verbandsräte für den 26.08.2019 zu einer Verbandsversammlung geladen. Da sich der Oberndorfer Verbandsrat G auf einer Weltreise befindet und erst Wochen nach dem Sitzungstermin zurückerwartet wird, hat sie diesem keine Einladung zugeschickt. L hat im öffentlichen Teil der Sitzung den Punkt „Erlass einer Satzung über die Erhebung eines Verbesserungsbeitrages“ auf die Tagesordnung gesetzt.

Am Sitzungstag finden sich alle geladenen Verbandsräte und zur Überraschung von L auch der Verbandsrat G ein, der angibt, seine Weltreise vorzeitig abgebrochen zu haben. Da er ja nun schon da sei, wolle er auch an der Sitzung teilnehmen. Aufgrund seiner jahrelangen Erfahrungen als Verbandsrat fühle er sich auch ohne Ladung jederzeit in der Lage, mitzureden.

Im Verlauf der öffentlichen Sitzung wird intensiv über den Erlass der Beitragssatzung diskutiert. L kündigt dabei an, für den Erlass einer solchen Satzung zu stimmen. Da sie bezweifle, dass dieser überhaupt eine solche Weisung habe aussprechen dürfen, fühle sie sich an die Weisung des Gemeinderats von Osdorf nicht gebunden. Jedenfalls sei nur eine Weisung an die Osdorfer Verbandsräte beschlossen worden. Jedoch sei sie keine Verbandsrätin, sondern Verbandsvorsitzende. In der anschließenden Abstimmung beschließt die Verbandssammlung mit vier zu drei Stimmen den Erlass einer „Satzung über die Erhebung eines Verbesserungsbeitrags“. Während L sowie die drei Oberndorfer Verbandsräte für den Erlass der Satzung stimmen, stimmen die restlichen Osdorfer Verbandsräte dagegen, weil sie sich an die Weisung des Gemeinderats von Osdorf gebunden fühlen.

§ 1 der beschlossenen Satzung über die Erhebung eines Verbesserungsbeitrags lautet:

„Der Zweckverband erhebt zur Deckung seines Aufwands für die Verbesserung der Wasserversorgungseinrichtung von allen Grundstückseigentümern der in Oberndorf und Osdorf gelegenen Grundstücke einen Beitrag. (…)“

Die Satzung wird sodann am 29.08.2019 im Abendblatt des Zweckverbandes bekanntgegeben und am darauffolgenden Tag von L ausgefertigt. Mit Bescheid vom 12.09.2019 beanstandet des Landratsamt Kelheim nach vorheriger Anhörung des Zweckverbandes die am 29.08.2019 bekanntgemachte Satzung über die Erhebung eines Verbesserungsbeitrags und verlangt deren Aufhebung. In der schriftlichen Begründung führt das Landratsamt Kelheim aus, die von der Verbandsversammlung erlassene Beitragssatzung sei aus formellen Gründen unwirksam. Die Verbandsversammlung sei mangels ordnungsgemäßer Ladung gar nicht beschlussfähig gewesen. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum Verbandsräte über einen Verbesserungsbeitrag entscheiden, wenn sie von diesem auch selbst betroffen seien. Wenn sie aber schon mitgestimmt haben, dann hätten alle Osdorfer Verbandsräte die zuvor erteilte Weisung des Gemeinderats von Osdorf beachten müssen. Die erste Bürgermeisterin L habe aber entgegen der zuvor erteilten Weisung des Gemeinderats von Osdorf in ihrer Funktion als Verbandsvorsitzende für die Verbesserungsbeitragssatzung gestimmt. Die Satzung sei daher angesichts des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandelns aufzuheben.

L sucht wiederum Rat bei Rechtsanwalt O. Sie bittet ihn zu prüfen, ob der Bescheid des Landratsamts vom 12.09.2019 rechtmäßig sei. Sie ist der Auffassung, eine Ladung des G hätte unterbleiben dürfen, da mit seiner vorzeitigen Rückkehr niemand habe rechnen müssen. Im Übrigen sei er ja auch ohne Ladung anwesend gewesen. Zuletzt sei doch zu bedenken, dass, selbst wenn die Satzung rechtswidrig sei, eine Aufhebung nicht in Betracht komme, da eine rechtswidrige Satzung nichtig sei und damit nicht aufgehoben werden könne.

 

 

Vermerk für die Bearbeitung:

Beide Teile der Aufgabe sind zu bearbeiten. In einem Gutachten, das – gegebenenfalls hilfsgutachtlich – auf alle aufgeworfenen Rechtsfragen eingeht, sind folgende Aufgaben zu bearbeiten:

 

**Zu Teil I:**Prüfen Sie, ob im Hinblick auf den Bescheid des Landratsamts Kelheim vom 19.08.2019 ein Antrag des Zweckverbandes auf einstweiligen Rechtsschutz am 20.08.2019 Aussicht auf Erfolg hat.

 

**Zu Teil II:**Prüfen Sie, ob der Bescheid des Landratsamts Kelheim vom 12.09.2019 rechtmäßig ist. Auf den Bescheid des Landratsamts Kelheim vom 19.08.2019 aus Teil I der Aufgabe ist bei der Bearbeitung von Teil II nicht einzugehen.

 

**Hinweise:**Bei der Bearbeitung ist die Wirksamkeit der Verbandssatzung zu unterstellen. Die Verbandssatzung enthält keine Regelung über die erforderliche Stimmenmehrheit bei Beschlüssen der Verbandsversammlung.

Auf Art. 1, 2 und 5 Kommunalabgabengesetz (KAG), wird hingewiesen. Weitere Vorschriften des KAG belieben bei der Bearbeitung außer Betracht.

Die materielle Rechtmäßigkeit der Beitragssatzung ist zu unterstellen und nicht zu prüfen.

Es ist ferner zu unterstellen, dass die Finanzierung der neuen Pumpwerke sowohl durch die Erhebung eines Verbesserungsbeitrags als auch durch die Erhöhung der Verbrauchsgebühren rechtlich zulässig ist.

 

 

Anhang KAG:

Art. 1: Abgabenberechtigte

Die Gemeinden, Landkreise und Bezirke sind berechtigt, nach diesem Gesetz Abgaben zu erheben, soweit nicht Bundesrecht oder Landesrecht etwas anderes bestimmen.

 

Art. 2: Abgabesatzung

(1) 1Die Abgaben werden auf Grund einer besonderen Abgabesatzung erhoben. 2Die Satzung muß die Schuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab, den Satz der Abgabe sowie die Entstehung und die Fälligkeit der Abgabeschuld bestimmen. 3In der Satzung können für die elektronische Übermittlung der für die Ermittlung und Festsetzung der Abgaben erforderlichen Daten Bestimmungen über diese Daten und zum Übermittlungsverfahren getroffen werden; § 87a Abs. 6 der Abgabenordnung (AO) gilt unabhängig von etwaigen Satzungsregelungen für das zur Verfügung gestellte Übermittlungsverfahren sinngemäß.

(2) Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration kann Mustersatzungen erlassen, die im Allgemeinen Ministerialblatt veröffentlicht werden.

(3) 1Satzungen nach Art. 3 bedürfen der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde, wenn durch die Satzung erstmalig eine in Bayern bisher nicht erhobene kommunale Steuer eingeführt wird. 2Die Genehmigung bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration. 3Genehmigung und Zustimmung dürfen nur versagt werden, wenn die Satzung höherrangigem Recht widerspricht oder wenn die Steuer öffentliche Belange, insbesondere volkswirtschaftliche oder steuerliche Interessen des Staates, beeinträchtigt.

 

Art. 5: Beiträge

(1) 1Die Gemeinden und Landkreise können zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen (Investitionsaufwand) Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. 2Der Investitionsaufwand umfaßt auch den Wert der von der Gebietskörperschaft aus ihrem Vermögen bereitgestellten Sachen und Rechte im Zeitpunkt der Bereitstellung sowie der vom Personal des Beitragsberechtigten erbrachten Werk- und Dienstleistungen für die technische Herstellung der Einrichtung; er ist beitragsfähig, soweit er erforderlich ist. 3Für die Verbesserung oder Erneuerung von Ortsstraßen, beschränkt-öffentlichen Wegen, in der Baulast der Gemeinden stehenden Teilen von Ortsdurchfahrten und der Straßenbeleuchtung (Straßenausbaubeitragsmaßnahmen) werden keine Beiträge erhoben; Art. 5a bleibt unberührt. 4Bei der Ermittlung von Beiträgen für die Herstellung und Anschaffung leitungsgebundener Einrichtungen kann der durchschnittliche Investitionsaufwand für die gesamte Einrichtung veranschlagt und zugrunde gelegt werden. 5Bei leitungsgebundenen Einrichtungen kann der Aufwand, unbeschadet der Art. 21 Abs. 2 der Gemeindeordnung (GO), Art. 15 Abs. 2 der Landkreisordnung und Art. 15 Abs. 2 der Bezirksordnung nicht für bestimmte Abschnitte der Einrichtung ermittelt werden; bei nicht leitungsgebundenen Einrichtungen kann der Aufwand für mehrere Einrichtungen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, insgesamt ermittelt werden. 6Der Beitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der nichtleitungsgebundenen Einrichtung selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).

(1a) Die Gemeinden und Landkreise sollen die voraussichtlich Beitragspflichtigen möglichst frühzeitig über beabsichtigte beitragsfähige Vorhaben und das Verfahren der Beitragserhebung einschließlich in Betracht kommender Billigkeitsmaßnahmen informieren.

(2) 1Sind die Vorteile der Beitragspflichtigen verschieden hoch, so sind die Beiträge entsprechend abzustufen. 2Beitragsmaßstäbe sind insbesondere

 1. die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung,

 2. die Grundstücksflächen,

sowie Kombinationen hieraus. 3In der Beitragssatzung kann bestimmt werden, daß Grundstücke bis zu ihrer Bebauung oder gewerblichen Nutzung nur mit dem auf die Grundstücksfläche entfallenden Beitrag herangezogen werden. 4In der Beitragssatzung für leitungsgebundene Einrichtungen soll bestimmt werden, daß Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluß an die gemeindliche Einrichtung auslösen oder nicht angeschlossen werden dürfen, nicht zum Beitrag herangezogen werden; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich angeschlossen sind. 5Stellt der Beitragsmaßstab von Beitragssatzungen für leitungsgebundene Einrichtungen nicht auf die vorhandene Bebauung ab, soll bestimmt werden, dass der auf solche Gebäude oder Gebäudeteile entfallende Beitragsteil als Abzugsposten Berücksichtigung findet. 6Für übergroße Grundstücke in unbeplanten Gebieten ist in der Beitragssatzung für leitungsgebundene Einrichtungen eine Begrenzung der beitragspflichtigen Grundstücksfläche vorzunehmen.

(2a) 1Ändern sich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände nachträglich und erhöht sich dadurch der Vorteil, so entsteht damit ein zusätzlicher Beitrag. 2Die Beitragspflichtigen sind verpflichtet, dem Beitragsgläubiger für die Höhe des Beitrags maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen, auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen, Auskunft zu erteilen.

(3) 1Kommt die Einrichtung neben den Beitragspflichtigen nicht nur unbedeutend auch der Allgemeinheit zugute, so ist in der Abgabesatzung (Art. 2) eine Eigenbeteiligung vorzusehen. 2Die Eigenbeteiligung muß die Vorteile für die Allgemeinheit angemessen berücksichtigen.

(4) Steht im Zeitpunkt des Satzungserlasses der Aufwand nach Absatz 1 noch nicht fest, so kann in Abweichung von Art. 2 Abs. 1 davon abgesehen werden, den Abgabesatz festzulegen; es müssen aber die wesentlichen Bestandteile der einzelnen Einrichtung in der Satzung nach Art und Umfang bezeichnet und der umzulegende Teil der Gesamtkosten bestimmt sein.

(5) 1Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorauszahlungen auf den Beitrag verlangt werden, wenn mit der Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung der Einrichtung begonnen worden ist. 2Die Vorauszahlung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorauszahlende nicht beitragspflichtig ist. 3Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlaß des Vorauszahlungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorauszahlung zurückverlangt werden, wenn die Einrichtung bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. 4Die Rückzahlungsschuld ist ab Erhebung der Vorauszahlung mit zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) jährlich zu verzinsen. 5Ist eine Beitragspflicht bereits entstanden, können Vorschüsse auf den Beitrag erhoben werden, sofern die endgültige Beitragsschuld noch nicht berechnet werden kann.

(6) 1Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist. 2Mehrere Beitragspflichtige sind Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

(7) 1Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück oder dem Erbbaurecht, im Fall des Absatzes 6 Satz 2 auf dem Wohnungs- oder dem Teileigentum; die öffentliche Last erlischt nicht, solange die persönliche Schuld besteht. 2Der Duldungsbescheid, mit dem die öffentliche Last geltend gemacht wird, ist wie ein Leistungsbescheid zu vollstrecken.

(8) Ein Beitrag kann auch für öffentliche Einrichtungen erhoben werden, die vor Inkrafttreten der Abgabesatzung hergestellt, angeschafft, verbessert oder erneuert wurden.

(9) 1Der Beitragsberechtigte kann die Ablösung des Beitrags vor Entstehung der Beitragspflicht gegen eine angemessene Gegenleistung zulassen. 2Das Nähere ist in der Beitragssatzung (Art. 2) zu bestimmen. 3Die vertragliche Übernahme beitragsfähiger Aufwendungen ist auch im Rahmen städtebaulicher Verträge möglich; § 11 des Baugesetzbuches (BauGB) gilt entsprechend.