"Sugar-Daddy-Beziehung": Vertrag landete vor Gericht

“Sugar-Daddy” muss wohlwollendes Arbeits­zeugnis für “Haushaltshilfe mit sexuellen Diensten” sch­reiben

Pacta sunt servanda: Ein “Sugar-Daddy” setzte mit seiner “Liebsten” einen Vertrag auf. Es wurde nicht einfacher, sondern komplizierter. Vor allem für das Landesarbeitsgericht Hamm, das einen außergewöhnlichen Rechtsstreit nun entschieden hat.

 

Worum geht es?

Im Sommer 2017 suchten zwei Menschen verschiedenes und fanden zueinander: Ein Bochumer Unternehmer erfuhr von einer seiner ehemaligen Mitarbeiterinnen, dass eine ihrer Freundinnen sich nach einem „Sugar-Daddy“ umschaue. Geschlechtsverkehr gegen materielle Gegenleistungen, so lautet der Deal in einer solchen Beziehung zwischen meist junger Frau und älterem Mann. Die ehemalige Mitarbeiterin organisierte ein Kennenlern-Treffen in einem Café, wo zwischen ihrer Freundin und dem Unternehmer ein solches Arrangement getroffen wurde. Sie vereinbarten, dass sie ihn zweimal pro Woche zu Hause zu einvernehmlichem Sex aufsuchen soll. Außerdem waren sporadische Abendessen und gelegentliche Kurzurlaube geplant.

Kurze Zeit später vereinbarten die beiden Beteiligten tatsächlich auch einen Arbeitsvertrag. Allerdings beinhaltete dieser keine sexuellen Handlungen, sondern eine Einstellung als Hauswirtschafterin in Teilzeit. Vereinbart wurde ein Monatslohn von 460 Euro brutto sowie 25 Urlaubstage pro Jahr.

 Die nachfolgende Zeit war wirr und konnte vom Gericht auch nicht vollständig konstruiert werden. Auf jeden Fall sei es nicht zu dem sexuellen Umfang gekommen, wie der Mann es sich vorgestellt hatte. Der sexuelle Kontakt verlief nach Feststellung des Gerichts in erster Linie online über Whatsapp. Als der Unternehmer sie am 28. Januar 2018 damit konfrontierte, entgegnete sie, dass sie eine sexuelle Beziehung zu ihm ablehnen würde. Daraufhin kündigte er sie zum 28. Februar 2018 und stellte sie ab sofort von der Arbeitsleistung frei. So einfach wollte sich die Frau das aber nicht gefallen lassen und zog vor das Bochumer Arbeitsgericht. Schließlich liege ein wirksamer Arbeitsvertrag vor. Das Gericht verurteilte ihren ehemaligen Arbeitgeber zu einer noch offenen Lohnzahlung für den Februar 2018 und einer Urlaubsabgeltung in Höhe von 320 Euro. Außerdem muss er ihr ein qualifiziertes Zeugnis über ihre Tätigkeit ausstellen.

Gegen dieses Urteil legte der Unternehmer allerdings Berufung ein. Das Landesarbeitsgericht Hamm hat die Sache nun entschieden.

 

Kein Lohnanspruch für Februar 2018

Liebe kann kompliziert sein, Sugar-Daddy-Beziehungen anscheinend auch. Ein Anspruch auf die offene Lohnzahlung für den Februar 2018 sei abzulehnen, so das LAG Hamm. Der geschlossene Arbeitsvertrag zwischen den Parteien sei tatsächlich ein Scheingeschäft im Sinne des § 117 II BGB gewesen. 

**** 117 II BGB:****

 

Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so finden die für das verdeckte Rechtsgeschäft geltenden Vorschriften Anwendung.

 

Ein Scheingeschäft ist anzunehmen, wenn nur der äußere Schein von Willenserklärungen hervorgerufen wird, die Parteien aber in Wirklichkeit die Rechtswirkungen nicht eintreten lassen wollen. Hier haben die Parteien zwar vertraglich vereinbart, dass die Frau als Hauswirtschafterin hausübliche Tätigkeiten verrichten soll. Das Gericht war aber davon überzeugt, dass dies gar nicht der tatsächliche Wille der beiden war. Vielmehr ging es den Parteien darum, ein sog. „Sugar-Daddy-Verhältnis“ einzugehen. Dafür würde zum Beispiel sprechen, dass die ehemalige Mitarbeiterin dem Unternehmer erotische Fotos ihrer Freundin zeigte – quasi Bewerbungsfotos. Außerdem wurden die für die Klägerin gedachten Aufgaben wie Waschen, Bügeln und Putzen bereits von der Schwester des Unternehmers erfüllt. Das LAG Hamm stellte daher fest, dass der Beklagte unter Einsatz erheblicher finanzieller Zuwendungen primär versucht hat, die Frau an sich zu binden und sie zu sexuellen Dienstleistungen zu bewegen.

 Es könne also vielmehr ein Prostitutionsvertrag angenommen werden, weil sich die Parteien sich auf die Erbringung sexueller Handlungen durch die Klägerin verständigt haben. Eindeutige Whatsapp-Verläufe belegen, dass die Frau ihn zumindest durch Übersendung erotischer Fotos sexuell erregen wollen. Wie oft es zwischen den Parteien tatsächlich zu Geschlechtsverkehr gekommen ist, ließ sich nicht feststellen. Der Mann brachte jedenfalls vor Gericht vor, dass seine Erwartungen nicht erfüllt seien, weshalb er ihr auch schließlich kündigte.

Der verdeckte Vertrag war nach Feststellung des Gerichts zwar nicht nichtig; allerdings befand sich der Beklagte nicht in einem Annahmeverzug gemäß § 293 BGB und es fehle überhaupt an einer Leistungspflicht für die Erbringung von sexuellen Dienstleistungen. Schließlich verpflichtete der Vertrag lediglich den Beklagten – nämlich zur monatlichen Lohnzahlung -, während die Klägerin die Leistung (sexuelle Handlungen) verweigern durfte. Es ist nämlich anerkannt, dass die Bereitschaft zu sexuellem Verhalten jederzeit widerrufbar sein muss, aber in keinem Fall rechtlich verpflichtend sein darf. 

 Somit fehlte es im Februar 2018 für die Erbringung von sexuellen Dienstleistungen an einer Leistungspflicht. Das LAG Hamm führte aus:

Für die Erbringung von sexuellen Dienstleistungen fehlt es an einer Leistungspflicht. Der Vertrag verpflichtete lediglich den Beklagten, während die Klägerin die Leistung - wie am 28. Januar 2018 nach ihrem Vortrag endgültig geschehen - verweigern durfte.

 

In den unstreitigen Monaten zuvor habe sie ihm zumindest erotische Bilder und Nachrichten gesendet, die dem LAG zufolge eine Erbringung von sexueller Dienstleistung darstellen. Für die Monate gab es somit auch eine Leistungspflicht für den Unternehmer.

Hilfsweise würde, so führte es das LAG Hamm aus, es ebenfalls an einer entsprechenden Leistungsbereitschaft der Frau mangeln, wenn entgegen der vertretenen Rechtsauffassung doch ein Arbeitsverhältnis über hauswirtschaftliche Leistungen entstanden sei. Schließlich habe sie die ganze Zeit über keine hauswirtschaftlichen Tätigkeiten verübt. Es sei fernliegend, eine solche Bereitschaft urplötzlich für den Februar 2018 anzunehmen.

Aus diesen Gründen bestand für den Februar 2018 kein Anspruch auf Zahlung der 460 Euro.

 

Urlaubstage müssen abgegolten werden

Allerdings bleibt ihr Anspruch auf Zahlung von Urlaubsabgeltung bestehen, wie ihn auch das Arbeitsgericht Bochum feststellte. Ein solcher Anspruch ergibt sich aus § 7 IV BurlG. Danach ist der Urlaub, der wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht genommen werden konnte, abzugelten. Das Bundesurlaubsgesetz ist auch auf ein solches Vertragsverhältnis der Parteien anwendbar.

 

Anspruch auf qualifiziertes Arbeitszeugnis

Außerdem muss der Frau ein qualifiziertes Arbeitszeugnis ausgestellt werden. Ein solcher Anspruch rechtfertigt sich aus §§ 109, 6 II GewO.

 

Verträge über entgeltlichen Geschlechtsverkehr sittenwidrig?

Das Gericht musste hier auch eingehend prüfen, ob das Rechtsgeschäft zwischen den Parteien nicht gegebenenfalls aufgrund § 138 I BGB nichtig war. Hier herrscht ein Streit, der in der einen oder anderen Klausur Pluspunkte geben könnte. 

Eine Auffassung vertritt die Ansicht, dass nach den Wertungen unserer Rechtsordnungen die Prostitution sittenwidrig sei. Durch die Kommerzialisierung von Sex sei das Persönlichkeitsrecht, insbesondere die sexuelle Selbstbestimmung, verletzt. 

Die Rechtsprechung hingegen vertritt weitestgehend die Auffassung, dass Vereinbarungen über entgeltliche sexuelle Handlungen nicht mehr unter die Sittenwidrigkeit zu subsumieren seien. Daran schloss sich auch das Landesarbeitsgericht Hamm an. Dies wird in erster Linie damit begründet, dass der Gesetzgeber mit der Einführung des Prostitutionsgesetzes „einem Wandel in weiten Teilen der Bevölkerung Rechnung getragen” habe. Prostitution sei im Laufe der Zeit stets gesellschaftlich akzeptierter geworden. Außerdem sei zu beachten, dass eine Prostituierte, die sich eigenverantwortlich für diese Tätigkeit entscheidet, damit gleichzeitig zu erkennen gebe, dass sie darin keine Verletzung ihrer Menschenwürde oder ihres Persönlichkeitsrechts sehe. Angesichts des dem Grundgesetz zugrunde liegenden Menschenbildes verbietet sich der Schutz der Prostituierten vor ihrem eigenen, freien Willen.

Schaue Dir hier die prüfungsrelevanten Lerneinheiten zu diesem Thema an:

 - **[Willenserklärungen](https://jura-online.de/lernen/willenserklaerung/8/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_uebrigens_Sugar_Daddy_Beziehung_Vertrag_landete_vor_Gericht)**

 - **[Verstoß gegen die guten Sitten, § 138 I BGB](https://jura-online.de/lernen/verstoss-gegen-die-guten-sitten-138-i-bgb/22/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_uebrigens_Sugar_Daddy_Beziehung_Vertrag_landete_vor_Gericht)**