Wie weit reicht die Verantwortung von JVA-Beamten bei offenem Vollzug?

Wie weit reicht die Verantwortung von JVA-Beamten bei offenem Vollzug?

BGH verhandelt über fahrlässige Tötung

Vor dem BGH läuft ein Revisionsprozess, der große Bedeutung für den Strafvollzug in Deutschland hat. Es geht um eine Verurteilung zweier JVA-Beamten, die im Jahr 2018 vom LG Limburg wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) zu neun Monate Haft auf Bewährung verurteilt wurden – weil sie einem bereits mehrfach wegen Straßenverkehrsdelikten vorbestraften Häftling Vollzugslockerungen gewährt hatten und dieser als Geisterfahrer auf der Flucht vor einer Polizeikontrolle einen tödlichen Unfall verursachte.

 

Worum geht es?

Wir haben darüber berichtet: Vor wenigen Jahren kam eine 21 Jahre junge Frau auf der Autobahn ums Leben, weil ein Mann ohne Führerschein auf seiner Flucht vor einer Polizeikontrolle mit ihrem Wagen kollidierte. Der Flüchtige wurde wegen Mordes verurteilt und verbüßt derzeit seine lebenslange Freiheitsstrafe.

Aber welche Rolle spielten die JVA-Beamte in dem Mordfall? Bei dem Täter handelte es sich um einen Strafgefangenen, der sich im offenen Vollzug mit Vollzugslockerungen befand. In Haft kam er damals wegen mehreren Straßenverkehrsdelikten. Das LG Limburg sah eine staatliche Mitverantwortung bei den Entscheidungsträgern des Justizvollzugs: Sie hätten dem Mann den offenen Vollzug gar nicht gewähren dürfen. Nun liegt es am BGH, diesen Sachverhalt zu bewerten.

 

Offener Vollzug

Der offene Vollzug ist in Deutschland in § 10 I StVollzG geregelt:

 
Ein Gefangener soll mit seiner Zustimmung in einer Anstalt oder Abteilung des offenen Vollzuges untergebracht werden, wenn er den besonderen Anforderungen des offenen Vollzuges genügt und namentlich nicht zu befürchten ist, dass er sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Möglichkeiten des offenen Vollzuges zu Straftaten missbrauchen werde.

 

Im Unterschied zum geschlossenen Vollzug können sich Gefangene innerhalb des Gefängnisses frei bewegen. Im geschlossenen Vollzug sind die einzelnen Zellen der Häftlinge abgesperrt und werden nur zu bestimmten Zeiten geöffnet.

Ob einem Häftling der offene Vollzug gewährt wird, liegt im Ermessen der JVA-Beamten, wenn die Voraussetzungen des offenen Vollzugs erfüllt sind. Dazu muss der Gefangene den besonderen Anforderungen des offenen Vollzugs genügen und es darf keine Entweichungs- und Missbrauchsgefahr bestehen.

Bei den „besonderen Anforderungen“ handelt es sich um einen klassischen unbestimmten Rechtsbegriff. Hintergrund: So kann besser auf die Bedürfnisse in der Praxis eingegangen werden. Zu diesen Anforderungen zählen beispielsweise, dass der Häftling zur Eigenverantwortung fähig sein und ein Resozialisierungsinteresse aufzeigen muss. Es kommt dabei immer auf den Einzelfall an. Anerkannt ist beispielsweise auch, dass ein Alkoholmissbrauch oder der negative Einfluss auf Mitgefangene den offenen Vollzug ausschließen können.

Daneben kommt der offene Vollzug nicht in Betracht, wenn zu befürchten ist, dass sich der Gefangene dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen wird (Entweichungsgefahr). Ebenfalls darf das gewisse Maß an Freiheit nicht gewährt werden, wenn eine Missbrauchsgefahr besteht. Darunter versteht man den Verdacht, dass der Häftling den offenen Vollzug gerade dazu nutzen werde, weitere Straftaten zu begehen.

 

Beurteilungsspielraum und Ermessensentscheidung

Die zuständigen Beamte der JVA haben zunächst einen Beurteilungsspielraum für ihre Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 10 StVollzG vorliegen. Sie müssen anschließend im Rahmen einer Gesamtwürdigung bestimmte Anhaltspunkte darlegen, die geeignet sind, ihre Gefahrenprognose zu stützen. Sollten die Voraussetzungen vorliegen, liegt die Entscheidung über den offenen Vollzug letztlich noch im Ermessen der Beamten. Im vorliegenden Fall kamen die Beamten zu dem Schluss, dass keine Gefahr bei einem offenen Vollzug des Häftlings bestehe. Sie irrten sich – aber liegt darin eine Sorgfaltspflichtverletzung im Sinne des § 222 StGB?

 

Sorgfaltspflichtverletzung durch Gewährung von offenem Vollzug?

Das LG Limburg kam zu dem Entschluss: Ja – die Gewährung des offenen Vollzugs mit seiner Lockerung stelle eine Sorgfaltspflichtverletzung dar. Diese bestünde darin, dass die JVA-Beamte die Sachlage im Sinne von § 10 StVollzG falsch beurteilt hätten.

 

Die Angeklagten haben sich jeweils der fahrlässigen Tötung gemäß § 222 StGB schuldig gemacht.

 

Insbesondere sei pflichtwidriges Handeln der Beamten zu bejahen:

 

Pflichtwidrig handelt, wer objektiv gegen eine Sorgfaltspflicht verstößt, die gerade dem Schutz des beeinträchtigten Rechtsguts dient und zu einer Rechtsgutverletzung führt, welche der Täter nach seinen subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten hätte vermeiden können.

 

Im vorliegenden Fall seien neue Straftaten nach Ansicht des Gerichts höchstwahrscheinlich zu erwarten gewesen, die Beamten hätten eine falsche Prognose erstellt. Sie hätten dadurch ihre Sorgfaltspflicht verletzt, weil sie bei Gewährung des offenen Vollzugs eine Vielzahl geradezu offensichtlicher Anzeichen nicht beachtet hätten. Tatsächlich hatte der Häftling nie einen Führerschein besessen, war trotzdem immer wieder Auto gefahren und hatte wegen gefährlicher Manöver im Straßenverkehr schon mehr als 20 Vorstrafen in seinem Register. Bei sorgfaltsgemäßer Überprüfung hätten deshalb weder die Verlegung in den offenen Vollzug erfolgen noch Vollzugslockerungen gewährt werden dürfen. Deshalb sah das LG in den Entscheidungen der Angeklagten, dem Häftling den offenen Vollzug und Vollzugslockerungen zu gewähren, ein pflichtwidriges Handeln, durch welches sie den Tod der 21-jährigen fahrlässig mitverursacht hätten.

 

Kritik von Verteidiger und Bundesanwaltschaft

Die Sache wird nun vor dem BGH verhandelt. Die Verteidiger der JVA-Beamte und auch die Bundesanwaltschaft kritisierten Rechtsfehler des LG Limburgs. Bei der Entscheidung über den offenen Vollzug handele es sich – wie § 10 StVollzG gewährt – um eine Ermessensentscheidung. Diese könne nun nicht zu Lasten der Beamten gehen. Schließlich handele es sich um eine völlig atypische Kausalkette, die so nicht vorhersehbar sei.

Die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung nach § 222 StGB wirkte sich deutschlandweit aus – Beamte sind vorsichtiger und rückhaltender geworden, was den offenen Vollzug und dessen Lockerungen betrifft. Immer öfter werden erst ergänzende psychologische Stellungnahmen und ähnliche Maßnahmen herangezogen, um sich abzusichern. Die Prognose über den Häftling fällt vermehrt zu dessen Nachteil aus, ganz nach dem Motto „Vorsicht ist besser als Nachsicht.“ Dabei kann der offene Vollzug ja gerade eines der führenden Instrumente im Bereich der Resozialisierung sein. Seit dem Urteil des LG ist der offene Vollzug aber deutlich zurückgefahren worden. Im Jahr 2015 waren von 288 Haftplätzen im offenen Vollzug 284 belegt – 2019 genossen lediglich 133 Häftlinge dieses Maß an Freiheit.

Die Entscheidung des BGH ist also wesentlich für die weitere Entwicklung des offenen Vollzugs. Die Verhandlung war am 25.09.2019. Die Entscheidung wird Ende November erwartet.

Schaue Dir hier die prüfungsrelevanten Lerneinheiten zu diesem Thema an:

 - [**Fahrlässiges Begehungsdelikt**](https://jura-online.de/lernen/fahrlaessiges-begehungsdelikt/414/excursus?utm_campaign=wie_weit_reicht_die_Verantwortung_von_jva-Beamten_bei_offenem_Vollzug).

 - [**Totschlag**](https://jura-online.de/lernen/totschlag-212-stgb/749/excursus?utm_campaign=wie_weit_reicht_die_Verantwortung_von_jva-Beamten_bei_offenem_Vollzug).
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