EuGH zum Recht auf Vergessenwerden

EuGH zum Recht auf Vergessenwerden

Suchmaschinenbetreiber sind grundsätzlich zur Auslistung verpflichtet – aber nicht weltweit

Der EuGH hat zwei Fragen des höchsten französischen Verwaltungsgerichts entschieden und somit das „Recht auf Vergessenwerden“ weiter konkretisiert – und zugleich (geographische) Grenzen gesetzt.

 

Worum geht es?

Fast jeder wird sich bestimmt schon einmal selbst „gegoogelt“ haben. Dabei wird der eine oder andere mit Sicherheit auch festgestellt haben, dass das Sprichwort „Das Internet vergisst nichts“ durchaus seine Daseinsberechtigung hat. Ist man einmal namentlich in einem Zeitungsartikel genannt oder unter einem Bild in einem sozialen Netzwerk verknüpft worden, ist es gar nicht so einfach, dies bei Missfallen zu entfernen. In den meisten Fällen handelt es sich vermutlich um vermeintlich Belangloses, wie beispielsweise einem Bild von einer Weihnachtsfeier oder aus dem gemeinsamen Urlaub mit Freunden. Ganz anders sieht es aber aus, wenn die Inhalte plötzlich existenzgefährdend werden. Man könnte an die falsche Unterstellung einer Vergewaltigung denken, die in der Lokalpresse thematisiert wird und über die Google-Suchmaschine gefunden werden kann.

Darum geht es bei dem „Recht auf Vergessenwerden“, das seit 2014 allen EU-Bürgern zusteht. Mittlerweile ist es auch in der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Art. 17 verankert:

 
Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft.

 

In der Norm folgt eine längere Auflistung mehrerer Tatbestands-Varianten. Zum Beispiel kann es an einer nötigen Einwilligung der betroffenen Person fehlen oder die personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet.

 

„Spanier Urteil“ des EuGH richtungsweisend

Hintergrund des „Rechts auf Vergessenwerden“ ist ein Urteil des EuGH aus dem Jahr 2014. Ein Spanier verlangte damals von Google, bestimmte Links aus der Ergebnisliste der Suchmaschine zu entfernen. Sie führten zu Artikeln einer Zeitung, in denen über die Zwangsversteigerung seines Grundstücks berichtet wurde, weil er in die Schuldenfalle geraten war. Die Sache war zu dem Zeitpunkt aber schon über 15 Jahre her. Der EuGH gab dem Mann Recht. Aus dem Urteil resultierte ein direkter Anspruch gegen Google und andere Suchmaschinenbetreiber. Zu diesem Zeitpunkt war das „Recht auf Vergessenwerden“ aber noch nicht weitgehend ausgestaltet – bis jetzt: Gleich zwei Fragen legte das französische Verwaltungsgericht dem EuGH im Vorabentscheidungsverfahren vor, die nun entschieden wurden. An dieser Stelle sei noch kurz angemerkt: Die begehrte Löschung bezieht sich lediglich auf die Suchmaschinen – wenn man gegen die Ursprungsquelle, beispielsweise die Lokalzeitung direkt vorgehen möchte, kann das „Recht auf Vergessenwerden“ über die Suchmaschinen keine Abhilfe schaffen.

 

Google muss nur EU-weit entfernen

In der einen Entscheidung stellte der EuGH nun klar: Suchmaschinenbetreiber wie Google müssen Links aus ihrer Ergebnisliste nicht weltweit entfernen, sondern in allen 28 EU-Versionen, das heißt „google.de“ und „google.fr“ werden zum Beispiel vom beanstandeten Suchergebnis gereinigt, bei „google.in“ (die indische Version) wird das Suchergebnis aber weiterhin aufgelistet werden dürfen. Der EuGH bestimmte weiter, dass Suchmaschinenanbieter Nutzer innerhalb der EU zumindest aber „zuverlässig davon abhalten“ müssen, Suchmaschinen außerhalb des unionsrechtlichen Geltungsbereichs anzuwenden. Wie genau das bewerkstelligt werden soll, ist ungewiss. Eine weitere Ausgestaltung des „Rechts auf Vergessenwerden“ könnte auch durch die nationalen Gesetzgeber geschaffen werden, so der EuGH.

 

Zweite Entscheidung: Präzise Prüfanforderungen

Im zweiten Urteil präzisierte der EuGH die Prüfanforderungen an Google und andere Suchmaschinenbetreiber und wies auf datenschutzrechtliche Anforderungen hin. Diese würden zwar auch für Suchmaschinen gelten, führte der EuGH aus. Sie begründen aber keinen unmittelbaren Anspruch eines Löschantrags. Vielmehr sei eine Löschung aus den Suchergebnissen stets eine Frage der Abwägung, betonte der EuGH. Gemeint ist die Prüfung des Verhältnisses zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Nutzers und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Grundsätzlich überwiege dabei das Recht des Nutzers. Es muss im Einzelfall aber immer Berücksichtigung finden, was für eine Rolle der Antragsteller im öffentlichen Leben spielt. Ein „Promi-Bonus“ könnte hier seine Nachteile haben: Wer sich in das öffentliche Leben begibt, wird weniger Chancen auf einen Löschantrag haben. 

 

Rechtslage muss deutlich werden

Der EuGH legte aber Wert darauf, dass der aktuelle Informationsstand zu Gerichtsverfahren für die Nutzer klar erkennbar wird. Damit ist gemeint, dass ein veralteter Link zu einer Anklage-Erhebung gelöscht werden muss, wenn die aktuellere Entscheidung einen Freispruch beinhaltet. Bei Personen des öffentlichen Lebens gibt es wieder einen kleinen Kniff: Wegen des öffentlichen Interesses dürfen veraltete Links zu Gerichtsverfahren zwar grundsätzlich online bleiben. Google müsse aber dafür sorgen, dass diese nicht ganz oben stehen. Insgesamt müsse das „Gesamtbild“ fehlerfrei die „aktuelle Rechtslage“ widerspiegeln, führte der EuGH aus.

 

Löschung aufgrund des europäischen Datenschutzes

Google hat nach dem Urteil 2014 einen Service eingerichtet, bei dem man per Online-Antrag sein „Recht auf Vergessenwerden“ geltend machen kann.

 
Aus Datenschutzgründen hast du eventuell das Recht, bestimmte zu dir gehörige personenbezogene Daten löschen zu lassen.

Mit diesen einleitenden Worten wird man auf dem Google-Formular begrüßt, das sich online abrufen lässt. Man muss sich anschließend mit einer digitalen Kopie eines Identitätsnachweises identifizieren und angeben, welche „Links“ aus der Google-Suche entfernt werden sollen. Dabei muss immer ein Entfernungsgrund und der Name, der in die Suchmaschine Google eingegeben wurde, angegeben werden.

Die Beantwortung der Anfrage kann einige Zeit in Anspruch nehmen. Seit 2014 hat Google EU-weit 846.000 Anträge auf Löschung aus Trefferlisten erhalten. Rund 140.000 davon wurden aus Deutschland gestellt. Da in jedem Fall eine Abwägung getroffen werden muss, kann das dauern. Im Großteil der Fälle gibt es dann aber noch nicht einmal einen Grund zur Freude: Bislang wurde bloß 45 % aller Anträge stattgegeben.

 

Schaue Dir hier die prüfungsrelevante Lerneinheit zu diesem Thema an:

 - [Vorabentscheidungsverfahren, Art. 267 AEUV](https://jura-online.de/lernen/vorabentscheidungsverfahren-art-267-aeuv/1195/excursus?utm_campaign=_Wusstest_Du_EuGH_zum_Recht_auf_Vergessenwerden).
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