Polizei darf keine Fotos von Protesten twittern

Polizei darf keine Fotos von Protesten twittern

Twitter-Einschränkungen für die Polizei

Fotoaufnahmen von Demonstrationen können grundsätzlich einschüchternd, abschreckend oder in sonstiger Weise verhaltenslenkend wirken. Aus diesem Grund darf die Polizei grundsätzlich keine Fotos mehr von Demonstrationen in sozialen Netzwerken veröffentlichen.

 

Worum geht es?

Bei einer friedlichen Demo „gegen Rechts“ in Essen im Mai 2018 fotografierte die Polizei im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit die Versammlung und veröffentlichte sie unter anderem auf ihrem Twitter-Account. Dagegen haben zwei Teilnehmer geklagt, die auf den Bildern deutlich als Versammlungsteilnehmer zu erkennen waren. Mit ihrer Klage begehrten sie die Feststellung, dass das Vorgehen der Polizei rechtswidrig war. Das VG Gelsenkirchen gab ihnen Recht, das OVG Münster bestätigte das Urteil.

 

Feststellungsklage zulässig

Die Kläger wandten sich gegen ein bereits vor Klageerhebung beendetes schlichtes Verwaltungshandeln, sodass die angestrebte Feststellungsklage gemäß § 43 I VwGO als statthafte Klageart zunächst zulässig ist. Vor Gericht wurde aber über das notwendige Feststellungsinteresse gestritten. § 43 I VwGO lässt die Feststellungsklage nämlich nur zu, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. 

 
Unter dem berechtigten Interesse ist jedes nach Lage des Falles anzuerkennendes schutzwürdiges Interesse, sei es rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art, zu verstehen.

Die Kläger brachten hervor, dass sich das Feststellungsinteresse aufgrund der Wiederholungsgefahr ergebe. Sie würden beabsichtigen, in Zukunft weiter Teilnehmer von Versammlungen zu sein. Zusätzlich betonten sie ein Rehabilitationsinteresse.

Das Land NRW beurteilte das anders und führte aus, dass es keine Wiederholungsgefahr geben würde. Es habe sich um einen nur zufälligen Zeitpunkt der Versammlung gehandelt, sodass es auch nur rein zufällig gewesen sei, dass die Kläger zu erkennen waren. Daher sei es ausgeschlossen, dass eine vergleichbare Situation erneut auftrete. Das Rehabilitationsinteresse sei auch nicht gegeben, da die Kläger gerade die Öffentlichkeit gesucht haben, um ihre politische Meinung auszudrücken. Deshalb sei eine Veröffentlichung über die Polizei – wenn auch indirekt – im Interesse der Kläger.

 Das VG Gelsenkirchen bejahte das Feststellungsinteresse hingegen damit, dass bei erheblichen Grundrechtseingriffen, die sich aus ihrer Natur heraus kurzfristig erledigen, ein Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit bestehe, da ansonsten der effektive Rechtsschutz im Sinne des Art. 19 IV GG leer liefe. Bei der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG, um die es hier geht, sei das klassischerweise anzunehmen. Auf andere Interessen, über die die Parteien stritten, käme es deshalb auch nicht weiter an. Die Klage war somit zulässig.

 

Feststellungsklage auch begründet

Das VG Gelsenkirchen hielt die Klage auch für begründet. Es führte aus, dass die Anfertigung von Lichtbildern der Versammlung – unabhängig davon, welche Personen zu erkennen sind – im vorliegenden Fall rechtswidrig seien. Dadurch seien die Kläger auch in ihren Rechten verletzt worden.

 
Die Anfertigung von Fotos oder auch Videoaufzeichnungen einer Versammlung durch die Polizei bzw. die Versammlungsbehörde ist nach dem heutigen Stand der Technik für die Aufgezeichneten immer ein Grundrechtseingriff, da […] die Einzelpersonen in der Regel individualisierbar miterfasst sind.

 

Das VG führte weiter aus, dass bereits die Erstellung von solchen Aufzeichnungen durch die Polizei zu gewichtigen Nachteilen führe. Teilnehmer einer Versammlung bekommen das Bewusstsein, dass ihre Teilnahme festgehalten werden kann. Dadurch resultiere die Sorge, dass konkrete Daten bei der Polizei über sie gespeichert werden, wenn sie an einer Versammlung teilnehmen. Dadurch entstehe ein Einschüchterungseffekt, der einen Eingriff in Art. 8 I GG darstelle.

 
Art. 8 GG:

(1)  Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2)  Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG schützt die Freiheit des Einzelnen, sich mit anderen zu versammeln und versammelt zu bleiben, um gemeinsame Zwecke wahrzunehmen. Der Begriff der Versammlung wird unterschiedlich ausgelegt; grundsätzlich lässt sich aber sagen, dass es sich um eine Personenmehrheit handelt, die durch einen gemeinsamen Zweck oder Willen innerlich verbunden ist. Der Inhalt des gemeinsamen Versammlungszwecks ist für den grundrechtlichen Schutz unerheblich: Wirtschaftliche, private, religiöse, kulturelle und politische Versammlungen unterfallen alle dem Grundrechtsschutz in gleichem Maße.

 

OVG Münster bestätigt Urteil

Das OVG Münster hat das Urteil der vorherigen Instanz bestätigt und die Berufung des Landes zurückgewiesen. Das Land NRW berief sich unter anderem auf das Kunsturhebergesetz und darauf, dass sie ihrer Öffentlichkeitsarbeit nachkommen müsse.

 Das OVG betonte aber, dass die polizeilichen Aufnahmen von Versammlungen grundsätzlich geeignet, einschüchternd, abschreckend oder in sonstiger Weise verhaltenslenkend auf die Teilnehmer einer Versammlung wirken würden. Ob diese Aufnahmen für die Öffentlichkeitsarbeit gedacht waren, sei irrelevant. Auch das OVG sah keine gesetzliche Ermächtigung, die den Eingriff in Art. 8 GG rechtfertigen würde. Im Versammlungsgesetz werden Aufnahmen nur zum Zwecke der Gefahrenabwehr erlaubt. Um eine solche handele es sich hier nicht, sondern um Öffentlichkeitsarbeit. Und dieser können die Beamten auch ohne die hier in Rede stehenden Aufnahmen nachgehen, beispielsweise durch Archivfotos oder durch Aufnahmen, die ausschließliche ihre Einsatzkräfte und -mittel zeigen.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, hat das OVG die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

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 - **[Feststellungsklage, § 43 I VwGO](https://jura-online.de/lernen/feststellungsklage-43-i-vwgo/187/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_Polizei_darf_keine_Fotos_von_Protesten_twittern),**



 - **[Versammlungsfreiheit, Art. 8 GG](https://jura-online.de/lernen/versammlungsfreiheit-art-8-gg/302/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_Polizei_darf_keine_Fotos_von_Protesten_twittern).**