Gesetzentwürfe zum Upskirting
„Upskirting“ soll strafbar werden. Bisher können die Behörden das heimliche Fotografieren unter Röcke und Kleider höchstens als eine Ordnungswidrigkeit ahnden – wenn überhaupt. Die Justizministerin Lambrecht plant einen Gesetzentwurf.
Worum geht es?
„Upskirt“ bezeichnet die Perspektive, bei der einem Menschen unter den Rock geblickt werden kann. Unter „Upskirting“ versteht man das Fotografieren unter Röcke und Kleider, meistens aus sexueller oder zumindest voyeuristischer Motivation heraus. Bei den Betroffenen handelt es sich größtenteils um Frauen, deren Intimbereich heimlich aufgenommen wird. Das alles passiert blitzschnell, sodass viele es gar nicht bemerken können. Das Problem: Zur Zeit gibt es in unserer Strafrechtsordnung keine Regelung, die das „Upskirting“ sanktionieren kann.
184i StGB - sexuelle Belästigung?
Der erste Gedanke liegt nahe, dass Upskirting unter den Tatbestand der sexuellen Belästigung im Sinne des § 184j StGB fallen müsse.
184i StGB
Wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt, wird […] bestraft […].
Die Norm ist aber gerade nicht einschlägig, weil sie den Körperkontakt zum Opfer voraussetzt. Sie käme allenfalls dann in Betracht, wenn der „Upskirter“ das Opfer mit seiner Kamera berühren sollte, da die Berührung mit einem Gegenstand grundsätzlich ausreicht. Streiten ließe sich dann aber über den (bedingten) Vorsatz.
Stellt „Upskirting“ eine Beleidigung i.S.d. § 185 StGB dar?
Ob das heimliche Fotografieren unter den Rock als eine Beleidigung anzusehen ist, ist umstritten. Zunächst ist festzustellen, dass § 185 StGB nach allgemeiner Meinung das Rechtsgut der Ehre schützt. Als Beleidigung ist die Kundgabe von Geringschätzung, Nicht- oder Missachtung zu verstehen. Darunter fallen sowohl Tatsachen als auch Werturteile, deren Abgrenzung zum Teil schwierig sein kann. Unter § 185 StGB lassen sich folgende Begehungsweisen fassen: Die Äußerung eines beleidigenden Werturteils gegenüber dem Betroffenen und gegenüber einem Dritten sowie die Behauptung einer ehrenrührigen Tatsache gegenüber dem Betroffenen (im letzten Fall muss die Behauptung nach h.M. aber unwahr sein). Wichtig ist, dass die Äußerung mündlich, schriftlich, bildlich, symbolisch, durch Gesten, schlüssige Handlungen oder Tätlichkeiten erfolgen kann. Eine Digitalkamera heimlich unter den Rock halten könnte also eine Beleidigung darstellen.
Die eine Ansicht sieht den Tatbestand der Beleidigung mit sexuellem Hintergrund gemäß § 185 StGB beim „Upskirting“ erfüllt. Ein Foto unter den Rock stelle einen erheblichen Eingriff in den Intimbereich dar, der automatisch die Betroffene in ihrer Ehre herabsetze.
Die Rechtsprechung bewertet das allerdings anders. Eine Herabsetzung der Ehre sei nicht ersichtlich, da die Fotografien heimlich gemacht werden und von der betroffenen Person nicht wahrgenommen werden sollen. Deshalb sei auch § 185 StGB zu verneinen.
Enger Anwendungsbereich des § 201a StGB
In Betracht käme noch § 201a StGB. Die Vorschrift schützt den höchstpersönlichen Lebensbereich, genauer gesagt das Bild einer anderen Person. Es werden mehrere Tatbestandsvarianten genannt. Beim „Upskirting“ ist Absatz 1 näher zu untersuchen:
*** 201a I StGB:***
Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt.
Der Schutz der Norm erstreckt sich also auf Personen, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblicke besonders geschützten Raum befinden. Der räumliche Schutzbereich ist folglich beschränkt. Die bekannten „Upskirting“-Fälle ereignen sich hingegen in erster Linie in Fußgängerzonen oder anderen öffentlichen Plätzen. Das Fotografieren unter die Röcke kann also in den meisten Fällen auch nicht unter § 201a StGB subsumiert werden.
„Upskirting“ als Ordnungswidrigkeit?
Bleibt zuletzt noch der Gedanke, im „Upskirting“ eine Ordnungswidrigkeit zu sehen. Genauer: Durch das Fotografieren der Intimsphäre könnte § 118 OWiG erfüllt sein – Belästigung der Allgemeinheit. Den objektive Tatbestand erfüllt, wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen.
Eine grobe ungehörige Handlung kann beim „Upskirting“ angenommen werden. Das wird zumindest aus verschiedenen Gerichtsurteilen deutlich. Insbesondere sei eine Handlung dann grob ungehörig, wenn sie als Missachtung der durch die Gemeinschaftsordnung geschützten Interessen zu qualifizieren ist. Dazu zählt auch der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Einzelnen aus Art. 2 I GG in Verbindung mit Art. 1 I GG.
Auch bei § 201a StGB handelt es sich um eine strafrechtliche Konkretisierung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Allerdings haben wir hier gesehen, dass der räumliche Anwendungsbereich sehr eng gefasst ist. Anerkannt ist jedoch, dass die geschriebenen Regelungen im Hinblick auf Persönlichkeitsverletzungen nicht abschließend geregelt sind, sodass auch außerhalb des § 201a StGB ein gewisses Maß an Schutzbedürftigkeit exisitieren muss. Aus einem Urteil des BVerfG geht hervor, dass sich ein solches besonderes Schutzbedürfnis insbesondere bei einem heimlichen oder überrumpelnden Vorgehen ergeben kann.
Wenn Frauen unter den Rock fotografiert werden, stellt das einen Eingriff in das dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht entstammenden Recht am eigenen Bild dar. Durch diesen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht wird gleichzeitig unsere gesellschaftliche Werteordnung verletzt. Es ist also eine grob ungehörige Handlung gegeben, die unter § 118 I OWiG fällt. Diese Handlung ist auch geeignet, die Allgemeinheit zu belästigen. Die Möglichkeit der Belästigung ist dabei ausreichend, da es sich bei § 118 I OWiG nicht um ein Erfolgsdelikt, sondern um ein potentielles Gefährdungsdelikt handelt. Die Belästigung der Allgemeinheit liegt dann in der Wahrnehmung einer potentiellen Belästigung einer Einzelperson. Insgesamt führe das „Upskirting“ dann auch zu einer Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung.
Das Justizministerium ist der Auffassung, dass die bloße Ahndung als Ordnungswidrigkeit zu wenig sei:
Dies reicht nicht aus, um die Betroffenen effektiv zu schützen und den Tätern klarzumachen, dass ihr Verhalten absolut inakzeptabel ist.
Fazit
Es gibt viele Regelungen des Gesetzgebers, die in die richtige Richtung gehen. Allerdings lässt sich das „Upskirting“ unter keine Norm des Strafgesetzbuches subsumieren. Das soll sich nun ändern. Bislang ist das Fotografieren unter den Rock nur als Ordnungswidrigkeit einzustufen. Eine Belästigung der Allgemeinheit ist dadurch anzunehmen, dass der Einzelne in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt wird, was einen Verstoß gegen unsere gesellschaftliche Werteordnung darstellt. Wie ein konkreter Entwurf aus dem Justizministerium aussehen wird, bleibt abzuwarten.
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