BGH zum Zurechnungszusammenhang bei anwaltlichen Pflichtverletzungen

A. Sachverhalt

K beauftragte den Rechtsanwalt B mit der Wahrnehmung seiner Interessen in einem Scheidungs- und Versorgungsausgleichsverfahren. In der mündlichen Verhandlung vom 15. Januar 2001 vor dem Amtsgericht wurde das Versorgungsausgleichsverfahren abgetrennt und die Ehe des K geschieden. Den Beteiligten wurden Fragebögen zum Versorgungsausgleich übergeben, die nachfolgend ausgefüllt bei Gericht eingereicht wurden. Während der K ausschließlich Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung erworben hatte, ergab sich aus dem Fragebogen der Ehefrau, dass diese neben einem Anspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung über Versorgungsanwartschaften als Beamtin verfügte. Auskünfte zu den Versorgungsanwartschaften holte das Amtsgericht nicht ein. Die Anwartschaften des K in der gesetzlichen Rentenversicherung überstiegen diejenigen seiner Ehefrau. B unterließ es, das Amtsgericht auf die Versorgungsanwartschaften der Ehefrau hinzuweisen.

Am 11. Dezember 2001 erließ das Amtsgericht einen Beschluss zum Versorgungsausgleich ohne Berücksichtigung der Versorgungsanwartschaften der Ehefrau, nach dem in Entgeltpunkte umzurechnende Rentenanwartschaften in Höhe von 124,53 DM vom Rentenkonto des K auf das Rentenkonto der Ehefrau übertragen wurden. Der Beschluss ist seit dem 18. Januar 2002 rechtskräftig.

Mit Schriftsatz vom 23. Juli 2002 stellte B für den K einen Abänderungsantrag zum Versorgungsausgleich nach § 10a des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG), der in der Folgezeit nicht beschieden wurde. Laut Versorgungsauskunft bestand für die Ehezeit eine monatliche ausgleichspflichtige Versorgungsanwartschaft der Ehefrau in Höhe von 613,51 DM. Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 3. April 2009 am 1. September 2009 und nach Ablauf der Übergangsvorschrift des § 48 III des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (VersAusglG) am 31. August 2010 wies das Amtsgericht den Antrag mit Beschluss vom 12. Dezember 2013 zurück. Die dagegen erhobene Beschwerde blieb ohne Erfolg.

Zum 1. April 2016 wurde K aufgrund einer zwischenzeitlich eingetretenen Schwerbehinderung vorzeitig verrentet und erhielt - unter Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs - eine Rente in Höhe von 954,43 €. Wären in dem Versorgungsausgleich auch die Versorgungsanwartschaften der Ehefrau aus ihrer Tätigkeit als Beamtin berücksichtigt worden, beliefe sich die Rente auf monatlich 1.111,45 €. K hält es für pflichtwidrig, dass B gegen den Beschluss vom 11. Dezember 2001 kein Rechtsmittel eingelegt habe.

B hat die Einrede der Verjährung erhoben. Da das Mandatsverhältnis spätestens im Januar 2004 geendet habe, seien die streitgegenständlichen Schadensersatzansprüche nach § 51b BRAO a.F. jedenfalls mit Ablauf des Jahres 2007 verjährt.

Mit seiner im September 2015 erhobenen Klage begehrt K von B im Wege des Schadensersatzes eine monatliche Zahlung von 157,02 € bis zu seinem (K) Ableben. Zu Recht?

Anmerkung:

Es ist davon auszugehen, dass  sich die Verjährung eines (etwaigen) Schadensersatzanspruchs wegen der Nichteinlegung eines Rechtsmittels gegen den Versorgungsausgleich nach der mit Wirkung zum 15.12.2004 aufgehobenen Vorschrift des § 51b BRAO a.F. richtet. Danach verjährte der Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz aus dem zwischen ihm und dem Rechtsanwalt bestehenden Vertragsverhältnis in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden war.

 

B. Die Entscheidung des BGH (Urt. v. 6.6.2019 – IX ZR 104/18)

K könnte gegen B ein Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 280 I, 675 I BGB zustehen. Dazu müsste B eine Pflicht aus einem Schuldverhältnis verletzt haben.

 

I. Schuldverhältnis

Zwischen K und B bestand ein Anwaltsvertrag, dabei handelt es sich um einen Geschäftsbesorgungsvertrag i.S.v. §§ 611, 675 BGB.

 

II. Pflichtverletzung

B müsste Pflichten aus dem Anwaltsvertrag verletzt haben.

Der BGH geht davon aus, dass B zwei Pflichtverletzungen begangen habe. Einerseits gehe es um das unterlassene Rechtsmittel gegen den Versorgungsausgleich, andererseits um das unterlassene Hinwirken auf einen rechtzeitigen Abschluss des Abänderungsverfahrens:

„So hat der Beklagte seinen Mandanten nicht empfohlen, gegen den Beschluss des Amtsgerichts zum Versorgungsausgleich vom 11. Dezember 2001 Rechtsmittel einzulegen, obwohl ihm nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hätte auffallen müssen, dass keine Auskünfte zu Versorgungsanwartschaften der Ehefrau eingeholt worden waren. Ferner hat der Beklagte in dem Abänderungsverfahren nach § 10a VAHRG dem Amtsgericht gegenüber pflichtwidrig nicht auf einen Abschluss des Verfahrens rechtzeitig vor Inkrafttreten des neuen Rechts zum Versorgungsausgleich am 1. September 2010 hingewirkt.“

 

III. Vertretenmüssen

Anhaltspunkte für eine Exkulpation des B nach § 280 I 2 BGB bestehen nicht.

 

IV. Kausaler Schaden

Fraglich ist ob K ein auf wenigstens einer der beiden Pflichtverletzung kausal beruhender Schaden entstanden ist. Der Schaden könnte darin bestehen, dass dem K eine monatliche Rente in Höhe von 954,43 € anstatt in Höhe von 1.111,45 € bewilligt worden ist. Dann wäre seine monatliche Rente bis zu seinem Ableben um 157,02 € gemindert.

Der BGH stellt zunächst die allgemeinen Grundsätze dar:

„Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsteht der Schaden dann, wenn sich die Vermögenslage des Betroffenen durch die Pflichtverletzung des Beraters im Vergleich zu seinem früheren Vermögensstand objektiv verschlechtert hat. Dafür genügt es, dass der Schaden wenigstens dem Grunde nach erwachsen ist, mag auch seine Höhe noch nicht beziffert werden können. Es muss nicht feststehen, dass die Vermögenseinbuße bestehen bleibt und damit endgültig wird (BGH, Urteil vom 25. April 2013 - IX ZR 65/12 , WM 2013, 1081 Rn. 10 mwN; vgl. zur Steuerberaterhaftung: Urteil vom 29. Mai 2008 - IX ZR 222/06 , WM 2008, 1416 Rn. 14 mwN). In der Regel verschlechtert sich die Vermögenslage des Mandanten bereits mit der ersten nachteiligen Gerichtsentscheidung infolge anwaltlichen Fehlverhaltens in einem Verfahren. Seine frühere Auffassung, dass ein Schaden infolge eines Anwaltsfehlers im Prozess regelmäßig noch nicht eingetreten sei, solange nicht auszuschließen sei, dass die Entscheidung in einem weiteren Rechtszug zugunsten des Mandanten geändert werde, hat der Senat ausdrücklich aufgegeben (BGH, Urteil vom 9. Dezember 1999 - IX ZR 129/99 , WM 2000, 959, 960 mwN).“

Das Berufungsgericht ist noch davon ausgegangen, dass der Zurechnungszusammenhang zwischen der ersten Pflichtverletzung (unterlassenes Rechtsmittel) und dem entstandenen Schaden durch das angestrengte Abänderungsverfahren unterbrochen worden sei. Vielmehr sei der Schaden einzig auf die zweite Pflichtverletzung zurückzuführen:

„Von Rechtsfehlern beeinflusst ist aber die Auffassung des Berufungsgerichts, ein Zurechnungszusammenhang zwischen der ersten Pflichtverletzung des Beklagten und dem bei dem Kläger eingetretenen Schaden scheide deshalb aus, weil mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass bei ordnungsgemäßem Ablauf das Abänderungsverfahren nach § 10a VAHRG zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Versorgungsausgleich unter Einbeziehung des Anrechts der Ehefrau des Klägers geführt hätte.“

 

Dem tritt der BGH entgegen und geht davon aus, dass der Schaden bereits infolge der ersten Pflichtverletzung entstanden sei. Die zweite Pflichtverletzung habe den Schaden lediglich verfestigt:

„Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend der Schaden des Klägers mit dem Beschluss des Amtsgerichts vom 11. Dezember 2001 eingetreten, mit dem der Versorgungsausgleich geregelt worden ist, ohne dass das von der Ehefrau erworbene Anrecht in der Beamtenversorgung Berücksichtigung gefunden hat. Zu diesem Zeitpunkt verschlechterte sich die Vermögenslage des Klägers infolge der Pflichtverletzung des Beklagten (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 2000 - IX ZR 354/98, WM 2000, 969, 970). …

aa) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der dem Kläger entstandene Schaden nicht erst der zweiten Pflichtverletzung des Beklagten zuzurechnen, sondern bereits infolge dessen erster Pflichtverletzung eingetreten. Die Annahme des Berufungsgerichts, der zu erwartende erfolgreiche Abschluss des Abänderungsverfahrens lasse den Schaden nachträglich wieder entfallen und schließe den Zurechnungszusammenhang zwischen der ersten Pflichtverletzung und dem Schaden aus, trifft nicht zu. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts konnte auch nicht dahinstehen, ob ein Schaden bereits mit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zum Versorgungsausgleich eingetreten ist. …

Zwar hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, dass dem Beklagten im Abänderungsverfahren eine weitere eigenständige Pflichtverletzung vorzuwerfen ist, weil er nicht auf einen rechtzeitigen Abschluss des Abänderungsverfahrens nach § 10a VAHRG vor Eintritt der Rechtsänderung am 1. September 2010 hingewirkt hat. Dadurch ist aber der Schaden, den der Kläger bereits infolge der ersten Pflichtverletzung des Beklagten im Versorgungsausgleichsverfahren erlitten hatte, nur verfestigt, nicht aber neu begründet worden.“

 

Damit ist dem K ein Schaden in Höhe von monatlich 157,02 € dadurch entstanden, dass B es unterlassenen hat, dem K zu einem Rechtsmittel gegen den Versorgungsausgleich zu raten.

 

V. Durchsetzbarkeit

B hat die Einrede der Verjährung erhoben. Fraglich ist, ob dadurch die Durchsetzbarkeit des Anspruchs entfallen ist (§ 214 BGB).

Der auf der ersten Pflichtverletzung beruhende Schadensersatzanspruch verjährte nach § 51b BRAO a.F. Danach verjährte der Anspruch des Mandanten auf Schadensersatz gegen den Rechtsanwalt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden war. Entstanden war der Anspruch auf Schadensersatz hier mit rechtskräftiger Entscheidung über den Versorgungsausgleich im Jahre 2001. Daher ist die Verjährungsfrist im Jahr 2004 abgelaufen.

Möglicherweise ergibt sich daraus aber etwas anderes, dass B zugleich eine weitere Pflicht aus dem Anwaltsvertrag (im Abänderungsverfahren) verletzt hat.

Der BGH führt zunächst aus, dass verschiedene Verjährungsfristen nur dann laufen, wenn mehrere selbstständige Handlungen des Schädiger vorliegen:

„Da der aus einem bestimmten Ereignis erwachsene Schaden als ein einheitliches Ganzes aufzufassen ist, läuft eine einheitliche Verjährungsfrist für den Anspruch auf Ersatz dieses Schadens einschließlich aller weiteren adäquat verursachten, zurechen- und voraussehbaren Nachteile, sobald irgendein (Teil-) Schaden entstanden ist. Haben sich dagegen mehrere selbständige Handlungen des Schädigers ausgewirkt, so beginnt regelmäßig mit der Entstehung des durch die jeweiligen Handlungen verursachten Schadens und des damit ausgelösten Ersatzanspruchs dessen Verjährung. Dieser Fall liegt nicht vor, wenn ein bereits eingetretener Schaden pflichtwidrig nicht beseitigt und dadurch vertieft wird (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 2013 - IX ZR 65/12 , WM 2013, 1081 Rn. 15 mwN; vom 12. Februar 1998 - IX ZR 190/97 , WM 1998, 786, 788 mwN).“

 

So liege es hier aber nicht. Die zweite Pflichtverletzung habe den Schaden lediglich verfestigt. Die (weitere) Vermögensverschlechterung infolge der Untätigkeit des B in dem Abänderungsverfahren sei lediglich ein adäquater Folgenachteil der Pflichtverletzung in dem Versorgungsausgleichsverfahren:

„Zwar hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, dass dem Beklagten im Abänderungsverfahren eine weitere eigenständige Pflichtverletzung vorzuwerfen ist, weil er nicht auf einen rechtzeitigen Abschluss des Abänderungsverfahrens nach § 10a VAHRG vor Eintritt der Rechtsänderung am 1. September 2010 hingewirkt hat. Dadurch ist aber der Schaden, den der Kläger bereits infolge der ersten Pflichtverletzung des Beklagten im Versorgungsausgleichsverfahren erlitten hatte, nur verfestigt, nicht aber neu begründet worden. Die zweite Pflichtverletzung im Abänderungsverfahren hat die schadensursächliche Pflichtverletzung im Versorgungsausgleichsverfahren nicht gleichsam aufgehoben mit der Folge, dass die seit dem Beschluss des Amtsgerichts zum Versorgungsausgleich vom 11. Dezember 2001 laufende und zwischenzeitlich verstrichene Verjährungsfrist durch eine neue Verjährungsfrist ersetzt wurde. Das im Abänderungsverfahren unberücksichtigt gebliebene Anrecht gehört zu dem Schaden des Klägers, den der Beklagte dadurch verursacht hat, dass er dem Kläger nicht empfohlen hat, gegen den Beschluss des Amtsgerichts zum Versorgungsausgleich vom 11. Dezember 2001 Rechtsmittel einzulegen. Die (weitere) Vermögensverschlechterung infolge der Untätigkeit des Beklagten in dem Abänderungsverfahren war bei der gebotenen wertenden Betrachtung als ein adäquater Folgenachteil der Pflichtverletzung in dem Versorgungsausgleichsverfahren aufzufassen. Denn es lag nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit, dass dem Fehlverhalten des Beklagten in dem Versorgungsausgleichsverfahren ein weiteres in dem Abänderungsverfahren folgte. Vielmehr legte der Umstand, dass der Beklagte bereits bis zu dem Abschluss des Versorgungsausgleichsverfahrens nicht auf eine Berücksichtigung des Anrechts der Ehefrau des Klägers gedrungen hatte, eine entsprechende Gefahr auch für das Abänderungsverfahren nahe.“

 

Die im September 2015 erhobene Klage konnte die bereits im Jahr 2004 abgelaufene Verjährungsfrist nicht mehr hemmen (§ 204 I Nr. 1 BGB). Der Anspruch des K ist damit verjährt.

 

VI. Ergebnis

K kann von B keinen Schadensersatz verlangen. Der Anspruch ist verjährt, die Klage damit unbegründet.

C. Fazit

Die Verjährung beruht auf den Gedanken des Schuldnerschutzes, des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit. Das wird den K aber natürlich nicht trösten.