Gesetz für faire Verbraucherverträge: Neues Klauselverbot geplant
Unsere Justizministerin will Verbraucherverträge „fairer“ machen. Besondere Aufmerksamkeit lag bisweilen darauf, dass Vertragslaufzeiten bei Mobilfunkverträgen oder Fitnessstudios begrenzt werden sollen, wir haben darüber berichtet. Nun fällt das Augenmerk aber auch auf eine andere Klausel in dem Gesetzesentwurf: Unternehmen sollen den Kunden nicht mehr in den AGB verbieten dürfen, Ansprüche an Dritte abzutreten.
Worum geht es?
Ein weiteres Klausel-Verbot für die AGB-Kontrolle ist geplant, welches die Verbraucherrechte schützen soll: In Verträgen darf von Seiten des Unternehmers nicht mehr ausgeschlossen werden, dass Kunden ihre Ansprüche gegen das Unternehmen an Dritte abtreten. Die Abtretung von Ansprüchen ist zur Zeit insbesondere aufgrund der „Flight Claim Companies“ aktuell. Dabei handelt es sich um Legal-Tech-Unternehmen, die die Rechte von Kunden IT-basiert geltend machen können. Flugreisen gelingen nämlich nicht immer so wie geplant. Im Falle einer Verzögerung kann unter bestimmten Umständen ein Entschädigungsanspruch entstehen. Da solche ein Anspruch durchaus mit einem gewissen Aufwand und einer gewissen Hartnäckigkeit betrieben werden muss, haben sich Unternehmen wie „Flightright“ gegründet – eine Flight Claim Company. Das Legal-Tech-Unternehmen macht die abgetretenen Ansprüche gegenüber der jeweiligen Fluggesellschaft geltend. Eine Bezahlung wird dabei nur im Erfolgsfall fällig. Das Unternehmen wirbt selbst mit 5.200.000 – fach erfolgreich genutztem Service. Diese hohe Zahl liegt in erster Linie an der modernen Technologie – das Unternehmen kann mit wenig Aufwand massenhaft Mandate übernehmen. Dadurch ist für den Verbraucher ein Rechtsstreit so einfach wie noch nie geworden.
Ausschluss durch AGB und Abtretung § 398 BGB
Dass Verbraucher binnen Sekunden „per Mausklick“ einen Entschädigungsanspruch geltend machen wollen missfällt vielen Flugreise-Anbietern. Ein beliebtes Mittel dagegen ist es, die Abtretung von Ansprüchen an Dritten über die AGB auszuschließen. Gestattet ist es ihnen durch § 399 BGB, indem der Ausschluss der Abtretung zu finden ist.
Wenn Ansprüche aus abgetretenem Recht geltend gemacht werden, ist stets § 398 BGB mit anzuführen, indem die Abtretung geregelt und definiert ist:
Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.
Die Norm erlaubt in einem bestehenden Schuldverhältnis also ein „Auswechseln“ der Person des Gläubigers. Die Abtretung der Forderung geschieht dabei durch Vertrag zwischen Altgläubiger (Zedent) und Neugläubiger (Zessionar). Wichtig: Nach § 398 BGB geschieht die Abtretung unabhängig von einer Mitwirkung des Schuldners – dieser muss sich ein Auswechseln des Gläubigers gefallen lassen.
Unwirksamkeit durch § 307 II Nr. 1 BGB bei Flugreisen
Zur Zeit sind solche Klauseln in den AGB durch § 307 II Nr. 1 BGB bei Flugreisen als unzulässig zu erachten. Hiernach ist von einer Unwirksamkeit dann auszugehen, wenn die Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Als gesetzliche Regelung ist in diesem Zusammenhang Art. 15 der Fluggastrechteverordnung zu nennen. Hiernach dürfen die Verpflichtungen des Luftfahrtunternehmens gegenüber dem Fluggast nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Ein Verbot der Abtretung von Ansprüchen an Dritte schränkt grundsätzlich das Recht des Kunden aus § 398 BGB ein, eine Forderung frei abzutreten. Sollte eine solche Klausel vereinbart worden sein, liegt eine unzulässige Einschränkung nach Art. 15 der Fluggastrechteverordnung vor. Es handelt sich nach § 307 II Nr. 1 BGB um eine unangemessene Benachteiligung.
Ergänzung von § 308 BGB
Aus dem Gesetzesentwurf für faire Verbraucherverträge geht nun hervor, dass § 308 BGB ergänzt werden soll. Die Rede ist von einer neuen „Nr. 9“, die mehrere Abtretungsausschlüsse in AGB verbieten soll. Dabei ist der praktische Anwendungsbereich nicht auf den Flugverkehr begrenzt. In immer mehr Branchen wollen Verbraucher die Hilfe von neuen Legal-Tech-Unternehmen wahrnehmen. Zu denken ist beispielsweise an Firmen, die computergestützt Mietverträge auf ihre Rechtmäßigkeit hin untersuchen. Ohne eine vorherige Abtretung über § 398 BGB wird das schwierig.
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- **[AGB-Kontrolle, §§ 305 ff. BGB](https://jura-online.de/lernen/agb-kontrolle-305-ff-bgb/178/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_Lex_Ryanair_Justizministerium_plant_Verbot_von_Abtretungsverboten),**
- **[Abtretung, §§ 398 ff. BGB](https://jura-online.de/lernen/abtretung-398-ff-bgb/167/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_Lex_Ryanair_Justizministerium_plant_Verbot_von_Abtretungsverboten).**
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