Begründet die Steuerfahndung im Swingerclub ein besonderes Informationsinteresse der Öffentlichkeit?
Steuergeheimnis und Pressefreiheit kollidieren – durch mehrere Instanzen versuchte ein Journalist, genauere Informationen über einen Polizeieinsatz in einem Swingerclub zu erhalten. Er hatte keinen Erfolg, nun wies auch das BVerwG seine Revision zurück: Die Offenbarung von Daten, die unter das Steuergeheimnis fallen, ist auch bei Auskunftsansprüchen seitens der Presse nur zulässig, soweit hierfür ein zwingendes öffentliches Interesse besteht.
Worum geht es?
Der für den Journalisten interessante Polizeieinsatz ereignete sich bereits im Jahr 2011. Er berichtete in einer überregionalen Boulevard-Zeitung, die Überschrift seines Artikels lautete: „Riesige Swinger-Razzia wegen 70.000 Euro – War’s das wirklich wert?“. Polizeibeamte und Steuerfahnder hatten dem Bericht zufolge ein Gelände, auf dem ein Swingerclub betrieben werde, durchsucht. Die Fahnder hätten Beweise für Steuerbetrug gesucht und hierbei den Eigentümer des Gebäudes, ein angebliches Mitglied einer Rocker-Gruppierung, im Visier gehabt.
Nach der Veröffentlichung seines Artikels wandte sich der Journalist an das Referat für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Finanzministeriums NRW. Per E-Mail fragte er unter anderem nach dem genauen Vorgehen der Polizei, ob Beweismaterial gesichert wurde und ob es Festnahmen gegeben habe – mit Verweis auf § 4 I PresseG NRW:
4 I PresseG NRW:
Die Behörden sind verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dienenden Auskünfte zu erteilen.
Das Finanzministerium gab die gewünschten Informationen aber nicht preis. Es verwies den Journalisten darauf, dass der Erteilung der erbetenen Auskünfte das Steuergeheimnis des § 30 AO entgegenstehe. Die erbetenen Informationen beträfen steuerliche Verhältnisse eines anderen im Sinne des § 30 AO, für die keine Offenbarungsbefugnis nach § 30 IV AO bestehe. Gemäß § 4 II Nr. 2 PresseG NRW bestehe ein Auskunftsanspruch nicht, wenn diesem Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstünden. Um genau eine solche würde es sich bei § 30 AO handeln.
Kein zwingendes öffentliches Interesse im Sinne des § 30 IV Nr. 5 AO
Der Rechtsstreit ging durch mehrere Instanzen. Ganz aktuell hat das BVerwG die durch das OVG Münster zugelassene Revision des Klägers abgelehnt. Er wollte über den Klageweg das Ministerium dahingehend verpflichten, ihm die begehrten Auskünfte zu erteilen. Die zulässigeLeistungsklage war aber unbegründet. Bereits das OVG Münster wies die Berufung des Klägers in der Sache zurück und führte ebenfalls aus, dass dem Kläger der geltend gemachte Auskunftsanspruch aus § 4 PresseG NRW aufgrund § 30 AO nicht zustehe.
*** 30 I AO:***
Amtsträger haben das Steuergeheimnis zu wahren.
Das Steuergeheimnis ist ein grundrechtlich geschützter Lebensbereich von hoher Bedeutung. Ihm unterfällt alles, was über eine Person bekannt werden kann, also sämtliche persönliche, wirtschaftliche, rechtliche, öffentliche und private Merkmale, die eine Person betreffen. Das OVG Münster führte aus, dass hierzu bereits solche Tatsachen zählen können, bei denen es nur um die Frage gehe, ob überhaupt eine sogenannte Außenprüfung oder eine Steuerfahndung erfolgt sei. Es bezweckt den Schutz des Betroffenen vor einer unkontrollierten Weitergabe der im Steuerverfahren erlangten Kenntnisse über seine Verhältnisse.
Das Steuergeheimnis gilt aber nicht grenzenlos: In § 30 IV AO ist geregelt, wann eine Offenbarung oder Verwertung von geschützten Daten zulässig ist. Der Journalist versuchte hier seinen Auskunftsanspruch auf § 30 IV Nr. 5 AO zu stützen. Danach ist die Preisgabe von Daten zulässig, wenn dafür ein zwingendes öffentliches Interesse besteht. Es werden direkt eRegelbeispiele aufgeführt, die zwar keine abschließende Aufzählung darstellen, aber Leitlinien für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffes geben. Der Begriff des „zwingenden öffentlichen Interesses“ sollte aber stets restriktiv ausgelegt werden, damit eine Aushöhlung des Steuergeheimnisses vermieden werde:
Nur soweit ein Sachverhalt mit den Regelbeispielen in seiner Bedeutung für das allgemeine Wohl vergleichbar sind, kann eine Offenbarungsbefugnis angenommen werden.
Ein zwingendes öffentliches Interesse im Sinne des § 30 IV Nr. 5 AO kann danach nur angenommen werden, wenn die Gefahr eines schweren Nachteils für das allgemeine Wohl besteht. Die einzelnen Instanzen kamen zu dem Ergebnis, dass das Begehren des Klägers nicht von § 30 IV Nr. 5 AO getragen werden kann.
Steuergeheimnis vereinbar mit Art. 5 I 2 GG
Der unbestimmte Rechtsbegriff aus § 30 IV Nr. 5 AO stehe auch nicht der Pressefreiheit aus Art. 5 I 2 GG entgegen – vielmehr biete er Raum, die durch die Pressefreiheit geschützten Interessen zu berücksichtigen. Art. 5 I 2 GG schützt die Wahrnehmung aller wesensmäßig mit der Pressearbeit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten. Er fängt frühzeitig mit der Beschaffung von Informationen an und reicht bis zur Verbreitung der Nachricht und der Meinung. Die Bedeutung einer freien Presse für unsere Demokratie ist immens: Eine freie Presse ist nämlich ein Wesenselement eines jeden freiheitlichen Staates. Durch sie wird die öffentliche Meinung gebildet. Die Presse vermittelt dem Bürger Informationen, die es ihm ermöglichen, auch die Meinungen anderer kennenzulernen und so seinen eigenen Standpunkt herauszufinden, um sich an öffentlichen Diskussionen zu beteiligen und daraus folgend politische Entscheidungen zu treffen. Aber: Die Pressefreiheit kann nicht grenzenlos gewährt werden.
Die Pressefreiheit birgt die Möglichkeit in sich, mit anderen, vom Grundgesetz geschützten Werten in Konflikt zu geraten; es kann sich dabei um Rechte und Interesse Einzelner, der Verbände und Gruppen, aber auch der Gemeinschaft selbst handeln. Rechtsgüter anderer wie der Allgemeinheit, die der Pressefreiheit im Rang mindestens gleichkommen, müssen auch von ihr geachtet werden.
Das Steuergeheimnis hat zwar nicht den Rang eines Grundrechts. Das Bundesverfassungsgericht stellte im Jahr 1984 aber bereits fest, dass der Schutz der durch § 30 AO geschützten Daten gemäß Art. 2 I in Verbindung mit Art. 1 I und Art. 14 GG verfassungsrechtlich geboten sein kann, da es sich um einen Ausfluss der informationellen Selbstbestimmung handeln würde.
Hier wurde von den Gerichten festgestellt, dass das vom Kläger verfolgte Auskunftsbegehren, das für ein besonderes Informationsinteresse der Öffentlichkeit sprechen soll, sich hier nicht zu einem zwingenden öffentlichen Interesse verdichtet habe. Daneben wurde auch nicht ersichtlich, dass der Journalist auf die begehrten Auskünfte angewiesen sei, um seiner durch die Pressefreiheit geschützten Funktion als Journalist nachzugehen.
Revision durch BVerwG abgewiesen
Nun hat das BVerwG auch die Revision des Journalisten abgewiesen und somit die Rechtsprechung der vorigen Instanzen bestätigt. Die Auslegung des § 30 AO durch das OVG sei mit revisiblem Recht vereinbar:
Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die verfassungsrechtlich gewährleistete Pressefreiheit nicht gebietet, § 30 AO einschränkend dahin auszulegen, dass bei presserechtlichen Auskunftsansprüchen stets eine „offene“ Einzelfallabwägung vorzunehmen bzw. eine Ermessensentscheidung zu treffen ist.
Verstoß gegen Steuergeheimnis hätte strafrechtliche Konsequenzen
Hätte die Behörde gegen das Steuergeheimnis verstoßen, hätte dies strafrechtliche Folgen: § 355 StGB sanktioniert die Verletzung des Steuergeheimnisses mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe.
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- [(allg.) Leistungsklage, §§ 43 II, 111, 113 IV VwGO](https://jura-online.de/lernen/allgemeine-leistungsklage/189/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_Pressefreiheit_vs._Steuergeheimnis_Streit_um_Razzia_im_Swingerclub),
- [Pressefreiheit, Art. 5 I 2 1. Fall GG](https://jura-online.de/lernen/sonstige-kommunikations-grundrechte-art-5-i-1-u-2-gg/290/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_Pressefreiheit_vs._Steuergeheimnis_Streit_um_Razzia_im_Swingerclub).
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