VG Wiesbaden zur Fluggastdatenspeicherung

VG Wiesbaden zur Fluggastdatenspeicherung

Vorratsdatenspeicherung der Lüfte”

Das VG Wiesbaden hat einen Eilantrag eines italienischen Staatsbürgers als unzulässig abgelehnt. Der Mann wollte die Speicherung, Verarbeitung und Übermittlung seiner Fluggastdaten für unzulässig erklärt haben. Nach Auffassung des Gerichts fehle es aber bereits am Rechtsschutzinteresse.

 

Worum geht es?

Der Antragsteller reist oft per Flugzeug. Zwischen Mai 2018 und Juli 2019 unternahm er zahlreiche Flüge von beziehungsweise nach Belgien. Für Ende 2019 plant er eine weitere Reise und möchte von Brüssel nach Berlin. Aber dieses Mal gibt einen Unterschied zu seinen sonstigen Flugreisen: Nun hat er das Bundeskriminalamt (BKA) aufgefordert, seine Fluggastdaten für den Hin- und Rückflug nicht zu speichern, verarbeiten und/oder zu übermitteln. Seiner Auffassung nach würde dies einen Verstoß gegen Art. 7 der Grundrecht-Charta (GRCh) darstellen. Ebenfalls sehe er sein Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten aus Art. 8 GRCh und sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 I GG iVm Art. 1 I GG verletzt. 

Das VG Wiesbaden hat den Eilantrag aber als unzulässig abgelehnt, weil kein Rechtsschutzinteresse vorliegen würde. In Deutschland wird durch das deutsche Fluggastdatengesetz (FlugDaG) die Fluggastdatenrichtlinie (RL (EU) 2016/681) umgesetzt. In Belgien sei diese Richtlinie bereits vor einigen Jahren ebenfalls in nationales Recht umgesetzt worden – der Antragsteller sei dennoch vielmals über Brüssel geflogen, ohne sich darüber zu beschweren. Das VG Wiesbaden deutete das Verhalten so, dass er die von ihm behaupteten Eingriffe in seine Rechte offensichtlich widerspruchslos hingenommen habe. Aus diesen Gründen sieht das Gericht keine Anhaltspunkte, wieso die Speicherung in Deutschland ihm nicht zuzumuten sei. Im Ergebnis wurde die Klage nicht zugelassen.

 

Das BKA und die Fluggastdatenspeicherung

Auch das BKA hatte den Antrag des italienischen Staatsbürgers abgelehnt. Es sieht sein Handeln durch das Fluggastdatengesetz (FlugDaG), das seit Mai 2018 gilt, als gerechtfertigt an:
**  1 I, II FlugDaG:**

(1)  Das Bundeskriminalamt ist nationale zentrale Stelle für die Verarbeitung von Fluggastdaten (Fluggastdatenzentralstelle). Die Fluggastdatenzentralstelle unterhält ein Fluggastdaten-Informationssystem nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(2)  Das Fluggastdaten-Informationssystem dient der Verhütung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität.

 

In einer zunehmend globalisierten Welt wächst der Bedarf an schnellem und ungehindertem Reiseverkehr. Dies ermöglicht nicht nur dem rechtschaffenen Bürger viele Freiheiten, sondern leider auch der organisierten Kriminalität und dem Terrorismus. Unsere Sicherheitsbehörden sehen sich oft mit international agierenden Tätern konfrontiert.

Im Jahr 2016 hat die Europäische Union die Fluggastdaten-Richtlinie verabschiedet, die in Deutschland durch das FlugDaG umgesetzt wurde. Beim BKA wurde daraufhin die Fluggastdatenzentrale (PIU – Passenger Information Unit) eingerichtet, in der die Daten aller Fluggäste, die von und nach Deutschland fliegen, gespeichert und verarbeitet werden. Erfasste Daten können mit anderen polizeilichen Datenbanken verglichen werden, um gesuchte Straftäter frühzeitig zu erkennen und rechtzeitig Maßnahmen zu veranlassen. Außerdem können so beispielsweise bestimmte Muster erfasst werden, wie Handelsrouten im Drogenmilieu.

 

FlugDaG in der Kritik

Unumstritten ist das FlugDaG und somit auch das Vorgehen des BKA nicht. Kritiker bezeichnen es als „Vorratsdatenspeicherung der Lüfte“ und haben beim VG Wiesbaden und verschiedenen Amtsgerichten Klagen gegen den automatisierten Transfer von Fluggastdaten durch Airlines an das BKA eingereicht. Eine der klagenden Parteien ist die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF):

Die anlasslose, massenweise Speicherung und Auswertung der Flüge aller internationalen Fluggäste verstößt gegen die Europäische Grundrechtecharta.

Es wird gefordert, dass die Regelungen des FlugDaG nachgebessert werden. Eine Speicherung der Daten von 5 Jahren sei viel zu lang. Ebenfalls wird bemängelt, dass die Speicherung jeden Fluggast betreffe. Das BKA führt hingegen aus, dass nur eine komplette Fluggastdatenspeicherung ein diskriminierungsfreies Vorgehen gewährleisten kann. Darüber hinaus stimme es, dass die Daten 5 Jahre gespeichert werden – nach 6 Monaten werden sie aber bereits depersonalisiert, wie es aus auch § 5 I FlugDaG hervorgehe:
**  5 I FlugDaG:**

Nach Ablauf von sechs Monaten ab Übermittlung der Fluggastdaten an die Fluggastdatenzentralstelle werden die Fluggastdaten durch Unkenntlichmachung der folgenden Datenelemente, mit denen die Identität einer Person nach § 2 Abs. 1 festgestellt werden könnte, von der Fluggastdatenzentralstelle depersonalisiert.

 

EuGH monierte geplantes Abkommen mit Kanada

Allerdings gibt es einen Anknüpfungspunkt, der Kritiker optimistisch stimmt. In einem Gutachten aus dem Sommer 2017 hat der EuGH ein geplantes Fluggastdaten-Abkommen zwischen der EU und Kanada gestoppt, da er manche Bestimmungen für unvereinbar mit Art. 7 und 8 GRCh erklärte. Die Verwendung von Fluggastdaten zu Sicherheitszwecken erkannte es allerdings an.
Art. 7 GRCh – Achtung des Privat- und Familienlebens

Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihrer Kommunikation.

 

Art. 8 I GRCh – Schutz personenbezogener Daten

Jede Person hat das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten.

 

Das geplante Abkommen verfolgte das Ziel, durch den Austausch der Daten die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten. Eine solche Zielsetzung würde dem Gemeinwohl der Union dienen und könne deshalb auch schwere Eingriffe in die Art. 7 und 8 GRCh rechtfertigen. Die in dem Abkommen enthaltenen Regelungen bzgl. sensibler Daten stufte der EuGH aber als grundrechtswidrig ein – die Übermittlung solcher Daten benötige eine besondere Rechtfertigung, an der es fehle. Auch bemängelte der EuGH die zeitliche Komponente. Er forderte eine zeitliche Begrenzung der Verwendung der erfassten Informationen auf die Aufenthaltsdauer des Fluggastes in Kanada. Nur in Ausnahmefällen, wenn objektive Anhaltspunkte für eine Gefahr im Zusammenhang mit Terrorismus und grenzübergreifender schwerer Kriminalität vorliegen, erscheine eine weitere Speicherung der Daten als zulässig.

 

Das EuGH-Gutachten hatte zwar die Beziehung zwischen Kanada und der EU zum Gegenstand, es wird aber vermutet, dass die Fluggastdaten-Richtlinie gegebenenfalls erneuert werden könnte. Die Ausführungen des EuGH sind auf die innereuropäische Handhabung anwendbar. Ob sich der EuGH damit direkt befassen wird, bleibt abzuwarten. Bis dahin gilt das FlugDaG uneingeschränkt – zum Ärger für den italienischen Staatsbürger.