Update: Urteil im Knabenchorfall – Kunstfreiheit überwiegt

Update: Urteil im Knabenchorfall – Kunstfreiheit überwiegt

Neunjähriges Mädchen darf nicht im Berliner Knabenchor mitsingen

Vorrang der Kunstfreiheit – so geht es aus dem Urteil des VG Berlin hervor. Die Aufnahme eines jungen Mädchens in einen Berliner Knabenchor durfte abgelehnt werden. Der Chorleiter darf das Klangbild seines Chors bestimmen.

 

Worum geht es?

Kunstfreiheit oder Diskriminierung? Wir haben darüber berichtet: Ein 9-jähriges Mädchen wollte unbedingt in einem berühmten Berliner Chor mitsingen, der bisweilen nur mit Knaben besetzt wurde. Nach einer Ablehnung wollte die Mutter ihre Tochter in den Chor einklagen. Sie war der Auffassung, dass die Ablehnung ihren Anspruch auf Teilhabe an staatlichen Leistungen und an staatlicher Förderung verletze und sie geschlechterspezifisch diskriminieren würde. Der Domchor hingegen berief sich auf die Kunstfreiheit. Außerdem würde die Ablehnung nicht allein auf dem Geschlecht beruhen.

Das Verwaltungsgericht in Berlin hat mit Urteil vom 16.08.2019 die Sache jetzt entschieden und die Klage abgewiesen. An der Ablehnung sei rechtlich nichts zu beanstanden: Die Ablehnung war rechtmäßig und verletze die Klägerin auch nicht in ihren Rechten, insbesondere nicht in ihrem Anspruch auf diskriminierungsfreien Zugang zu öffentlichen Einrichtungen. In einer solchen Konstellation würde die Kunstfreiheit des Chors und des Chorleiters überwiegen und eine Zugangsversagung rechtfertigen. 

 

Kunstfreiheit beschränkt derivativen Teilhabeanspruch

Ein Teilhabeanspruch, den die Klägerin geltend machen wollte, habe keine geschriebenen Grenzen. Es ist aber anerkannt, dass er immer unter dem „Vorbehalt des Möglichen“ steht. In der verwaltungsrechtlichen Praxis ist diese Grenze oftmals in finanzieller Hinsicht erreicht, wenn die Verwaltung nicht mehr als die ihr für eine bestimmte Subvention zur Verfügung gestellten Mittel ausgeben kann. Ein derivativer Teilhabeanspruch besteht aber auch dann nicht mehr, wenn unter Gleichheitsgesichtspunkten sachgerechte Gründe für eine Beschränkung des Anspruchs sprechen. Solche sahen zunächst die Beklagte, nun auch das VG Berlin als gegeben an.

Ein Chorleiter soll das Klangbild seines Chors bestimmen dürfen. Die Kunstfreiheit würde es gestatten, dass das Klangbild sich an einem „Knabenchorklang“ orientiere. Das führe zwar aufgrund anatomischer Unterschiede dazu, dass Jungen häufiger im Knabenchor aufgenommen werden als Mädchen – eine Ablehnung beruhe aber nicht zwangsläufig auf dem Geschlecht: Das Mädchen hatte schließlich die Möglichkeit, den Chor bei einem Vorsingen von sich zu überzeugen. Die Kammer des VG Berlin stellte fest, dass das Mädchen nicht aufgrund ihres Geschlechts, sondern deshalb abgelehnt wurde, weil ihre Stimme dem gewünschten Klangbild nicht entsprochen habe. Eine geschlechterspezifische Diskriminierung sei aus diesen Gründen abzulehnen.

 Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache hat das Gericht die Berufung zum OVG Berlin-Brandenburg zugelassen. Wir dürfen also davon ausgehen, dass uns das Thema in Zukunft noch beschäftigen wird. 

Hier kannst Du Dir kostenlos die Lerneinheiten zur Kunstfreiheit, zum Diskriminierungsverbot und zum allgemeinen Gleichheitssatz anschauen und Dein Wissen vertiefen:

 - **[Lerneinheit zum allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 I GG](https://jura-online.de/lernen/allgemeiner-gleichheitssatz-art-3-i-gg/309/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_Update_Urteil_im_Knabenchorfall_Kunstfreiheit_ueberwiegt)**,

 - **[Lerneinheit zum Diskriminierungsverbot aus Art. 3 III GG](https://jura-online.de/lernen/diskriminierungsverbot-art-3-iii-gg/289/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_?utm_campaign=Wusstest_Du_Update_Urteil_im_Knabenchorfall_Kunstfreiheit_ueberwiegt)**,

 - **[Lerneinheit zur Kunstfreiheit aus Art. 5 III GG.](https://jura-online.de/lernen/kunstfreiheit-art-5-iii-gg/308/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_?utm_campaign=Wusstest_Du_Update_Urteil_im_Knabenchorfall_Kunstfreiheit_ueberwiegt)**