Im Knabenchor ist kein Platz für Mädchen: Kunstfreiheit oder Diskriminierung?

Im Knabenchor ist kein Platz für Mädchen: Kunstfreiheit oder Diskriminierung?

Neunjähriges Mädchen will sich in Berliner Knabenchor einklagen

Kommenden Freitag wird in Berlin verhandelt. Ein 9-jähriges Mädchen möchte unbedingt in einem berühmten Berliner Knabenchor singen – sie wurde aber abgelehnt. Nun möchte die Mutter ihr Kind in den Chor einklagen. Sie ist der Auffassung, dass die Ablehnung ihren Anspruch auf Teilhabe an staatlichen Leistungen und an staatlicher Förderung verletze. Der Domchor beruft sich auf die Kunstfreiheit.

 

Worum geht es?

Ein Chor mit Tradition: Bereits im Jahre 1465 wurde die Gruppe gegründet, damals noch unter dem Kurfürsten Friedrich II. von Brandenburg. Fast 500 Jahre später, im Jahre 1923, übernahm die Staatliche Hochschule für Musik (heute: Universität der Künste) u.a. die künstlerische Aufsicht über den Chor – einen bislang reinen Knabenchor. 

Ende 2018 bat die Mutter um Aufnahme ihrer Tochter in den Staats- und Domchor – ein Mädchenchor (der organisatorisch mit dem Domchor verbunden ist) käme nicht in Betracht, da die Förderung und das Gesangsrepertoire des Knabenchors insgesamt besser sei. Ein Vorsingen des Mädchens war aber nicht erfolgreich, die Auswahlkommission lehnte das Mädchen ab. Es habe die notwendige Motivation gefehlt. Darüber hinaus bezweifelte die Universität der Künste eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den Eltern, was ebenfalls als erforderliche Grundlage für die Ausbildung des Mädchens anzusehen sei.

 

Klägerin sieht Anspruch auf gleiche Teilhabe an staatlichen Leistungen verletzt

Gegen die Ablehnung klagt das Mädchen, dessen Rechte von ihrer Mutter geltend gemacht werden. Sie begehrt damit die Universität der Künste dahingehend zu verpflichten, in den Knabenchor aufgenommen zu werden. Sie trägt vor, dass die Ablehnung sie in ihrem Anspruch auf gleiche Teilhabe an staatlichen Leistungen und an staatlicher Förderung verletze. Aber geht das überhaupt?

Unsere Grundrechte können Leistungsrechte sein, wenn sie Ansprüche auf staatliches Handeln beinhalten. Zu unterscheiden ist hier zwischen dem “status negativus” und dem “status positivus”: Während im “status negativus” die Grundrechte den Staat anhalten, Eingriffe in die Freiheit des Einzelnen zu unterlassen, fordern sie von ihm im “status positivus” staatliche Leistungen, Förderungen und Vorkehrungen:
Im “status positivus” geht es nicht um die „Freiheit vom Staat“, sondern um die „Freiheit mit Unterstützung des Staates“.

 

In unserer Verfassung sind aber nur wenige ausdrückliche grundrechtliche Normen zu finden sind, die staatliche Leistungen vorschreiben. Darüber hinaus besteht weitgehende Einigkeit darüber, dass der Gleichheitssatz aus Art. 3 GG keine originäre Leistungsansprüche begründet. In Betracht kommen hingegen derivative Teilhabeansprüche, also Ansprüche (insbesondere Geld oder Nutzung einer Einrichtung), die deshalb bestehen, weil einem anderen eine solche Leistung gewährt wurde. Wenn nun dem Anspruchsteller diese Leistung eben nicht gewährt wird, könnte das eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung darstellen. Genau darauf beruft sich die klagende Partei. Ob sie damit Erfolg haben wird, bleibt abzuwarten, denn dem Teilhabeanspruch sind Grenzen gesetzt.

 

Kunstfreiheit als Grenze des derivativen Teilhabeanspruchs

Aufgrund der Tatsache, dass der derivative Teilhabeanspruch nicht ausdrücklich in unserem Grundgesetz normiert ist, bestehen auch keine geschriebenen Grenzen. Dennoch kann ein solcher Anspruch nicht uneingeschränkt gewährt werden. Er steht deshalb immer unter dem “Vorbehalt des Möglichen”. Oftmals wird diese Grenze in der Praxis in finanzieller Hinsicht erreicht, nämlich dass die Verwaltung nicht mehr als die ihr für eine bestimmte Subvention zur Verfügung gestellten Mittel ausgeben kann. Ein derivativer Teilhabeanspruch besteht aber auch dann nicht mehr, wenn unter Gleichheitsgesichtspunkten sachgerechte Gründe für eine Beschränkung des Anspruchs sprechen. Die Ausgestaltung davon obliegt der entsprechenden Verwaltung, solange die dabei erfolgten Differenzierungen eben sachgerecht sind. Hier beruft sich die Beklagte auf die Kunstfreiheit.
 
Die Kunstfreiheit ist in Art. 5 III 1 Alt. 1 GG garantiert. Doch wie wird Kunst definiert? Lässt sich Kunst überhaupt definieren? Teilweise wird sogar ein Definitionsverbot für den Kunstbegriff gefordert, damit der Staat Kunst nicht beeinflussen kann. Nichtsdestotrotz kennt der Jurist drei – streng genommen vier – Kunstbegriffe (den materiellen, den formellen, den offenen Kunstbegriff und die sogenannte Lehre von der Drittanerkennung), die allesamt vom BVerfG für anwendbar erklärt wurden.

Im materiellen Kunstbegriff heißt es:
Kunst ist die freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden.

 

Der formelle Kunstbegriff bezieht sich demgegenüber auf den jeweiligen Typ der Kunst:
Im formellen Kunstbegriff ist darauf abzustellen, ob der betreffende Gegenstand oder Sachverhalt einem bestimmten Werktyp zugeordnet werden kann.

 

Die Lehre von der Drittanerkennung geht von dem Verständnis eines Sachverständigen aus:
Nach der Lehre von der Drittanerkennung erfasst der Kunstbegriff all das, was ein Sachverständiger als Kunst bezeichnen würde. Dieser Kunstbegriff ist für die Klausurwirklichkeit jedoch unbrauchbar und daher zu vernachlässigen.

 

Schließlich ist noch der offene Kunstbegriff anzuführen, der auch von der herrschenden Meinung vertreten wird. Er bringt den weitesten Anwendungsbereich mit sich:
Nach dem offenen bzw. weiten Kunstbegriff ist alles erfasst, was der Interpretation zugänglich ist. Als Argument wird die Vermeidung von staatlichem Kunstrichtertum angeführt. Es solle vermieden werden, dass der Staat zwischen guter und schlechter Kunst unterscheide oder gar von entarteter Kunst spreche. Auf diesen weiten Kunstbegriff könne eine Korrektur in der Verhältnismäßigkeit folgen.

 
Im Einzelfall sollten nach der Rechtsprechung des BVerfG alle anwendbaren Kunstbegriffe herangezogen werden. Im Zweifelsfall, so das Gericht, müsse die Natur der Kunstfreiheit als Freiheitsrecht berücksichtigt werden. In Anlehnung an die Ausführungen des BVerfG und die drei Kunstbegriffe wird deutlich, dass der Anwendungsbereich der Kunstfreiheit sehr weit zu fassen ist.

Die Universität der Künste macht hier geltend, dass die Nichtaufnahme nicht auf das Geschlecht zurückzuführen sei. Hätte das Mädchen bei ihrem Vorsingen überzeugen können, wäre sie auch aufgenommen worden. Dafür hätte sie aber eine außergewöhnliche Begabung und eine hohe Leistungsmotivation mitbringen müssen. Vor allem aber würde ihre Stimme nicht dem angestrebten Klangbild eines Knabenchores entsprechen. Das würde aus anatomischen Unterschieden zwischen Mädchen und Jungen resultieren. Aus diesen kunstfreiheitlichen Gründen werden häufig Mädchen bei dem Knabenchor abgelehnt.

 

Die Verhandlung vor dem VG Berlin ist am kommenden Freitag. Wie der Rechtsstreit ausgeht, bleibt abzuwarten. Wir lassen es dich auf jeden Fall hier wissen. In der Zwischenzeit kannst Du Dir kostenlos die Lerneinheiten zur Kunstfreiheit, zum Diskriminierungsverbot und zum allgemeinen Gleichheitssatz anschauen und Dein Wissen vertiefen:

 - **[Lerneinheit zum allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 I GG](https://jura-online.de/lernen/allgemeiner-gleichheitssatz-art-3-i-gg/309/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_Im_Knabenchor_ist_kein_Platz_fuer_Maedchen_Kunstfreiheit_oder_Diskriminierung)**,

 - **[Lerneinheit zum Diskriminierungsverbot aus Art. 3 III GG](https://jura-online.de/lernen/diskriminierungsverbot-art-3-iii-gg/289/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_Im_Knabenchor_ist_kein_Platz_fuer_Maedchen_Kunstfreiheit_oder_Diskriminierung)**,

 - **[Lerneinheit zur Kunstfreiheit aus Art. 5 III GG.](https://jura-online.de/lernen/kunstfreiheit-art-5-iii-gg/308/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_Im_Knabenchor_ist_kein_Platz_fuer_Maedchen_Kunstfreiheit_oder_Diskriminierung)**

 
UPDATE:Urteil des VG Berlin