Doping im Boxsport: Körperverletzung des Gegners?

A. Sachverhalt (leicht abgewandelt)

A war unter dem Künstlernamen „F S“ als Profiboxer tätig und erzielte unmittelbar und mittelbar durch den Sport erhebliche Einnahmen. Im Februar 2016 bestritt er einen von der World Boxing Association (WBA) organisierten internationalen Boxwettkampf um die Meisterschaft im Supermittelgewicht gegen den Boxgegner G, den er gewann. Im Lauf des Kampfes schlug A seinen Gegner mit üblichen Boxhandschuhen mehrfach, unter anderem gegen den Kopf und den Oberkörper. Der Gegner erlitt Hämatome und Nasenbluten. Eine im Anschluss an diesen Wettkampf nach der Pressekonferenz um ungefähr 1:21 Uhr entnommene Urinprobe wies sowohl in der A-Probe als auch in der B-Probe 3`-Hydroxystanozolol Glucuronid auf. Dies entspricht der Einnahme der verbotenen Dopingsubstanz Stanozolol, wobei Stanozolol ausdrücklich in der Anlage I des Internationalen Übereinkommens gegen Doping als Dopingmittel geführt wird.

A trainierte für den Wettkampf gegen G mit seinem Trainer zumeist in seinem eigenen BoxGym und nahm in dieser Vorbereitungszeit das Stanozolol in unbekannter Darreichungsform ein, um einen kontinuierlichen Kraftzuwachs zu erlangen. Er wollte auf diese Weise seine Muskulatur stimulieren und definieren, um bei Boxschlägen gegen G erhöhte Schnellkraft und erhöhte Maximalkraft zu erlangen. Auf diese Weise wollte er den Wettkampf und den Titel sowie die Preisgelder und sonstigen mit dem Sieg verbundenen Einnahmen erlangen: Der Angeschuldigte wusste, dass es sich bei Stanozolol um ein verbotenes Dopingmittel handelte und nahm es dennoch zur Leistungssteigerung in der Absicht ein, sich Vorteile in dem Boxkampf zu verschaffen. Hierbei nahm er es auch billigend in Kauf, dass sein Gegner G in Kenntnis seines Dopings den Boxkampf nicht mit ihm bestritten hätte und er ihm dennoch mit seinen Boxhandschuhen Schmerzen zufügte.

Strafbarkeit des A wegen Körperverletzungsdelikten?

Anmerkung: Eventuell erforderliche Strafanträge wurden gestellt.

 

B. Die Entscheidung des OLG Köln (Beschl. v. 4.4.2019 – 2 Ws 122/19)

I. Strafbarkeit des A wegen vorsätzlicher Körperverletzung gemäß § 223 I StGB

A könnte sich wegen vorsätzlicher Körperverletzung gemäß § 223 I StGB strafbar gemacht haben, indem er seinen Boxgegner mehrfach schlug.

1. Tatbestand

A hat seinen Gegner mehrfach geschlagen, wodurch dieser Hämatome erlitt. A hat seinen Gegner damit übel und unangemessen behandelt, wodurch dessen körperliches Wohlbefinden mehr als nur unerheblich beeinträchtigt wurde. Zudem hat er bei ihm einen vom Normalzustand nachteilig abweichenden Gesundheitszustand hervorgerufen. Damit hat A seinen Gegner körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt.

In der Literatur wird kontrovers diskutiert, ob beim Kampfsport Einschränkungen auf Tatbestandsebene zu machen sind:

Teilweise werden bei regelgerechtem Verhalten bereits eine körperliche Misshandlung und eine Gesundheitsschädigung verneint. Andere meinen, dass es bei regelgerechtem sportlichen Verhalten an der objektiven Zurechnung des Körperverletzungserfolgs fehle. Dafür kann man entweder annehmen, dass sich der Täter im Rahmen des erlaubten Risikos halte oder dass sich der Gegner eigenverantwortlich selbst gefährde. Gegen all diese Lösungen auf Tatbestandsebene spricht jedoch, dass A gedopt und sein Verhalten damit nicht regelgerecht war. Daher hat A den objektiven Tatbestand erfüllt. Zudem handelte A vorsätzlich.

 

2. Rechtswidrigkeit

G könnte in die Körperverletzung eingewilligt haben. Dann hätte A nicht rechtswidrig gehandelt.

Dass G in die Körperverletzung einwilligen kann, ergibt sich aus § 228 StGB, der der Zulässigkeit der Einwilligung jedoch zugleich Grenzen setzt. Die Wirksamkeit der gewohnheitsrechtlich anerkannten rechtfertigenden Einwilligung setzt im Fall des Kampfsports voraus, dass der einwilligende Gegner Wesen, Bedeutung und Tragweite seiner Entscheidung erfasst. Das muss generell der Fall sein (sog. Einwilligungsfähigkeit) und zum anderen auch im konkreten Einzelfall, indem der Einwilligende keinen rechtsgutsbezogenen Irrtümern unterliegt. Auf dieser Grundlage verneint der Senat im Hinblick auf die die Schnelligkeit und Schlagkraft fördernde Wirkung des Dopings durch A  eine wirksame Einwilligung des G:

„Die vom Teilnehmer eines Boxkampfes zumindest konkludent erteilte Einwilligung erstreckt sich ausschließlich auf solche Verletzungen, die bei regelkonformem Verhalten des Gegners üblich und zu erwarten sind. Doping als schwere Missachtung der anerkannten Sport- und Wettkampfregeln, die der Gegner nicht zu erwarten braucht (Rönnau in: Laufhütte u.a., StGB Leipziger Kommentar, 12. Aufl. 2007, Vorbemerkungen zu den §§ 32 ff, Rn. 164), kann der wirksamen Einwilligung entgegenstehen.“

Damit handelte A rechtswidrig.

3. Schuld

A handelte auch schuldhaft.

4. Ergebnis

A hat sich wegen vorsätzlicher Körperverletzung gemäß § 223 I StGB strafbar gemacht. Ein Strafantrag (§ 230 StGB) liegt vor.

II. Strafbarkeit wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 I Nr. 2 und 5 StGB

Der Senat verneint aber die Voraussetzungen des § 224 StGB:

„Bei den eingesetzten Boxhandschuhen handelt es sich allerdings um bestimmungsgemäß in Einsatz gebrachte Sportgeräte, nicht um gefährliche Werkzeuge im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Auch die Tatbegehung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB ist zu verneinen. Denn es fehlt nach Aktenlage bereits an einem belastbaren Anhalt für solche Umstände, die potentiell geeignet wären, eine Gefahr für das Leben des gegnerischen Boxers H zu begründen. Jedenfalls ist aber die Annahme eines dahingehenden Vorsatzes des Angeklagten nach Aktenlage nicht ersichtlich.“

 

C. Fazit

Felix Sturm schreibt Rechtsgeschichte: Zum ersten Mal wird sich ein gedopter Profiboxer wegen Körperverletzung eines Gegners in der Hauptverhandlung eines Strafgerichts in Deutschland verantworten müssen (zudem wird ihm in der Anklage ein Verstoß gegen das Gesetz gegen Doping im Sport (AntiDopG) zur Last gelegt).

Unklar bleibt, warum die Staatsanwaltschaft nicht auch Anklage wegen (versuchten) Betruges (§§ 263, 22, 23 StGB) erhoben hat. Immerhin hat das OLG Stuttgart vor einigen Jahren eine Anklage wegen Betruges gegen einen bei der Tour de France gedopten Radrennfahrer zur Hauptverhandlung zugelassen. Im Boxsport dürfte Entsprechendes gelten.