Examensreport: ÖR II 1. Examen April 2019 in NRW

Sachverhalt (beruht auf einem Gedächtnisprotokoll)

 

AusgangsfallDer Landwirt W findet auf einem abgelegenen Feldweg einen kleinen abgemagerten und verwahrlosten Mischlingshund. W meldet sich bei der Stadt A und schildert die Situation. A schaltet wiederum den Kreis K ein, sodass der Landrat des K, als zuständige Behörde nach § 15 Abs. 1 Satz 1 TierSchG, den Hund in ein Tierheim unterbringt. Nachdem der Hund wieder aufgepäppelt wurde, werden von dem nun „Casper“ genannten Hund Bilder zur Vermittlung veröffentlicht.

Daraufhin meldet sich ein Anrufer und meint, aufgrund der Fellzeichnung zu erkennen, dass „Casper“ dem in A wohnhaften N gehört. Der Landrat schickt deshalb zuständige Behördenmitarbeiter zu N. Bei N angekommen entdecken diese, dass das gesamte Grundstück von N einen verwahrlosten Eindruck macht. Auf dem Grundstück wird schnell ein weiterer schlecht aussehender Hund namens „Samy“ (Schulterhöhe 70 cm) vorgefunden. Dabei ist der Hundezwinger völlig verdreckt - in das Innere ragen rostige Nägel, der Boden ist voller Kot, der Futternapf dreckig und der Wassernapf leer. Darüber hinaus ist Samy deutlich abgemagert, die Rippen stehen hervor. Auf Ansprache reagiert er verängstigt, aber keinesfalls aggressiv. Außerdem ist sein Fell dreckig und verfilzt, an den Ohren finden sich zahlreiche Zecken.

Auf Nachfrage der Mitarbeiter bestätigt N, dass er Casper in einem entfernten Ortsteil von A ausgesetzt habe, da dieser ständig gebellt und er das einfach nicht mehr ausgehalten habe. Casper sei aber -was zutreffend ist- zum Zeitpunkt des Aussetzens gut genährt gewesen. Dabei war Casper von Geburt an bei N gewesen. Ferner sei N ebenfalls schon aufgefallen, dass Samy abgenommen habe, das läge aber nur daran, meint N, dass Samy Casper so schrecklich vermisse. N will Casper aber keinesfalls zurück haben. Vielmehr habe er einen neuen Hund, Brutus (ebenfalls Schulterhöhe 70 cm) gekauft. Nach seinen Erfahrungen mit Samy und Casper, habe N Brutus aber direkt zum Hundetrainer gebracht. Brutus solle als Wachhund dienen, denn dazu sei Samy nicht zu gebrauchen.

Daraufhin untersagt der Landrat, gestützt auf § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG, dem N endgültig die Haltung von Hunden. Er begründet dies damit, dass N durch die Aussetzung von Casper gegen das Verbot in § 3 Satz 1 Nr. 3 TierSchG verstoßen habe und darin zugleich eine grobe Zuwiderhandlung gegen § 2 TierSchG zu sehen sei. Außerdem sei aufgrund der Haltung von Samy und dessen Zustand davon auszugehen, dass N schon die Grundbelange und Bedürfnisse des Tierschutzes nicht beachte. N sei es entweder gleichgültig oder gar schlicht mit der Haltung von Hunden überfordert. Nachdem er Casper bereits ausgesetzt habe, bestehe jederzeit die Gefahr, dass Samy das gleiche Schicksal drohe. Denn N habe bereits angekündigt, dass Samy nicht mehr als Wachhund zu gebrauchen sei. Auch für Brutus bestehe nun die gegenwärtige Gefahr, nicht artgerecht gehalten zu werden. Deswegen würden Samy und Brutus vorübergehend in ein Tierheim untergebracht werden. N könne diese aber wieder bekommen, sobald er einen Sachkundenachweis erbracht habe und nachweisen könne, dass der Zwinger nun artgerecht gestaltet sei.

N ist darüber sehr empört, er will die Untersagung nicht hinnehmen. Er erhebt also form- und fristgerecht Klage vor dem örtlich zuständigen Verwaltungsgericht. N meint zum einen sei der Landrat von K gar nicht zuständig, vielmehr wäre das LHundeG einschlägig. Zum anderen sei die Untersagung auch unverhältnismäßig. Der Landrat hält dem entgegen, dass er nicht zum Schutz einer Gefahr durch die Hunde tätig geworden sei. Zudem sei das Tierwohl ein hohes Schutzgut, das Eigentum des N müsste daher zurückstehen.

Hat die Klage des N Aussicht auf Erfolg?

 

FallabwandlungDer Landwirt W findet den Hund und meldet dies wie im Ausgangsfall der Stadt A. Diese möchte, dass der Landrat von K tätig wird, schließlich sei A zwar nach § 967 BGB die Fundbehörde, allerdings sei der Hund keine Fundsache, da der Eigentümer sein Eigentum aufgegeben habe. K wendet darauf ein, dass § 3 Satz 1 Nr. 3 TierSchG ein Verbot für die Eigentumsaufgabe normiere, deshalb sei der Hund, auch wenn ersichtlich ausgesetzt, nicht herrenlos sondern nur besitzlos. Also sei A zuständig.

Nachdem ein Tierarzt den Hund untersucht hat und befindet, er müsse dringend versorgt werden, beschließt A den Hund zu versorgen. Unverzüglich wird  K von A darüber unterrichtet, dass man etwaige Kosten für die Versorgung von K zurückverlangen werde. Casper wird in ein Tierheim gebracht. Transport und Unterbringung kosten 384,00 Euro.

Nun verlangt A von K Aufwendungsersatz. A meint, sie sei zugunsten von K tätig geworden. Darauf wendet K ein, er sei zum einen gar nicht zuständig und zum anderen habe A zumindest auch eigene Aufgaben wahrgenommen. Außerdem verstieße ein Aufwendungsersatzanspruch gegen die Grundgedanken des öffentlichen Rechts und umginge festgeschriebene Zuständigkeiten. A erhebt sodann vor dem örtlich zuständigen Verwaltungsgericht form- und fristgerecht Klage.

Hat die Klage der Stadt A Aussicht auf Erfolg?

 

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