BGH zur Reichweite des Merkmals "bei dem Betrieb" iSv § 7 I StVG

A. Sachverhalt (leicht abgewandelt)

B verursachte mit ihrem Pkw Opel am 7. April 2015 gegen 14.30 Uhr - allein verschuldet - einen Verkehrsunfall, bei dem der Pkw Mercedes des V, der Beifahrer war, im Frontbereich erheblich beschädigt wurde. Der nach dem Unfall nicht mehr fahrbereite Mercedes wurde zunächst auf das Betriebsgelände eines Abschleppdienstes verbracht und von dort am nächsten Tag auf Veranlassung des V von J, der Inhaber eines Autohandels mit Kfz-Werkstatt war, abgeholt und auf sein Betriebsgelände geschleppt. J schob den Mercedes in seine Werkstatt und zog den Schlüssel; die Batterien klemmte er nicht ab. In der darauffolgenden Nacht auf den 9. April 2015 kam es gegen 0.30 Uhr zu einem Kurzschluss am zum Kühlerlüfter-Motor führenden Leitungssatz im Frontbereich des in der Werkstatt befindlichen Pkw Mercedes, der durch die mechanische Einwirkung auf die elektrischen Leiter in Folge des Unfallgeschehens ausgelöst wurde. Der Kurzschluss führte zu einem großflächigen Brand in der Werkstattgarage mit einem Übergreifen des Feuers auf das benachbarte Wohnhaus des J. Es entstand ein Schaden in Höhe von 100.000 Euro.

K ist Gebäudeversicherer des J und ersetzt den Gebäudeschaden. Nun verlangt er Regress bei V. Zu Recht?

 

B. Die Entscheidung des BGH (Urt. v. 26.3.2019 – VI ZR 236/18)

 

I. Anspruch aus § 7 I StVG iVm § 86 I VVG

K könnte gegen V ein Anspruch auf Zahlung von 100.000 Euro aus § 7 I StVG i.V.m. § 86 I VVG zustehen.

 

1. Anspruchsübergang gemäß § 86 I VVG

K hat als Schadensversicherer dem Versicherungsnehmer J den Schaden ersetzt, sodass Schadensersatzansprüche des J gegen V auf K übergegangen sind (§ 86 I VVG). Dazu müsste ein Anspruch des J gegen V gemäß § 7 I StVG bestanden haben.

 

2. Anspruch aus § 7 I StVG

a. Haftungstatbestand

7 I StVG setzt voraus, dass eine Sache bei dem Betrieb eines Fahrzeugs beschädigt wird. Der BGH fasst dabei die Grundsätze über die am Schutzzweck von § 7 I StVG orientierte Auslegung des Merkmals „bei dem Betrieb“ wie folgt zusammen:

„Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist dieses Haftungsmerkmal entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Norm weit auszulegen. Denn die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kraftfahrzeugs erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird; die Vorschrift will daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe erfassen. Ein Schaden ist demgemäß bereits dann “bei dem Betrieb” eines Kraftfahrzeugs entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, d.h. wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden ist ( Senatsurteile vom 24. März 2015 - VI ZR 265/14 , NJW 2015, 1681 Rn. 5; vom 21. Januar 2014 - VI ZR 253/13 , BGHZ 199, 377 Rn. 5; vom 31. Januar 2012 - VI ZR 43/11 , BGHZ 192, 261 Rn. 17; vgl. ferner Senatsurteil vom 5. Juli 1988 - VI ZR 346/87 , BGHZ 105, 65, 66 f. ). Erforderlich ist aber stets, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll, d.h. die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist ( Senatsurteile vom 24. März 2015 - VI ZR 265/14 , NJW 2015, 1681 Rn. 5; vom 21. Januar 2014 - VI ZR 253/13 , BGHZ 199, 377 Rn. 5; vom 31. Januar 2012 - VI ZR 43/11 , BGHZ 192, 261 Rn. 17; vgl. ferner Senatsurteil vom 3. Juli 1962 - VI ZR 184/61 , BGHZ 37, 311, 315 ). Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit maßgeblich darauf an, dass die Schadensursache in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht (vgl. Senatsurteile vom 24. März 2015 - VI ZR 265/14 , NJW 2015, 1681 Rn. 5; vom 21. Januar 2014 - VI ZR 253/13 , BGHZ 199, 377 Rn. 5; vom 26. Februar 2013 - VI ZR 116/12 , NJW 2013, 1679 Rn. 15; vom 13. Juli 1982 - VI ZR 113/81 , NJW 1982, 2669; vom 3. Juli 1962 - VI ZR 184/61 , BGHZ 37, 311, 317 f. ).“

 

Treue Blogleser wissen, dass der BGH vor einigen Jahren entschieden hatte, dass auch eine durch einen technischen Defekt einer Betriebseinrichtung verursachte Selbstentzündung eines Fahrzeugs bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden sein könne. Das spricht dafür, in diesem Fall erst recht die Voraussetzungen von § 7 I StVG zu bejahen.

Das Berufungsgericht hatte indes vertreten, dass der nunmehrige Fall jener Konstellation der Selbstentzündung eines Pkw nicht vergleichbar sei. Die unfallbeteiligten Fahrzeuge seien bereits endgültig gesichert gewesen. Vergleichbar sei nicht der Fall einer Selbstentzündung, sondern eher die Konstellation, in der ein Dritter den Wagen vorsätzlich in Brand setze, weil J durch das Unterlasen des Abklemmens der Batterie grob fahrlässig von außen in das Geschehen eingegriffen habe.

Der BGH tritt dem entgegen. Das Brandgeschehen wurde durch einen Kurzschluss am zum Kühlerlüfter-Motor führenden Leitungssatz des Pkw Mercedes ausgelöst, der seinerseits auf das vorangegangene Unfallgeschehen vom 7. April 2015 und die dabei aufgetretene mechanische Einwirkung auf die elektrischen Leiter im Frontbereich des Pkw Mercedes zurückzuführen ist. Die schadensursächliche Gefahrenlage sei daher unmittelbar durch den Unfall und bei dem Betrieb der am Unfall beteiligten Kraftfahrzeuge geschaffen worden. Dass sich der geltend gemachte Brandfolgeschaden erst nach einer zeitlichen Verzögerung von eineinhalb Tagen realisiert hat, vermöge daran nichts zu ändern, da die einmal geschaffene Gefahrenlage fort- und nachwirke. Daher komme es auf die Grundsätze der Entscheidung zur „Selbstentzündung“ gar nicht an:

„Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bedarf es daher keiner Entscheidung, ob die Grundsätze des Senatsurteils vom 21. Januar 2014 (VI ZR 253/13 , BGHZ 199, 377 ; dem folgend OLG Karlsruhe, NJW-RR 2015, 866; OLG Köln, r+s 2018, 320; OLG Naumburg, r+s 2016, 150; Zorn, r+s 2018, 322; zuvor bereits Grüneberg, NZV 2001, 109, 111 f.; kritisch LG Heidelberg, r+s 2016, 481, 482 ff.; LG Köln, r+s 2017, 655; Burmann/Jahnke,DAR 2016, 313, 319; Burmann in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 25. Aufl., § 7 StVG Rn. 9; Herbers, NZV 2014, 208; Lemcke, r+s 2014, 195; ders., r+s 2016, 152; Schwab,DAR 2014, 197), wonach auch der auf einer - durch einen technischen Defekt einer Betriebseinrichtung verursachten - Selbstentzündung eines in einer Tiefgarage geparkten Pkw beruhende Brandschaden der Betriebsgefahr dieses Fahrzeugs zuzurechnen ist, auf die vorliegende Sachverhaltskonstellation eines nicht mehr fahrtüchtigen und eben deshalb in eine Werkstatt verbrachten Fahrzeugs zu übertragen ist. Denn im Streitfall wirkten sich noch unmittelbar durch den Fahrbetrieb hervorgerufene Umstände aus, ist doch das Kurzschlussgeschehen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts durch den Verkehrsunfall vom 7. April 2015 angelegt worden (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 2011, 317, juris Rn. 21 ff.; Burmann/Jahnke,DAR 2016, 313, 319; Kaufmann in Geigel, Haftpflichtprozess, 27. Aufl., Kap. 25 Rn. 59).“

Möglicherweise wurde der haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang durch das Dazwischentreten des J unterbrochen, der es in sorgfaltswidriger Weise unterlassen hat, die Batterien des Pkw Mercedes vor dem Verbringen in seine Werkstatt abzuklemmen. So hatte das OLG Celle als Vorinstanz gesehen und argumentiert, dass J grob fahrlässig in das Geschehen eingegriffen habe. Das Unfallgeschehen sei soweit abgeschlossen gewesen, dass die beteiligten Fahrzeuge von der Unfallstelle bereits entfernt und sicher - sogar außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes - verwahrt gewesen seien. Das Zweitgeschehen stehe nicht mehr in einem hinreichend engen Zusammenhang mit der unfallspezifischen Gefahrensituation. Der Zweitschaden sei von dem Erstunfall räumlich und zeitlich deutlich entfernt und hinzu komme ein in die Kausalkette maßgeblich eintretender Dritter, der durch sein Verhalten den Schaden so “prägend” verursacht habe, dass der vorangegangene Betrieb nicht mehr adäquat kausal sei. Der Schaden sei nicht “im Eifer des Gefechts” entstanden, sondern eigenverantwortlich bei dem Einstellen des ersichtlich stark unfallgeschädigten Pkws in die Garage, ohne die Batterie abzuklemmen.

 

Der BGH fasst zunächst seine Rechtsprechung zusammen:

„Für die haftungsrechtliche Würdigung derartiger Fallgestaltungen hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Beurteilungsgrundsätze entwickelt. Danach kann, wenn ein Schaden zwar bei rein naturwissenschaftlicher Betrachtung mit der Handlung des Schädigers in einem kausalen Zusammenhang steht, dieser Schaden jedoch entscheidend durch ein völlig ungewöhnliches und unsachgemäßes Verhalten einer anderen Person ausgelöst worden ist, die Grenze überschritten sein, bis zu der dem Erstschädiger der Zweiteingriff und dessen Auswirkungen als haftungsausfüllender Folgeschaden seines Verhaltens zugerechnet werden können. Insoweit ist eine wertende Betrachtung geboten. Hat sich aus dieser Sicht im Zweiteingriff nicht mehr das Schadensrisiko des Ersteingriffs verwirklicht, war dieses Risiko vielmehr schon gänzlich abgeklungen und besteht deshalb zwischen beiden Eingriffen bei wertender Betrachtung nur ein “äußerlicher”, gleichsam “zufälliger” Zusammenhang, dann kann vom Erstschädiger billigerweise nicht verlangt werden, dem Geschädigten auch für die Folgen des Zweiteingriffs einstehen zu müssen ( Senatsurteile vom 10. Dezember 1996 - VI ZR 14/96 , NJW 1997, 865, 866; vom 20. September 1988 - VI ZR 37/88 , NJW 1989, 767, 768; vgl. ferner Senatsurteile vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12 , BGHZ 199, 237 Rn. 55; vom 26. Februar 2013 - VI ZR 116/12 , NJW 2013, 1679 Rn. 10; vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 286/09 , NJW 2011, 292 Rn. 20; vom 16. Februar 1972 - VI ZR 128/70 , BGHZ 58, 162, 165 ff. ; BGH, Urteil vom 10. Mai 1990 - IX ZR 113/89 , NJW 1990, 2882, 2883 f.). Allein ein - auch grob fahrlässiger - Sorgfaltspflichtverstoß des hinzutretenden Dritten reicht hierfür jedoch in der Regel nicht (vgl. Senatsurteil vom 9. März 1965 - VI ZR 218/63 , BGHZ 43, 178, 181 f. ). Insbesondere werden dem Schädiger auch Fehler der Person zugerechnet, die der Geschädigte zur Abwicklung oder Beseitigung des Schadens hinzuzieht (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 1999 - III ZR 98/99 , NJW 2000, 947, 948; Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl., vor § 249 Rn. 47 f. mwN). Der Schädiger kann sich daher regelmäßig nicht mit dem Vorbringen entlasten, ein anderer habe die von ihm geschaffene Gefahrenlage pflichtwidrig nicht beseitigt (vgl. Senatsurteil vom 13. Juli 1982 - VI ZR 113/81 , NJW 1982, 2669).“

 

Danach bejaht er den Zurechnungszusammenhang:

„Die Gefahr eines Kurzschlusses wurde durch die unfallbedingte Deformation des Frontbereichs des Pkw Mercedes angelegt, der Pkw Mercedes im Auftrag des erstgeschädigten Versicherungsnehmers der Beklagten zu 1 zur Begutachtung und anschließenden Reparatur des Unfallschadens in die Werkstatt des Zeugen J. verbracht. Durch den kurzschlussbedingten Brand zunächst des Pkw Mercedes und später der Werkstatt und der umgebenden Gebäude hat sich das fortwirkende Risiko der Erstschädigung verwirklicht. Der festgestellte Sorgfaltspflichtverstoß des vom Erstgeschädigten mit der Schadensbeseitigung beauftragten Zeugen J. ist auch nicht so ungewöhnlich grob, dass der Zurechnungszusammenhang ausnahmsweise entfallen wäre. Der festgestellte Sorgfaltspflichtverstoß des Zeugen J. erfolgte im Zusammenhang mit der vom Erstgeschädigten in Auftrag gegebenen Schadensbehebung und erschöpfte sich darin, die durch den Unfall geschaffene Gefahrenlage nicht beseitigt zu haben.“

 

b. Rechtsfolge

J muss sich wegen der nicht abgeklemmten Batterie aber ein Mitverschulden anrechnen lassen (§ 9 StVG, § 254 BGB). Die Mitverschuldensquote kann hier mit mindestens 40 % angenommen werden, so dass K maximal ein Anspruch in Höhe von 60.000 Euro zusteht.

 

II. § 18 StVG, § 823 I BGB iVm § 86 I VVG

Verschuldensabhängige Ansprüche scheiden mangels Verschulden des V aus, ebenso ein Anspruch aus § 18 StVG, weil V nicht Fahrzeugführer war.

 

C. Fazit

Die Halterhaftung ist überaus praxisrelevant und sollte daher auch in Studium und Referendariat nicht vernachlässigt werden. Reizvoll aus Sicht der Prüfungsämter ist vor allem, dass sich die Auslegung des Merkmals „bei dem Betrieb“ am Schutzzweck der Gefährdungshaftung zu orientieren hat und eine wertende Betrachtung erfordert. Dabei können Kandidatinnen und Kandidaten zeigen, dass sie ihr juristisches Handwerkszeug verstehen und zu argumentieren wissen.

 

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