Examensreport: ÖR I 1. Examen April 2019 in NRW

Sachverhalt (beruht auf einem Gedächtnisprotokoll)

 

AusgangsfallDie Spielsucht hat in den letzten Jahren erheblich zugenommen. Diese entsteht insbesondere durch die Nutzung von Spielautomaten in den bekannten Spielhallen. Die Bundesregierung entschließt sich dem entgegenzutreten. Denn bisher regeln das Bundespielgesetz und die Bundesspielverordnung, erlassen durch den zuständigen Minister für Wirtschaft, die Vorgaben für Spielhallen. Anstatt die bestehenden Regeln über die Ausgestaltung der Spielhallen weiter zu verschärfen -was möglich gewesen wäre- wird die sogenannte „Sachkunde“ eingeführt. Hierdurch sollen Spielsüchtige und solche die gefährdet sind frühzeitig erkannt werden, sodass diesen Menschen Hilfsangebote unterbreitet werden können. Das BSpielG und die Verordnung sind aus dem Jahr 1995. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Bund noch die Gesetzgebungskompetenz für die Spielhallen. Nach der Föderalismusreform 2006 hat er sie allerdings verloren. Jedoch hat bislang keines der Bundesländer in Deutschland von seiner Ersetzungsbefugnis Gebrauch gemacht.

Nach einem ordnungsgemäßen Verfahren wird in das BSpielG § 10a BSpielG eingefügt.
§ 10a BSpielG

Absatz 1: Die Genehmigung zum Betrieb einer Spielhalle ist nur zu erteilen, wenn der Betreiber einen Sachkundenachweis vorlegt. Ferner ist der Betrieb so zu organisieren, dass stets ein Mitarbeiter da ist, der entsprechende Qualifikationen hat.

Absatz 2: Das Nähere regelt das zuständige Ministerium in einer Verordnung.

Absatz 3: Erteilte Genehmigungen bleiben wirksam.

 

Das BSpielG wird also ordnungsgemäß am 14.11.2018 verkündet und tritt am nächsten Tag in Kraft. Da der Bundestag eine einheitliche Regelung anstrebt, entschließt er sich auch die BSpielV durch den Wirtschaftsminister zu ändern. Hier wird § 3a BSpielV neu eingefügt.

 
§ 3a BSpielV

Absatz 1: Prüfverfahren für den Sachkundenachweis

Absatz 2: Das Nähere regeln die zuständigen Industrie- und Handelskammern per Satzung.

 

Die nordrhein-westfälische Landesregierung ist darüber empört und findet, der Bund verletze ihre Gesetzgebungskompetenz. Sie möchte gegen das Gesetz nun vorgehen und es beseitigt wissen.

**Frage 1:**Welches Verfahren könnte die Landesregierung NRW sinnvoller Weise vor dem BVerfG anstrengen? Die Zulässigkeit und die Begründetheit sind nicht zu prüfen.

 

FallfortsetzungG möchte unbedingt eine Spielhalle eröffnen. Er weigert sich aber einen Sachkundenachweis zu erwerben. Gegen die Nichterteilung der Genehmigung erhebt er vor dem zuständigen VG Klage. Abgesehen von dem Sachkundenachweis erfüllt er alle Voraussetzungen. Das VG hält § 10a BSpielG und § 3a BSpielV für verfassungswidrig. Mit ordnungsgemäßer Begründung legt es nach Art. 100 GG dem BVerfG die Sache vor und setzt das Verfahren aus. Dabei begründet es die Verfassungswidrigkeit wie folgt: 

Der Bund habe keine Gesetzgebungskompetenz, zwar gelte nach Art. 125a I GG altes Recht fort – er könne dieses aber nicht mehr ändern. Falls der Bund eine Befugnis hatte, so hat er den Rahmen dieser jedenfalls überschritten. Ferner durfte der Bundestag nicht anstelle des Verordnungsgebers die BSpelV ändern. Jedenfalls war die Weiterübertragung von Befugnissen auf die Industrie- und Handelskammern verfassungswidrig, da nach Art. 80 I Satz 4 GG dafür eine Grundlage im Gesetz vorgesehen sein muss. Letztlich seien § 10a BSpielG und § 3a BSpielV auch nicht verhältnismäßig, da sie gegen Grundrechte verstoßen würden.

Im Verfahren vor dem BVerfG äußert sich der Bundestag wie folgt: Es sei zutreffend, dass der Bund grundsätzlich keine Gesetzgebungskompetenz mehr habe, allerdings könnten die Länder durch ihre Untätigkeit nicht die Entwicklung der Gesetzgebung blockieren. Außerdem wollte der Bundestag mit der Änderung der BSpielV eine einheitliche Regelung erlassen. Aus dem gleichen Grund ist auch die Übertragung der genauen Ausgestaltung an die IHK zulässig. Zudem seien die Maßnahmen auch verhältnismäßig. Die Schulung daure nur einen Tag mit Ablegung der Prüfung am Folgetag. Ferner fielen Kosten nur in Höhe von 100€ an.

**Frage 2:**Prüfen Sie die Zulässigkeit der konkreten Normenkontrolle.
**Frage 3:**Sind § 10a BspielG und § 3a BspielG verfassungsgemäß?

 

**Bearbeitervermerk:**Auf Art. 3 GG ist nicht einzugehen. BSpielG und BSpielV bilden abschließende Regelungen, auf die GewO ist nicht einzugehen. Industrie- und Handelskammer sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und dazu befugt Satzungen zu erlassen.

 

 

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