A. Sachverhalt (leicht abgewandelt)
B vertreibt gewerblich unter anderem Einbauküchen. K ist Verbraucher. Am 20. April 2015 schlossen die Parteien auf der alle zwei Jahre stattfindenden “Messe Rosenheim” an einem Stand der B einen schriftlichen Kaufvertrag über eine Einbauküche (Modell “P.”) zum Gesamtpreis von 10.000 Euro. Bei der “Messe Rosenheim” handelt es sich um eine klassische Verkaufsmesse, bei der das interessierte Publikum in 14 Ausstellungshallen mit 19 unterschiedlichen Branchen und deren Kaufangeboten in Kontakt treten können. Die Produktpalette ist breit gefächert und erfasst auch hochwertige Gegenstände, die in einem “bunten Mix” verschiedener Branchen - über sämtliche Hallen verteilt - präsentiert werden. Auf der Messe sind neben Unternehmern, die einen Vertragsabschluss auf der Messe erzielen wollten, auch Aussteller vertreten, die einen Messestand primär oder ausschließlich zu Informationszwecken unterhalten haben (bspw. die Agentur für Arbeit, die AOK, der Arbeiter-Samariter-Bund). Eine Widerrufsbelehrung enthält der Kaufvertrag nicht. Noch am 20. April 2015 widerrief K seine auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung. B verlangt von K die Kaufpreiszahlung.
Zu Recht?
B. Die Entscheidung des BGH (Urt. v. 10.4.2019 – VIII ZR 82/17)
Anspruch aus § 433 II BGB
B könnte gegen K ein Anspruch auf Zahlung von 10.000 Euro aus § 433 II BGB zustehen.
I. Anspruch entstanden
Die Parteien haben einen wirksamen Kaufvertrag über die Lieferung einer Einbauküche zum Preis von 10.000 Euro geschlossen. Der Anspruch aus § 433 II BGB ist damit entstanden.
II. Anspruch erloschen
Der Anspruch könnte erloschen sein, wenn K den Vertrag ordnungsgemäß widerrufen hätte (§ 355 I BGB).
1. Widerrufserklärung
K hat den Widerruf fristgerecht i.S.d. § 355 I, II BGB erklärt.
2. Widerrufsrecht
Ein Widerrufsrecht könnte sich aus § 312g I BGB ergeben. Danach steht Verbrauchern bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ein Widerrufsrecht zu. Dabei handelt es sich um Verträge, die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist (§ 312b I Nr. 1 BGB).
K ist Verbraucher (§ 13 BGB), B Unternehmer (§ 14 BGB). Der Vertrag wurde auch bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit der beiden geschlossen. Fraglich ist, ob der Vertrag außerhalb eines Geschäftsraumes geschlossen wurde. Bei dem Messestand des K auf der „Messe Rosenheim“ dürfte es sich somit nicht um einen Geschäftsraum i.S.v. § 312b II 1 BGB handeln. Geschäftsräume im Sinne von § 312b I Nr. 1 BGB sind nach der Legaldefinition des § 312b II 1BGB unbewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt, und bewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt.
B übt seine Tätigkeit nicht dauerhaft auf der Messe aus. Er tut dies nur wenige Tage im Jahr, weswegen es auch zweifelhaft erscheint, dass er dies “für gewöhnlich” i.S.v. § 312b II 1 BGB tut, wenn man dieses Merkmal in Anlehnung an die andere Variante (“dauerhaft”) in zeitlicher Hinsicht interpretiert. Diese ausschließlich am Wortlaut orientierte Auslegung würde aber möglicherweise dem Schutzzweck der Norm nicht gerecht. Auch der BGH weist zunächst auf die europarechtliche Herkunft der Definition in § 312b II 1 BGB hin, aus der sich das Erfordernis einer europarechtskonformen Auslegung von § 312b II 1 BGB ergebe:
„Die Gesetzesformulierung in § 312b Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB ist die nahezu wortgleiche Umsetzung (BT-Drucks. 17/12637, Seite 1 f., 49) von Art. 2 Nr. 8 und Nr. 9 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Verbraucherrechterichtlinie). Das Tatbestandmerkmal in § 312b Abs. 2 Satz 1 BGB “bewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt” übernimmt dabei - dem Willen des Gesetzgebers folgend, die Verbraucherrechterichtlinie vollständig umzusetzen - die Begrifflichkeit, die der Unionsgesetzgeber in Art. 2 Nr. 9 Buchst. b der Richtlinie vorgegeben hat.“
Sodann weist der BGH daraufhin, dass der EuGH zur Auslegung der Richtlinie entschieden habe, dass auch ein Messestand ein beweglicher „Geschäftsraum“ sein könne. Maßgeblich sei, ob ein Verbraucher vernünftigerweise damit rechnen konnte, dass der betreffende Unternehmer dort seine Tätigkeiten ausübt und ihn anspricht:
“Art. 2 Nr. 9 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ist dahin auszulegen, dass ein Messestand eines Unternehmens wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende, an dem der Unternehmer seine Tätigkeiten an wenigen Tagen im Jahr ausübt, unter den Begriff “Geschäftsräume” im Sinne dieser Bestimmung fällt, wenn in Anbetracht aller tatsächlichen Umstände rund um diese Tätigkeiten und insbesondere des Erscheinungsbilds des Messestandes sowie der vor Ort selbst verbreiteten Informationen ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher vernünftigerweise damit rechnen konnte, dass der betreffende Unternehmer dort seine Tätigkeiten ausübt und ihn anspricht, um einen Vertrag zu schließen, was vom nationalen Gericht zu prüfen ist.“
Für die Frage, ob ein Messestand in einem bestimmten Fall unter den Begriff des beweglichen “Geschäftsraumes” im Sinne des Art. 2 Nr. 9 der Richtlinie 2011/83 zu subsumieren sei, sei insbesondere
“das konkrete Erscheinungsbild dieses Standes aus Sicht der Öffentlichkeit zu berücksichtigen [ist] und genauer, ob er sich in den Augen eines Durchschnittsverbrauchers als einen Ort darstellt, an dem der Unternehmer, der ihn innehat, seine Tätigkeiten, einschließlich saisonaler, für gewöhnlich ausübt, so dass ein solcher Verbraucher vernünftigerweise damit rechnen kann, dass, wenn er sich dorthin begibt, zu kommerziellen Zwecken angesprochen wird”
Dafür rekurrierte der EuGH maßgeblich auf die Erwägungsgründe 21 und 22 der Richtlinie. Daraus ergebe sich, dass es bei dem Begriff der „Geschäftsräume“ darum gehen, ob der Verbraucher durch eine kommerzielle Ansprache überrascht werden könnte:
„Zu dieser Auffassung ist der Gerichtshof vor allem mit Blick auf die von ihm zuvor erörterten Ziele der Verbraucherrechterichtlinie, insbesondere deren Erwägungsgrund 21 gelangt. Dort wird ausgeführt, dass der Verbraucher außerhalb von Geschäftsräumen des Unternehmers möglicherweise psychisch unter Druck steht oder einem Überraschungsmoment ausgesetzt ist (EuGH, Urteil vom 7. August 2018 - C-485/17, aaO Rn. 33). Darüber hinaus hat sich der Gerichtshof maßgeblich auf den Erwägungsgrund 22 der genannten Richtlinie gestützt. Mit dem dort verwendeten Begriff “Geschäftsräume” werde auf Örtlichkeiten abgezielt, an denen für einen Verbraucher der Umstand, dass er zu kommerziellen Zwecken angesprochen wird, kein Überraschungsmoment darstellt (Urteil vom 7. August 2018 - C-485/17, aaO Rn. 38). Zudem hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass “Markt- und Messestände” nach dem Erwägungsgrund 22 der Verbraucherrechterichtlinie als Geschäftsräume zu behandeln sind, wenn sie diese Bedingung erfüllen (Urteil vom 7. August 2018 - C-485/17, aaO Rn. 41).“
Danach sei der Messestand der B auf der “Messe Rosenheim” ein Geschäftsraum im Sinne von § 312b II BGB:
„Zutreffend hat das Berufungsgericht bei seiner Würdigung maßgeblich zum einen auf den für den durchschnittlichen Verbraucher erkennbaren Charakter der “Messe Rosenheim” und zum anderen auf das im Messekontext zu beurteilende konkrete Angebot der Beklagten abgestellt, das zum Abschluss des Kaufvertrags über die Einbauküche geführt hat.
So hat das Berufungsgericht festgestellt, dass es sich bei der “Messe Rosenheim” im Jahr 2015 um eine klassische Verkaufsmesse handelte, bei der das interessierte Publikum in 14 Ausstellungshallen mit 19 unterschiedlichen Branchen und deren Kaufangeboten in Kontakt treten konnte. Angesichts des offensichtlichen Verkaufscharakters der Messe und der breit gefächerten, teils auch hochwertige Gegenstände umfassenden Produktpalette, die in einem “bunten Mix” verschiedener Branchen - über sämtliche Hallen verteilt - präsentiert worden sei, habe das Angebot der Beklagten zum Kauf der hier in Rede stehenden Einbauküche für den Kläger nicht überraschend sein können, so dass von einer Überrumpelung nicht gesprochen werden könne. Diese Wertung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.“
Eine „Überrumpelung“ des K ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass auf der Messe neben Unternehmern, die einen Vertragsabschluss auf der Messe erzielen wollten, auch Aussteller vertreten gewesen seien, die einen Messestand primär oder ausschließlich zu Informationszwecken unterhalten hätten:
„Anders könnte es sich in Bezug auf den Messestand der Beklagten nur darstellen, wenn dieser - wie etwa die von der Berufungsbegründung des Klägers hierfür (neben anderen) exemplarisch benannten Stände der Agentur für Arbeit, der AOK, des Arbeiter-Samariter-Bunds oder von Handwerkern, die ihr Berufsbild vorstellen wollten - nach außen das Erscheinungsbild eines reinen Informations- oder Werbestands vermittelt hätte, an dem, entgegen dem einen anderen Eindruck vermittelnden generellen Verkaufscharakter der Messe, Verkäufe nicht getätigt würden. Dies hat das Berufungsgericht indes nicht festgestellt.“
Auch der Einwand, bei dem Kauf einer Einbauküche sei regelmäßig ein Aufmaß notwendig, so dass ein angemessen aufmerksamer Verbraucher nicht habe damit rechnen müssen, an dem Messestand der B sogleich mit einem Kaufangebot konfrontiert zu werden, rechtfertige keine andere Beurteilung:
„Denn maßgeblich ist, ob ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher angesichts der ihm erkennbaren Gesamtumstände vernünftigerweise damit rechnen konnte, dass der betreffende Unternehmer an dem Messestand eine Verkaufstätigkeit ausübt und ihn möglicherweise zu kommerziellen Zwecken ansprechen wird, um einen Vertrag zu schließen. Diese Frage ist unabhängig davon zu beurteilen, ob im Hinblick auf den im Einzelfall in Rede stehenden Kaufgegenstand weitere Maßnahmen erforderlich sind, wie etwa ein Aufmaß nach den örtlichen Gegebenheiten beim Verbraucher zu nehmen, um die vertragsgemäße Leistung ordnungsgemäß erbringen zu können.“
Damit ist der Kaufvertrag nicht außerhalb eines Geschäftsraumes im Sinne von § 312b I Nr. 1, II BGB geschlossen worden.
3. Zwischenergebnis
K steht ein Widerrufsrecht nicht zu, er hat den Vertrag nicht wirksam widerrufen. Der Anspruch des B aus § 433 II BGB ist nicht erloschen.
III. Anspruch durchsetzbar
K hat seinerseits einen Anspruch auf Lieferung der Einbauküche (§ 433 I BGB). Beide Ansprüche sind Zug-um-Zug abzuwickeln (§§ 320, 322 BGB).
IV. Ergebnis
B kann von K die Zahlung von 10.000 Euro Zug-um-Zug gegen Lieferung der Einbauküche verlangen (§§ 433 II, 320, 322 BGB).
C. Fazit
Keine Überrumpelung, kein Widerrufsrecht. So könnte man das Urteil des BGH zu Messeständen pointiert zusammenfassen. Dieser griffige Merksatz entbindet den Rechtsanwender (in Prüfung und Praxis) natürlich nicht davon, den Sachverhalt umfassend auszuwerten: Musste der Verbraucher damit rechnen, dass er an dem Messestand zu kommerziellen Zwecken angesprochen wird?
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