Der Fall Silvio S. – Sicherungsverwahrung oder nicht?

Der Fall Silvio S. – Sicherungsverwahrung oder nicht?

Mordprozess gegen Silvio S. am LG Potsdam

Die Experten, die zur Gefährlichkeit von Silvio S. Gutachten erstellen sollten, sind sich auch im Revisionsprozess noch immer nicht einig geworden – deshalb hat das LG Potsdam vorerst keine Sicherungsverwahrung angeordnet, aber einen Vorbehalt formuliert. Wie geht es weiter?  

   

Worum geht es?

Silvio S. wurde vom Landgericht Potsdam im Jahr 2016 zu lebenslanger Haft unter Feststellung der besonderen Schwere der Schuld für die Morde an zwei Jungen verurteilt. Der Mann aus dem Dorf Kaltenborn hatte im Sommer 2015 den sechs Jahre alten Jungen Elias von einem Potsdamer Spielplatz entführt und getötet. Todesursache: Gewaltsames Ersticken. Die Leiche hat er in einem Schrebergarten vergraben. Wenige Monate später – im Oktober – lockte er den vierjährigen Mohamed, der mit seiner Familie in einer Flüchtlingsunterkunft wohnte, in sein Auto. Anschließend misshandelte er den Jungen in seinem Wohnhaus und erdrosselte ihn mit seinem Gürtel. Die Leiche des Jungen legte er in eine Plastikwanne, bedeckt mit Katzenstreu. 

Die Mutter von Silvio S. erkannte ihren Sohn Wochen später auf Fahndungsfotos und schaltete die Polizei ein. Bei seiner Festnahme wegen des Mordes an Mohamed gestand er den weiteren Mord an Elias. Das Landgericht Potsdam verurteilte Silvio S. wegen zweifachen Mordes. Die von der Staatsanwaltschaft geforderte Sicherungsverwahrung, die dazu geeignet ist, die Allgemeinheit vor extrem gefährlichen Tätern zu schützen, wurde nicht verhängt. Gutachter stuften Silvio S. nicht als typischen Wiederholungstäter ein.   

Revisionsantrag der Staatsanwaltschaft stattgegeben

Im Juli diesen Jahres ging es in einem Revisionsprozess erneut um die Frage nach der Sicherungsverwahrung. Die Staatsanwaltschaft legte gegen die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung Revision beim BGH ein, der der Ansicht der Staatsanwaltschaft folgte. Also: Muss für Silvio S. nach Verbüßung seiner lebenslangen Haft die Sicherungsverwahrung angeordnet werden oder bleibt es bei dem Urteil aus 2016? 
Für die Sicherungsverwahrung muss das Gericht bei dem Angeklagten einen Hang zur Begehung weiterer schwerer Straftaten feststellen – und zwar in Form einer Prognose mit Blick auf die Zeit, nachdem er die lebenslange Haft verbüßt hat.

Das LG Potsdam hat aber keine Sicherungsverwahrung für Silvio S. angeordnet. Es erklärte, dass es den zweifachen Mörder zwar weiterhin für gefährlich halte, aber der erforderliche Hang zur Begehung schwerer Straftaten nicht eindeutig belegbar sei. Die Richter setzten aber den Vorbehalt (§ 66a StGB), dass vor einer Haftentlassung erneut über die Anordnung der Sicherungsverwahrung entschieden werden müsse. Daraufhin hat die Staatsanwaltschaft wieder Revision eingelegt, sodass sich der BGH nochmals mit dem Fall befassen muss.   

Sicherungsverwahrung als Maßregelinstrument

Die Sicherungsverwahrung ist das einschneidendste Maßregelinstrument im Strafrecht. Das Ziel: Eine unbefristete Freiheitsentziehung für (noch) nicht begangene Straftaten. Ihr Zweck liegt allein in der zukünftigen Sicherung der Gesellschaft und ihrer Mitglieder vor einzelnen, aufgrund ihres bisherigen Verhaltens als hochgefährlich eingeschätzten Tätern. Zu beachten ist an dieser Stelle aber, dass die Sicherungsverwahrung nicht als Strafe zu verstehen ist, sondern als Maßregel der Besserung und Sicherung (§§ 61 ff. StGB). 

Die Maßregeln unseres Strafrechts (neben der Sicherungsverwahrung gibt es zum Beispiel noch die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt oder das Berufsverbot, und noch weitere) knüpfen im Gegensatz zur Strafe nicht an die Schuld des Täters, sondern an dessen Gefährlichkeit an. Durch das Abstandsgebot muss in der Sicherungsverwahrung sichergestellt werden, dass ein Abstand zu dem allgemeinen Strafvollzug gewährleistet wird. Die Sicherungsverwahrten sind also im Vollzug besser zu stellen als Strafgefangene. 

Die Sicherungsverwahrung ist in ** § 66 ff. StGB** normiert und ist in materieller Hinsicht an die Anlasstat gebunden: Nur wer in schuldhafter Weise eine schwerwiegende Straftat begangen hat und verurteilt ist, kann in Sicherungsverwahrung genommen werden. Die Art und das Maß der schuldhaft verwirklichten Tat bestimmen die Zulässigkeit der Sicherungsverwahrung.

Würde man nicht an die Anlasstat anknüpfen, wäre das Maßregelinstrument nicht mit Art. 2 II GG i.V.m. Art. 1 I GG vereinbar. 

In formeller Hinsicht sind in § 66 I, II und III StGB vier Varianten der Sicherungsverwahrung zu unterscheiden, die zwischen der Anzahl begangener Straftaten/Vorverurteilungen differenzieren. Jeweils hinzutreten muss aber die in § 66 I 1 Nr. 4 geregelte materielle Voraussetzung: 
Das Gericht ordnet neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge einesHanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperliche schwerwiegend geschädigt werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist.

 

Ziel ist noch immer die Resozialisierung

Das Ziel der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ist in § 66c Nr. 1b StGB normiert. Die Gefährlichkeit des Sicherungsverwahrten soll für die Gesellschaft so gemindert werden, dass die Vollstreckung der Maßregel möglichst bald zur Bewährung ausgesetzt oder sie für erledigt erklärt werden kann. Die Voraussetzungen dafür sind in § 67d II 1 StGB (Aussetzung) und § 67d III 1 StGB (Erledigung) geregelt. Insgesamt muss nach der Rechtsprechung des BVerfG der Vollzug der Sicherungsverwahrung freiheitsorientiert und therapiegerichtet verlaufen (unter anderem durch das Abstandsgebot zum Strafvollzug). Der Vollzug muss so ausgestaltet werden, dass die Perspektive der Wiedererlangung der Freiheit sichtbar die Praxis der Unterbringung bestimmt. Grundsätzlich steht es in der Pflicht des Gesetzgebers, schon während des Strafvollzuges alle Mittel zu nutzen, um die Gefährlichkeit des Täters hier schon zu minimieren, wenn eine Sicherungsverwahrung möglich ist.  

Kritiker bezweifeln Verfassungsmäßigkeit der Sicherungsverwahrung

Es gibt aber auch Kritik und verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der Sicherungsverwahrung. Sie hat durch ihren einschneidenden Charakter auf jeden Fall das Potential, die Verfassungsmäßigkeit kritisch zu hinterfragen. Es wird unter anderem drastisch geäußert, dass der „Täter“ wie „unbrauchbares Material“ behandelt werde, das unschädlich gemacht werden müsse. Es handele sich um eine Herabwürdigung des Einzelnen. Diesen Bedenken begegnet das BVerfG mit dem Standpunkt, dass der Freiheit des Einzelnen die Sozialbindung immanent sei. 
Wer die so gebundene Freiheit zu Straftaten missbrauche und voraussichtlich weiterhin missbrauchen werden, werde in seiner Menschenwürde nicht verletzt, wenn die Gemeinschaft ihm die Freiheit entzieht.

Das BVerfG stellte unter anderem 1995 fest, dass die Sicherungsverwahrung auch nicht gegen das Bestimmtheitsgebot (Art. 103 II GG) oder das Doppelbestrafungsverbot (Art. 103 III GG) verstoße. Kritiker sehen den Bestimmtheitsgrundsatz aber trotzdem verletzt. Insbesondere könne die unscharfe Bestimmung der materiellen Voraussetzungen (also der “Hang”) dazu führen, dass die Sicherungsverwahrung unterschiedlich und nahezu willkürlich angewandt werde. 

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