Sachverhalt (beruht auf einem Gedächtnisprotokoll)
Am 21.05.2017 erließ der Rat der Europäischen Union auf Vorschlag der EU-Kommission im ordnungsgemäßen Verfahren unter Beteiligung des Europäischen Parlaments die Richtlinie 2017/48/EU zum Schutz der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen. Das Ziel der Richtlinie ist, die mit der früheren Richtlinie 92/43/EWG begonnene Schaffung eines gesamteuropäischen Naturschutznetzes (“Natura 2000”) weiter zu vertiefen und weitere Schutzgebiete auszuweisen (“Natura 2025”). Hierzu sollen weitere, bisher nicht erfasste Gebiete unter Naturschutz gestellt werden.
Die Mitgliedstaaten sind aufgrund der Richtlinie 2017/48/EU verpflichtet, der Kommission bis zum 31.12.2020 jeweils eine Liste der Gebiete vorzulegen, die aus Sicht des Mitgliedstaates nach den Kriterien der Richtlinie unter Schutz gestellt werden sollen (Phase I). Die Kommission überprüft dann die vorgelegten Listen und genehmigt diese oder fordert die Mitgliedstaaten zur Nachmeldung weiterer Gebiete auf (Phase II). Diese Phase II soll am 31.12.2022 allerdings abgeschlossen sein. Ferner verpflichtet die Richtlinie die Mitgliedstaaten, bis zum 30.06.2019 ein innerstaatliches Umsetzungsverfahren bezüglich der Richtlinie zu regeln.
Im Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) wird ein Entwurf für ein Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2017/48/EU (Natura-2025-Gesetz) erarbeitet, welches insbesondere das nationale Verfahren zur Meldung der Gebiete und die diesbezüglichen Verpflichtungen der Länder regeln soll.
Die E-AG, ein bundesweit tätiges Energieunternehmen, erzeugt seit Jahrzehnten insbesondere Strom aus Braunkohle, welche es vor allem in Tagebauen im Bundesland L gewinnt. In L liegt auch ein Forst mit Hainbuchen und Stieleichen, der Hamberger Wald. Von den ursprünglich 4000 Hektar des Waldgebietes sind nach zahlreichen Rodungen zur Braunkohlegewinnung nur noch etwa 200 Hektar übrig, die im Eigentum der E stehen. Im Hamberger Wald leben mehrere Kolonien der vom Aussterben bedrohten Fledermausarten “Großes Mausohr” und “Bechsteinfledermaus”; insgesamt 142 Tiere. Damit ist der Hamberger Wald die Heimat des größten bekannten Vorkommens dieser Arten in ganz Deutschland. Anfang 2018 hatte die E-AG bei der zuständigen Landesbehörde die Zulassung ihres Betriebsplans nach dem Bundesbodenschätze-Gesetz (BBSG) für den Braunkohletagebau auf dem Gebiet des Hamberger Waldes beantragt. Die Landesbehörde ließ nach öffentlicher Auslegung des Betriebsplans den Betriebsplan der E-AG mit Bescheid vom 20.08.2018 zu. Der Plan beinhaltet die Rodung des Hamberger Waldes sowie den diesbezüglichen konkreten zeitlichen Ablauf.
Aufgrund zahlreicher Großdemonstrationen diverser Naturschutzorganisationen ist unterdessen auch die EU-Kommission auf die Vorgänge aufmerksam geworden. Sie ist der Auffassung, die Bundesrepublik Deutschland vereitele mit der Zulassung der Rodung des Hamberger Waldes die Ziele der Richtlinie 2017/48/EU und droht damit, ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten.
Sodann fordert die Bundesregierung das Land L auf, die Zulassung des Betriebsplans zurückzunhemen und das Zulassungsverfahren bis zum Inkraftreten des Natura-2025-Gesetzes auszusetzen. Die Bundesregierung ist der Auffassung, L hätte auf Grundlage des BBSG den Betriebsplan zum jetzigen Zeitpunkt nicht zulassen dürfen, da viel dafür spreche den Hamberger Wald zum Schutznetz “Natura 2025” gemeldet werden müsse. Die Zulassung des Betriebsplans würde dieser Verpflichtung aber gerade zuwiderlaufen. Dies hätten auch die Länder bei ihren Entscheidungen zu berücksichtigen.
L weigert sich jedoch und ist der Auffassung, aus der Richtlinie 2017/48/EU folgten keine Verpflichtungen für die Bundesländer; ein Umsetzungsgesetz sei noch nicht erlassen und die Umsetzungsfrist noch nicht abgelaufen. Außerdem sei schon lange klar, dass das Gebiet des Hamberger Waldes der E-AG gehöre und früher oder später zum Abbaugebiet für Braunkohle werde. Dies sei Teil einer landespolitischen Arbeitsplatzstrategie, die Bund und EU nicht im Nachhinein unter Verweis auf den Naturschutz durchkreuzen dürften. Die Rücknahme der Zulassung würde also den Wirtschaftsstandort L gefährden und es drohten erhebliche Arbeitsplatzverluste.
Daraufhin beantragt die Bundesregierung am 17.12.2018 beim Bundesrat, festzustellen, dass das Land L durch die Zulassung des Betriebsplans bei der Ausführung des Bndesbodenschätze-Gesetzes das Recht verletzt hat. Der Bundesrat beschließt am 01.02.2019 in einem ordnungsgemäßen Verfahren, dass das Land L durch die Zulassung des Betriebsplans der E-AG betreffend den Hamberger Wald vom 20.08.2018 nicht das Recht verletzt hat. Aufgrund dessen möchte die Bundesregierung nun gegen das Land L gerichtlich vorgehen.
**Aufgabe 1:**Hat ein gerichtliches Vorgehen des Bundes gegen das Land L Aussicht auf Erfolg?
**Fortsetzung:**Der U. e.V., ein anerkannter Umweltverband, wendet sich mit Klage vom 05.09.2018 zulässigerweise gegen die Zulassung des Betriebsplans. Sodann beantragt die E-AG am 04.02.2019 bei der zuständigen Landesbehörde, die sofortige Vollziehbarkeit der Zulassung anzuordnen, um alsbald mit den Rodungsarbeiten beginnen zu können.
Nachdem das L signalisiert hat, die sofortige Vollziehbarkeit anordnen zu wollen, erwägt die Bundesregierung nun, dies in einem gerichtlichen Eilverfahren noch zu verhindern. Sie sieht durch die angekündigte Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit Interessen des Bundes gefährdet.
**Aufgabe 2:**Wäre ein solcher Eilantrag zulässig?
Bearbeitungshinweise:
1. Die Aufgaben sind in einem umfassenden Rechtsgutachten zu bearbeiten. Dabei ist auf alle im Sachverhalt aufgeworfenen Rechtsfragen -ggf. hilfsgutachterlich- einzugehen.
2. Bearbeitungszeitpunkt ist der 25.02.2019.
3. Es ist davon auszugehen, dass das Zulassungsverfahren nach dem BBSG formell ordnungsgemäß erfolgte.
4. Normen des BNatSchG, des BBergG, des BWaldG, des UmwRG, des BImSchG, des BBodSchG, des VwVfG sowie die Vereinbarkeit der Richtlinie 2017/48/EU mit dem europäischen Primärrechts sind nicht zu prüfen.
5. Es ist zu unterstellen, dass die Bundesregierung bzgl. des Verfahrens zum Erlass der Richtlinie 2017/48/EU ihren Pflichten aus Art. 23 Abs. 2 bis 7 GG sowie den aufgrund dieser Normen erlassenen Gesetzen nachgekommen ist.
6. Auf die nachfolgend abgedruckten Vorschriften wird hingewiesen:
**Auszug aus der Richtlinie 2017/48/EU****Art. 25:** Gebietsauswahl in Phase I
[...]
Die Mitgliedstaaten haben bei der Auswahl der zu meldenden Naturschutzgebiete folgende Kriterien zu beachten:
- die Bedeutung des Gebiets für eine Tier- und Pflanzenart i.S.d. Anhangs IV, insbesondere aufgrund
a) der Populationsgröße und -dichte der betreffenden Art in diesem Gebiet im Vergleich zu den Populationen im ganzen Land,
[...]**Anhang IV:** Streng geschützte Tier- und Pflanzenarten
1. Tiere
a) Wirbeltiere
aa) Säugetiere
[...]
- Microchiroptera [deutsch: Fledermaus] alle Arten.**Auszug aus dem Bundesbodenschätze-Gesetz (BBSG)**** 48 BBSG**Die zuständige Behörde lässt einen Betriebsplan nicht zu, soweit der Aufsuchung und Gewinnung der Bodenschätze öffentliche Interessen entgegenstehen.
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