BGH zum Wegfall der Geschäftsgrundlage nach einer Schenkung zugunsten einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

BGH zum Wegfall der Geschäftsgrundlage nach einer Schenkung zugunsten einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Neue Maßstäbe beim Umgang mit größeren Geldgeschenken der Schwiegereltern nach einer Trennung oder Scheidung?

Der BGH steht derzeit vor einer womöglich wegweisenden Entscheidung zum Umgang mit größeren Geldgeschenken der Schwiegereltern nach einer Trennung oder einer Scheidung. Es geht dabei unter anderem um die Frage, ob Ehen und Partnerschaften ohne Trauschein unterschiedlich zu bewerten sind und ob es tatsächlich sinnvoll ist, die Höhe von Rückzahlungen wie bisher üblich an der Dauer der Beziehung messen zu lassen. Für das Studium ist der Fall deshalb interessant, weil sich der BGH hier insbesondere mit dem Wegfall der Geschäftsgrundlage nach einer Schenkung beschäftigt.

 

Worum geht es?

In dem Fall geht es um mehr als 100.000 Euro, die die (Schwieger-)Eltern einem Paar aus Brandenburg zum Hauskauf beigesteuert hatten, das sich nach etwa elf Jahren Beziehung in nichtehelicher Lebensgemeinschaft und kurz nach dem Hauskauf jedoch wieder getrennt hatte. Die Eltern der ehemaligen Lebensgefährtin des Beklagten wollen nun erreichen, dass ihnen der Mann seinen Anteil zurückzahlt und fordert die zum Hauskauf zugewandten Beträge in hälftiger Höhe zurück. Das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) hat zuletzt entschieden, dass der Ex-Freund tatsächlich mehr als 90% des Geldes wieder hergeben müsse und stützt die Begründung auf § 313 BGB.

 

Störung der Geschäftsgrundlage

Die Richterin unterstellte dabei, dass die Eltern davon ausgegangen seien, dass die Beziehung lebenslang halten werde – ihnen sei nicht zuzumuten, trotz der Trennung weiterhin am Geschenk festzuhalten. Mit der Auflösung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft hätten sich die Umstände schwerwiegend geändert, von deren Vorhandensein die Vertragsparteien der Schenkung gemeinsam ausgegangen seien. Mit der Trennung sei diese Geschäftsgrundlage weggefallen. Da die Tochter aber etwa vier Jahre in der gemeinsamen Immobilie gewohnt habe, habe der mit der Schenkung verfolgte Zweck teilweise erfüllt werden können. Diese Zweckerreichung sei in Relation zur erwarteten Gesamtdauer der Lebensgemeinschaft zu setzen. Daher habe der Mann 93,6% seines hälftigen Anteils an den geschenkten Zuwendungen, mithin 47.040,77 € zurückzuzahlen.

 

Annahme anteiliger Schenkung zu schematisch und realitätsfern

Der BGH wird diese Ansicht so vermutlich aber nicht stehen lassen und hat bereits in Frage gestellt, ob die Annahme der anteiligen Schenkung wegen eines vermeintlichen Trennungs-Risikos nicht zu schematisch gedacht sei und an der Lebenswirklichkeit vorbeigehe. Der Vorsitzende Richter, Peter Meier-Bock, könne sich keine Schwiegereltern vorstellen, die sagen: “Hätten wir gewusst, dass die Beziehung nur zehn Jahre hält, hätten wir ihnen nur die Hälfte geschenkt.” Vielmehr würde man sich auch trotz des Trennungs-Risikos für die Zuwendung entscheiden – oder eben ganz davon Abstand nehmen.

Der Anwalt des Ex-Freundes argumentiert zudem, dass das OLG den Unterschied zur Ehe hätte berücksichtigen müssen: Die Eltern haben beiden gemeinsam das Geld geschenkt, obwohl immer klar gewesen sei, dass es keine bindende Rechtsbeziehung gab. Außerdem habe die Beziehung bereits beim Hauskauf neun Jahre bestanden, was länger ist als so manche Ehe und der Entschluss, ein gemeinsames Haus zu kaufen, immerhin auch auf ernsthafte Absichten schließen lasse.

 

Wir dürfen gespannt sein, wie der BGH entscheidet – der Verkündungstermin ist am 18. Juni, wir werden Dich auf dem Laufenden halten.

 

Bis dahin möchten wir Dir empfehlen, unsere Lerneinheiten zur Schenkung und zur Störung der Geschäftsgrundlage zu wiederholen:

 - [Lerneinheit: Schenkung, § 516 ff. BGB.](https://jura-online.de/lernen/schenkung-516-ff-bgb/3710/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_BGH_zum_Wegfall_der_Geschäftsgrundlage_nach_einer_Schenkung_zugunsten_einer_nichtehelichen_Lebensgemeinschaft)

 - [Lerneinheit: Störung der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB.](https://jura-online.de/lernen/stoerung-der-geschaeftsgrundlage-313-bgb/175/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_BGH_zum_Wegfall_der_Geschäftsgrundlage_nach_einer_Schenkung_zugunsten_einer_nichtehelichen_Lebensgemeinschaft)