A. Sachverhalt
Vor einiger Zeit berichteten wir über einen Vorlagebeschluss des BGH an den EuGH zur Frage, ob ein Fernabsatzvertrag über eine Matratze widerrufen werden kann. Nunmehr liegt die Entscheidung des EuGH vor, die den Sachverhalt wie folgt wiedergibt:
Slewo ist eine Onlinehändlerin, die u. a. Matratzen vertreibt.
Am 25. November 2014 bestellte Herr L zu privaten Zwecken über die Website von slewo eine Matratze zum Preis von 1.094,52 Euro. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die in der von slewo ausgestellten Rechnung abgedruckt waren, enthielten u. a. eine „Widerrufsbelehrung für Verbraucher“, in der es hieß:
„Wir tragen die Kosten der Rücksendung der Waren. … Ihr Widerrufsrecht erlischt in folgenden Fällen vorzeitig: [b]ei Verträgen zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde.“
Die von L bestellte Matratze war bei der Lieferung mit einer Schutzfolie versehen, die er in der Folgezeit entfernte.
Mit E‑Mail vom 9. Dezember 2014 teilte L slewo mit, dass er die Matratze zurücksenden wolle, und bat sie, deren Transport zu veranlassen.
Da slewo diesen Transport nicht veranlasste, trug L selbst die Transportkosten in Höhe von 95,59 Euro. L erhob beim Amtsgericht Mainz Klage gegen slewo auf Erstattung des Kaufpreises und der Kosten des Transports der fraglichen Matratze in Höhe von insgesamt 1.190,11 Euro zuzüglich Zinsen und Anwaltskosten.
Mit Urteil vom 26. November 2015 gab das Amtsgericht Mainz der Klage statt.
Mit Urteil vom 10. August 2016 bestätigte das Landgericht Mainz als Berufungsinstanz dieses Urteil.
Daraufhin legte slewo beim vorlegenden Gericht, dem Bundesgerichtshof, Revision ein.
Das vorlegende Gericht ist der Auffassung, das Widerrufsrecht sei nur dann nach Art. 16 Buchst. e der Richtlinie 2011/83 ausgeschlossen, wenn die Verkehrsfähigkeit der Ware aus gesundheitlichen oder hygienischen Gründen mit der Entfernung der Versiegelung endgültig entfalle, wie es etwa bei bestimmten Kosmetika oder Hygieneartikeln wie Zahnbürsten der Fall sei.
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs seien Vorschriften, die Ausnahmen von einem durch das Unionsrecht verliehenen Recht wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Widerrufsrecht darstellten, eng auszulegen.
Die Verkehrsfähigkeit einer vom Verbraucher nach Entsiegelung zurückgesandten Matratze sei aber, anders als bei Hygieneartikeln im engeren Sinne, nicht endgültig aufgehoben, wie sich nicht zuletzt aus der Nutzung von Matratzen im Hotelgewerbe, dem insbesondere im Internet bestehenden Markt für gebrauchte Matratzen und der Möglichkeit einer Reinigung gebrauchter Matratzen schließen lasse.
Für den Fall, dass Art. 16 Buchst. e der Richtlinie 2011/83 dahin auszulegen sei, dass Waren, die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch direkt mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommen könnten, wie etwa Matratzen, selbst dann, wenn der Unternehmer sie durch geeignete Reinigungsmaßnahmen wieder verkehrsfähig machen könne, zu den aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeigneten Waren im Sinne dieser Vorschrift gehörten, stelle sich die Frage, welche Anforderungen an die Verpackung derartiger Waren zu stellen seien und ob sich aus den konkreten Umständen – etwa durch einen Aufdruck „Siegel“ auf der Verpackung – eindeutig ergeben müsse, dass es sich nicht um eine bloße Transportverpackung, sondern um eine Versiegelung aus Gesundheits- oder Hygienegründen handele.
Überdies gehe aus Art. 6 Abs. 1 Buchst. k der Richtlinie 2011/83 nicht hinreichend klar hervor, in welchem Umfang der Unternehmer den Verbraucher, bevor dieser durch einen Fernabsatzvertrag gebunden sei, über die Umstände informieren müsse, unter denen er nach Art. 16 Buchst. e dieser Richtlinie sein Widerrufsrecht verliere.
Unter diesen Umständen hat der Bundesgerichtshof beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Ist Art. 16 Buchst. e der Richtlinie 2011/83 dahin auszulegen, dass zu den dort genannten Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet sind, auch Waren (wie etwa Matratzen) gehören, die zwar bei bestimmungsgemäßem Gebrauch direkt mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommen können, aber durch geeignete (Reinigungs‑)Maßnahmen des Unternehmers wieder verkehrsfähig gemacht werden können?
B. Die Entscheidung des EuGH (Urt. v. 27.3.2019 – Rs. C-681/17)
Der EuGH stellt zunächst dar, dass der Wortlaut von Art. 16 Buchst. e der Verbraucherrechterichtlinie sich nicht näher zur Bedeutung des Merkmals „versiegelte Waren“ verhalte. Daher sei dessen Bedeutung unter Berücksichtigung seines systematischen Zusammenhangs und seines Sinn und Zwecks zu ermitteln. Daraus ergebe sich, dass die Norm eng auszulegen sei:
„Nach Art. 16 Buchst. e der Richtlinie besteht bei Fernabsatzverträgen eine Ausnahme vom Widerrufsrecht, wenn versiegelte Waren geliefert werden, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet sind und deren Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde.
Der Wortlaut dieser Vorschrift enthält allerdings keine Angaben zur genauen Bedeutung des Begriffs „versiegelte Waren …, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet sind und deren Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde“, anhand deren sich zweifelsfrei feststellen ließe, welche Waren darunter fallen und ob im vorliegenden Fall eine Ware wie eine Matratze, deren Schutzfolie vom Verbraucher nach der Lieferung entfernt wurde, darunter fällt.
Daher sind für die Auslegung von Art. 16 Buchst. e der Richtlinie 2011/83 nicht nur der Wortlaut dieser Bestimmung, sondern auch der Zusammenhang, in den sie sich einfügt, und die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgten Ziele zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. August 2018, Verbraucherzentrale Berlin, C‑485/17, EU:C:2018:642, Rn. 27, und vom 13. September 2018, Starman, C‑332/17, EU:C:2018:721, Rn. 23).
Wie aus Art. 1 der Richtlinie 2011/83 im Licht ihrer Erwägungsgründe 3, 4 und 7 hervorgeht, bezweckt sie, ein hohes Verbraucherschutzniveau sicherzustellen. Zudem ist in der Politik der Union der Schutz der Verbraucher – die sich im Vergleich zu Gewerbetreibenden in einer unterlegenen Position befinden, da sie als schlechter informiert, wirtschaftlich schwächer und rechtlich weniger erfahren als ihre Vertragspartner angesehen werden müssen – in Art. 169 AEUV und Art. 38 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. März 2017, Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main, C‑568/15, EU:C:2017:154, Rn. 28, vom 4. Oktober 2018, Kamenova, C‑105/17, EU:C:2018:808, Rn. 34, und vom 23. Januar 2019, Walbusch Walter Busch, C‑430/17, EU:C:2019:47, Rn. 34).
Das Widerrufsrecht soll den Verbraucher in der besonderen Situation eines Vertragsabschlusses im Fernabsatz schützen, in der er keine konkrete Möglichkeit hat, vor Abschluss des Vertrags das Erzeugnis zu sehen oder die Eigenschaften der Dienstleistung zur Kenntnis zu nehmen. Es soll also den Nachteil ausgleichen, der sich für einen Verbraucher bei einem im Fernabsatz geschlossenen Vertrag ergibt, indem ihm eine angemessene Bedenkzeit eingeräumt wird, in der er die Möglichkeit hat, die gekaufte Ware zu prüfen und auszuprobieren (Urteil vom 23. Januar 2019, Walbusch Walter Busch, C‑430/17, EU:C:2019:47, Rn. 45).
Insoweit ist Art. 16 Buchst. e der Richtlinie 2011/83, der eine Ausnahme vom Widerrufsrecht darstellt, als unionsrechtliche Vorschrift, die die zu Schutzzwecken gewährten Rechte beschränkt, eng auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2014, Kušionová, C‑34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 77).“
Aus Erwägungsgrund 49 der Verbraucherrechterichtlinie schließt der EuGH, dass der Ausschlussgrund in Art. 16 Buchst. e der Verbraucherrechterichtlinie nur dann einschlägig sei, wenn nach Entfernung der Versiegelung der Verpackung die darin enthaltene Ware aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen endgültig nicht mehr verkehrsfähig ist:
„Im 49. Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/83 heißt es, dass eine Ausnahme vom Widerrufsrecht wegen der Beschaffenheit bestimmter Waren gerechtfertigt sein kann.
Daraus folgt, dass es im Kontext von Art. 16 Buchst. e dieser Richtlinie die Beschaffenheit einer Ware ist, die die Versiegelung ihrer Verpackung aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen rechtfertigen kann, und dass daher die Entfernung der Versiegelung einer solchen Verpackung dazu führt, dass für die darin enthaltene Ware die Garantie in Bezug auf Gesundheitsschutz oder Hygiene entfällt.
Wenn bei einer solchen Ware die Versiegelung der Verpackung vom Verbraucher entfernt wurde und daher ihre Garantie in Bezug auf Gesundheitsschutz oder Hygiene entfallen ist, kann sie möglicherweise nicht mehr von einem Dritten wiederverwendet und infolgedessen vom Unternehmer nicht mehr erneut in den Verkehr gebracht werden.
Unter diesen Umständen stünde die Anerkennung des Rechts des Verbrauchers, sein Widerrufsrecht auszuüben, indem er eine solche Ware, bei der die Versiegelung der Verpackung entfernt wurde, an den Unternehmer zurücksendet, im Widerspruch zu dem Willen des Unionsgesetzgebers, der im vierten Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/83 zum Ausdruck kommt, wonach diese Richtlinie dem Ziel dienen sollte, ein möglichst ausgewogenes Verhältnis zwischen einem hohen Verbraucherschutzniveau und der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen herzustellen.
Folglich ist, wie der Generalanwalt in Nr. 33 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, davon auszugehen, dass die in Art. 16 Buchst. e der Richtlinie 2011/83 vorgesehene Ausnahme vom Widerrufsrecht nur dann greift, wenn nach Entfernung der Versiegelung der Verpackung die darin enthaltene Ware aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen endgültig nicht mehr verkehrsfähig ist, weil es für den Unternehmer wegen ihrer Beschaffenheit unmöglich oder übermäßig schwierig ist, Maßnahmen zu ergreifen, die sie wieder verkaufsfähig machen, ohne dass einem dieser Erfordernisse nicht genügt würde.“
Daraus ergebe sich, dass eine Matratze, deren Schutzfolie vom Verbraucher nach der Lieferung entfernt wurde, nicht unter die in Art. 16 Buchst. e der Verbraucherrechterichtlinie falle. Sie sei vielmehr mit einem Kleidungsstück gleichzusetzen:
„Zum einen ist nämlich nicht ersichtlich, dass eine solche Matratze, auch wenn sie möglichweise schon benutzt wurde, allein deshalb endgültig nicht von einem Dritten wiederverwendet oder nicht erneut in den Verkehr gebracht werden kann. Insoweit genügt der Hinweis, dass ein und dieselbe Matratze aufeinanderfolgenden Hotelgästen dient, ein Markt für gebrauchte Matratzen besteht und gebrauchte Matratzen einer gründlichen Reinigung unterzogen werden können.
Zum anderen kann eine Matratze im Hinblick auf das Widerrufsrecht mit einem Kleidungsstück gleichgesetzt werden.
Insoweit wollte der Unionsgesetzgeber, wie sich aus den Erwägungsgründen 37 und 47 des Richtlinie 2011/83 ergibt, es dem Käufer eines Kleidungsstücks im Kontext eines Verkaufs im Fernabsatz erlauben, das Kleidungsstück anzuprobieren, um „die Beschaffenheit, die Eigenschaften und die Funktionsweise … festzustellen“ und gegebenenfalls nach dieser Anprobe sein Widerrufsrecht durch Rücksendung an den Unternehmer auszuüben.
Es steht aber außer Zweifel, dass zahlreiche Kleidungsstücke bei bestimmungsgemäßer Anprobe, wie es auch bei Matratzen nicht auszuschließen ist, direkt mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommen können, ohne dass sie deshalb in der Praxis besonderen Schutzanforderungen unterworfen würden, um diesen Kontakt bei der Anprobe zu vermeiden.
Eine solche Gleichsetzung zweier Warenkategorien, nämlich Kleidungsstücke und Matratzen, kommt, wie der Generalanwalt in Nr. 34 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, insofern in Betracht, als selbst bei direktem Kontakt dieser Waren mit dem menschlichen Körper davon ausgegangen werden kann, dass der Unternehmer in der Lage ist, sie nach der Rücksendung durch den Verbraucher mittels einer Behandlung wie einer Reinigung oder einer Desinfektion für eine Wiederverwendung durch einen Dritten und damit für ein erneutes Inverkehrbringen geeignet zu machen, ohne dass den Erfordernissen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht genügt würde.
Dessen ungeachtet haftet der Verbraucher nach Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2011/83 im Licht ihres 47. Erwägungsgrundes für jeden Wertverlust einer Ware, der auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Ware nicht notwendigen Umgang zurückzuführen ist, ohne dass er deshalb sein Widerrufsrecht verlöre (vgl. entsprechend Urteil vom 3. September 2009, Messner, C‑489/07, EU:C:2009:502, Rn. 29).“
C. Fazit
Der EuGH beantwortet die Vorlagefrage des BGH ganz im Sinne der Verbraucher. Der BGH wird die Vorgaben nun umzusetzen haben und zu dem Ergebnis kommen (müssen), dass das Widerrufsrecht im Ausgangsverfahren nicht nach § 312g II Nr. 3 BGB ausgeschlossen ist. Eine andere Frage ist, ob und inwieweit der Verbraucher Wertersatz nach § 357 VII BGB zu leisten hat. Wir dürfen gespannt sein!
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