70 Jahre Grundgesetz: Die Verwaltung

70 Jahre Grundgesetz: Die Verwaltung

Wer führt welche Gesetze aus und wird die Ausführung kontrolliert?

Ein weiterer wichtiger Abschnitt, den unser 70 Jahre altes Grundgesetz zu bieten hat, ist der über die Ausführung der Bundesgesetze und der Bundesverwaltung. Der Abschnitt hört sich vielleicht - im Vergleich zum Abschnitt mit den Grundrechten - zunächst ein wenig langweilig an, dabei ist er aber von großer Bedeutung für eine funktionierende Demokratie: Während Gesetze eine Vielzahl von Fällen regeln, ist es wichtig, dass diese Gesetze auch auf den Einzelfall übertragen und somit ausgeführt werden. Mit dieser Ausführung oder auch Verwaltung beschäftigt sich die Gewalt der Exekutive.

 

Die Verwaltung

Grundsätzlich sind die einzelnen Bundesländer für die Ausführung der Gesetze zuständig. Dies ergibt sich aus Art. 30 GG für die Ausführung der Landesgesetze (zum Beispiel die Polizeigesetze der einzelnen Länder) und aus Art. 83 GG für die Ausführung von Bundesgesetzen. Die Ausführung der Bundesgesetze durch die Länder kann auf zwei Arten geschehen. Einmal im Rahmen der Ausführung in eigener Angelegenheit gemäß Art. 84 GG und einmal im Rahmen der Ausführung im Auftrag des Bundes gemäß Art. 85 GG.  Die Ausführung der Bundesgesetze als eigene Angelegenheit der Länder ist gemäß Art. 83 GG der gesetzliche Regelfall. Darüber hinaus führt der Bund gewisse Angelegenheiten in bundeseigener Verwaltung aus.  

Ausführung der Gesetze durch die Länder als eigene Angelegenheit, Art. 84 GG

Wenn die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheiten ausführen, können sie frei über die Einrichtung von Behörden, die für die Ausführung benötigt werden und das durchzuführende Verwaltungsverfahren bestimmen. Die Einrichtung der Behörden umfasst dabei insbesondere, welche und wie viele Behörden eingerichtet werden und wie diese organisiert sind. Falls ein Bundesgesetz Vorschriften bezüglich des Verwaltungsverfahrens oder der Einrichtung von Behörden macht, darf das jeweilige Bundesland sogar – sofern es dies denn möchte - abweichende Regelungen treffen. Eine Ausnahme von dieser Regelung ist nur dann möglich, wenn ein besonderes Bedürfnis nach bundeseinheitlicher Regelung des Verwaltungsverfahrens besteht. Dies alles ergibt sich aus Art. 84 I GG. Bei der Ausführung der Gesetze sind die Länder allerdings nicht völlig „frei“, denn ihre Verwaltung muss im Einklang mit dem geltenden Recht stehen. Über die Tatsache, ob sie dies tut, führt die Bundesregierung Aufsicht. Um dieser Aufgabe gerecht zu werden, kann die Bundesregierung ausgewählte Beauftragte zu den obersten Behörden entsenden. Eine Zweckmäßigkeitskontrolle – also eine Kontrolle, ob die handelnde Behörde eine sinnvolle Art und Weise der Bearbeitung ausgewählt hat – findet nicht statt. Des weiteren besteht generell kein Weisungsrecht der Bundesregierung gegenüber den Landesbehörden.  

Ausführung der Gesetze durch die Länder im Auftrag des Bundes, Art. 85 GG

Die Länder können jedoch auch die Gesetze im Auftrag des Bundes gemäß Art. 85 GG ausführen. Die Einrichtung der Behörden liegt dann zwar grundsätzlich auch im Kompetenzbereich der Länder, die Bundesregierung kann jedoch mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen. Zudem steht den obersten Bundesbehörden ein Weisungsrecht gegenüber den Landesbehörden zu. Diese Weisungen sind grundsätzlich, d.h. außer in äußerst dringlichen Fällen, an die obersten Landesbehörden zu richten, die wiederum für die Ausführungen in den nachstehenden Behörden zuständig sind. Wenn die Länder die Gesetze im Auftrag des Bundes ausführen, stehen sie gemäß Art. 85 IV GG unter Aufsicht des Bundes. Diese Aufsicht beschränkt sich allerdings nicht, wie bei der Ausführung gemäß Art. 84 GG, auf die Gesetzmäßigkeit, sondern umfasst auch eine umfassende Zweckmäßigkeitskontrolle.  

Ausführung der Gesetze durch die bundeseigene Verwaltung, Art. 86 GG

Neben den Ländern ist der Bund für die bundeseigene Verwaltung zuständig. Innerhalb der Verwaltungstätigkeit des Bundes erlässt die Bundesregierung die notwendigen Verwaltungsvorschriften und richtet die Behörden ein, was sich aus Art. 86 GG ergibt. Die bundeseigene Verwaltung findet als Merkhilfe immer dann Anwendung, wenn sich aus der Art des zu verwaltenden Gebietes die Sinnhaftigkeit einer bundesweit einheitlichen und durch einheitliche Behörden ausgeführte Verwaltung ergibt. So regelt Art. 87 I GG zum Beispiel, dass das auswärtige Amt, die Bundesfinanzverwaltung und Bundeswasserstrassen und Schifffahrt in eigener Verwaltung geführt werden. Art. 87 d und 87 e GG fügen hinzu, dass nicht nur Schifffahrt, sondern auch Eisenbahn- und Luftverkehr durch den Bund verwaltet werden.  

Klausur-Tipps

Bevor Du in eine staatsorganisationsrechtliche Klausur oder die öffentlich-rechtlichen Klausuren im Staatsexamen gehst, empfehlen wir Dir, die Vorschriften über die Verwaltung (gleiches gilt für das Gesetzgebungsverfahren) im Grundgesetz einmal sorgfältig durchzulesen. Denn vieles ergibt sich bereits aus dem Gesetzestext, sodass Du hier nur wenig auswendig wissen musst. Da dieser Teil des Staatsorganisationsrechts aber vergleichsweise seltener abgefragt wird, sind die Vorschriften den meisten Studierenden weniger präsent. In der Hektik des Klausurenschreibens kann Dir das genaue und sorgfältige Lesen der Regelungen gegebenenfalls schwer fallen. Es ist daher von Vorteil, wenn du die einzelnen – teilweise langen und unübersichtlichen Artikel – einmal genau zuhause am Schreibtisch gelesen hast. Vielleicht erkennst Du dann ja auch schon das ein oder andere Problem beim Lesen des Sachverhaltes und die Klausur löst sich leichter.