70 Jahre Grundgesetz: Die obersten Bundesorgane

70 Jahre Grundgesetz: Die obersten Bundesorgane

Die obersten Bundesorgane

Wenn Du das Wort „Grundgesetz“ hörst, wird Dein erster Gedanke wahrscheinlich in Richtung Grundrechte schweifen. Allerdings finden sich neben den Grundrechten noch weitere, fundamentale Regelungen in unserer Verfassung. Zum Beispiel sind dort alle oberen Bundesorgane genannt, die es in unserem Staat gibt. Neben dieser Aufzählung kannst Du im Grundgesetz auch nachlesen, welche Funktionen diese Organe haben und wie sie sich zusammensetzen. In einer mündlichen Prüfung ist es von Vorteil, wenn du alle 7 Bundesorgane problemlos nennen kannst. 

 

Der Bundestag, Art. 38 GG f.

Der Bundestag ist das gesetzgebende (oder auch legislative) Organ. Er wird jeweils für eine Dauer von vier Jahren direkt vom Volk gewählt. Der Bundestag besteht aus einzelnen Abgeordneten. Art. 38 I 1 GG statuiert, dass die Abgeordneten in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt werden und stellt somit zwingend einzuhaltende Wahlrechtsgrundsätze auf. Zurzeit befinden wir uns in der 19. Legislaturperiode, in welcher der Bundestag aus 709 Abgeordneten besteht. Der Bundestag tagt öffentlich, während der Präsident des Bundestages das Hausrecht und Polizeirecht während dieser Tagungen ausübt. Der jetzige Präsident des Bundestages ist Wolfgang Schäuble von der CDU. Die Arbeit des Bundestages findet neben den Tagungen auch in sogenannten Ausschüssen statt. Falls sich Anlass bietet, kann der Bundestag auch einen sogenannten Untersuchungsausschuss zu einem bestimmten Thema einsetzen, um einen problematischen Sachverhalt zu untersuchen.  

Der Bundesrat, Art. 50 GG f.

Der Bundesrat ist die Ländervertretung auf Bundesebene. Durch dieses Organ können die Länder bei der Gesetzgebung und der Verwaltung auf Bundesebene mitwirken. Der Bundesrat stellt jedoch keine „zweite Kammer“ dar, sondern muss vielmehr als eine Kontrollinstanz mit abgeschwächter Macht gesehen werden. Die Anzahl der Mitglieder des Bundesrates bestimmt sich nach der Einwohnerzahl der Länder. Die Anzahl der entsandten Mitglieder hängt von der Stimmenanzahl der Länder ab. Jedes Land hat mindestens drei Stimmen, Länder mit mehr als zwei, sechs bzw. sieben Millionen Einwohnern haben vier, fünf bzw. sechs Stimmen. Examensrelevant ist insbesondere das Problem, wenn die entsandten Mitglieder eines Landes uneinheitlich abstimmen, denn Art. 51 III 2 GG statuiert, dass eine Stimmenabgabe nur einheitlich möglich ist.  

Gemeinsamer Ausschuss, Art. 53 a GG

Der Gemeinsame Ausschuss ist kein ständiges Organ, was bedeutet, dass er nur in bestimmten Fällen einberufen wird und nicht permanent eingerichtet ist. Im Fall des Gemeinsamen Ausschusses gibt es nur einen bestimmten Fall für die Einberufung und dies ist der Verteidigungsfall. Der Gemeinsame Ausschuss soll dann als Notparlament fungieren, falls Bundesrat und Bundestag nicht mehr funktionsfähig sind. Der Gemeinsame Ausschuss wurde allerdings bisher in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland kein einziges Mal einberufen. Falls der Gemeinsame Ausschuss in der Zukunft einberufen wird, besteht er zu zwei Dritteln aus Mitgliedern des Bundestages, die nicht der Regierung angehören und zu einem Dritteln aus Mitgliedern des Bundesrates.  

Die Bundesversammlung, Art. 54 GG

Und auch die Bundesversammlung ist kein ständiges Organ unseres Staates. Die einzige Aufgabe der Bundesversammlung ist es, unser Staatsoberhaupt, den Bundespräsidenten, zu wählen und sie tritt deshalb auch grundsätzlich nur alle fünf Jahre zusammen. Sie besteht aus den Mitgliedern des Bundestages und der gleichen Anzahl von Mitgliedern, die von den Volksvertretungen der Länder gewählt werden.  

Der Bundespräsident, Art. 54 GG f.

Der Bundespräsident bekleidet das höchste Amt in der Bundesrepublik, was zurzeit Frank Walter Steinmeier inne hat. Der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin wird – wie bereits erwähnt – von der Bundesversammlung gewählt. Ein tauglicher Kandidat muss dabei Inhaber der deutschen Staatsbürgerschaft sein, das passive Wahlrecht für die Wahl des Deutschen Bundestages haben und das 40. Lebensjahr vollendet haben. Auch wenn der Bundespräsident das höchste Amt im Staat bekleidet, ist seine Macht erheblich eingeschränkt. Die restriktive Ausgestaltung dieses Amtes ist insbesondere ein Resultat der Schwächen der Weimarer Reichsverfassung, die es ermöglichte, überragende Staatsmacht in einer Person zu zentralisieren. Der Bundespräsident in der Bundesrepublik spielt heutzutage deshalb eine eher untergeordnete Rolle. Seine Funktionen beschränken sich vielmehr auf die Repräsentationsfunktion im Ausland und die Reservefunktion in Krisenzeiten. Da der Bundespräsident daneben auch die vom Bundestag beschlossenen Gesetze ausfertigt, wird er oft als Staatsnotar bezeichnet. Besonders beliebt bei Prüfern - im schriftlichen sowie mündlichen Examen – ist das Standard-Problem, ob dem Bundespräsidenten bei der Ausfertigung der Gesetze ein Prüfungsrecht zusteht. Unterschieden wird dabei insbesondere zwischen dem formellen und materiellen Prüfungsrecht und es gibt eine Reihe an Argumenten, die einem jedem Examenskandidaten geläufig sein sollten. Schaue Dir hier unsere Lerneinheit zum Prüfungsrecht des Bundespräsidenten kostenlos an.  

Die Bundesregierung, Art. 62 GG f.

Die Bundesregierung stellt das Exekutivorgan in unserem Staat dar. Sie besteht aus dem Bundeskanzler oder der Bundeskanzlerin und den verschiedenen Bundesministern. Der Bundeskanzler wird vom gesamten Bundestag gewählt und die Bundesminister vom Bundespräsidenten nach Vorschlag vom Bundeskanzler ernannt. Die Bundesregierung kann gemäß Art. 76 GG Gesetzesinitiativen in den Bundestag einbringen. Für die Regierungsverantwortung, die in Art. 65 GG geregelt ist, gelten vier Regierungsprinzipien: Die Richtlinien- und Geschäftsleitungskompetenz des Kanzlers, das Ressortprinzip der Minister und das Kollegialprinzip zwischen den Ministern. In der laufenden Legislaturperiode besteht die Regierung aus Angela Merkel als Bundeskanzlerin und 15 Ministern von der CDU/CSU-Fraktion und der SPD-Fraktion.  

Das Bundesverfassungsgericht, Art. 92 GG f.

Das Bundesverfassungsgericht ist das fünfte, ständige Bundesorgan. (Teilweise wird seine Stellung als oberes Bundesorgan in Frage gestellt, da es nicht im Abschnitt mit den anderen Bundesorganen aufgelistet ist). Das Gericht wird oft als „Hüterin der Verfassung“ betitelt, da es als Teil der Judikative maßgeblich dazu beiträgt, dass die Rechtsprechung in der Bundesrepublik im Einklang mit der Verfassung steht. Die Überprüfung vor dem Bundesverfassungsgericht beschränkt sich deshalb immer darauf, die Entscheidung der verschiedenen Gerichtsbarkeiten auf mögliche Verfassungsverstöße zu kontrollieren. Dir wird bestimmt in diesem Zusammenhang der Satz „Das Bundesverfassungsgericht ist keine Superrevisionsinstanz!“ begegnet sein. Beim Bundesverfassungsgericht – das übrigens in Karlsruhe angesiedelt ist – gibt es einen ersten und einen zweiten Senat. Jedem Senat gehören dabei insgesamt acht Richter an. Beide Senate entscheiden alleine in den ihnen zugewiesenen Rechtsstreiten. Sofern ein Senat in seiner Entscheidung von der Entscheidung des anderen Senates abweichen möchte, entscheiden beide Senate zusammen im sogenannten Plenum. Dies kommt allerdings nur äußerst selten vor. Seit März 2010 ist Andreas Voßkuhle Präsident des Bundesverfassungsgerichtes.

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