Wo fängt Freiheit an? Wann wird sie beschränkt? Wo beginnt Recht?
Mit der Garantie der Menschenwürde gaben uns die Mütter und Väter unseres Grundgesetzes ein unabdingbares Versprechen - einfach und doch so intensiv zugleich, in ständiger Ermahnung an unseren Staat für jeden Einzelnen da zu sein und ihn zu schützen. Zu einem würdevollen Leben gehört auch seine freie Entfaltung - die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, Selbstbestimmung und Freiheit. Der Staat hat also nicht nur für den Einzelnen da zu sein, er hat auch zu respektieren, wie der Mensch lebt und wie er sich selbst definiert.
Worum geht es?
In erster Linie geht es um Selbstverwirklichung, um Persönlichkeitsentfaltung und um die allgemeine Handlungsfreiheit - schöne Worte, die eine starke Bedeutung ausstrahlen und dem Einzelnen gewisse Freiheiten versprechen. Die Bedeutung dahinter wird zusammen mit dem Grundgesetz in wenigen Tagen 70 Jahre alt und trotzdem hat es beinahe genauso viele Jahre gedauert, bis sich beispielsweise Homosexuelle oder Transgender einen Funken Akzeptanz erkämpfen konnten - Akzeptanz nicht nur auf gesellschaftlicher, sondern auch auf rechtspolitischer Ebene. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht scheint in der Praxis an noch zu vielen Stellen zu scheitern. Das wird jedes Kind aus armen und sozialschwachen Familien sofort unterschreiben können - materielle, finanzielle oder zeitliche Möglichkeiten, die zur eigenen Persönlichkeitsentfaltung beitragen können, sind in der Bevölkerung nun mal nicht gleichermaßen verteilt. “Freiheit” hinterlässt da schnell einen faden Beigeschmack. Das Grundgesetz kann hierauf aber keine Antwort bieten. Vielmehr ist Art. 2 I GG als Frage zu verstehen. Eine Frage, die der Staat zu beantworten hat, wenn es zu Konflikten zwischen den Interessen oder einzelnen Rechten von Personen kommt. Wo fängt Freiheit an? Wann wird sie beschränkt? Hier beginnt Recht.
Inhaltlich finden sich in Art. 2 I GG mehrere unterschiedliche Gewährleistungen:
- Zum einen schützt er die allgemeine Handlungsfreiheit, mit einem sehr weiten Schutzbereich.
- In Verbindung mit der Menschenwürde wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht mitsamt verschiedener Ausprägungen geschützt, wie etwa der Privatsphäre, dem informationellen Selbstbestimmungsrecht sowie des Grundrechts auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme.
Allgemeine Handlungsfreiheit
Die allgemeine Handlungsfreiheit umfasst dabei grundsätzlich jedes menschliche Verhalten. Hier ist allerdings zu prüfen, ob die in Frage stehenden Handlungen nicht auch durch spezielle Grundrechte geschützt werden, wie z.B. die Meinungsäußerung durch Art. 5 I GG oder die Teilnahme an Versammlungen durch Art. 8 I GG. Kommen spezielle Grundrechte aber nicht in Betracht, dann greift die allgemeine Handlungsfreiheit ein und wird deshalb auch als Auffanggrundrecht bezeichnet. Die allgemeine Handlungsfreiheit kann durch “Rechte anderer”, die “verfassungsmäßige Ordnung” und das “Sittengesetz” beschränkt werden. Für die allgemeine Handlungsfreiheit gilt ein einfacher Gesetzesvorbehalt. Dieser ergibt sich nicht einfach aus dem Wortlaut, sondern wird aus der “verfassungsmäßigen Ordnung” hergeleitet. “Verfassungsmäßige Ordnung” heißt: jedes formell wie materiell verfassungsgemäße Gesetz. Die anderen Schranken, wie etwa das Sittengesetz, sind zu unbestimmt, um einen selbständigen Bedeutungsgehalt zu haben oder gehen zumindest in der verfassungsrechtlichen Ordnung auf und haben daher keine selbständige Bedeutung.
Freie Entfaltung der Persönlichkeit
In sachlicher Hinsicht schützt Art. 2 I GG die freie Entfaltung der Persönlichkeit. Fraglich ist, was die freie Entfaltung der Persönlichkeit genau meint. Herrschend ist die Lehre von der allgemeinen Handlungsfreiheit, deren Darstellung an dieser Stelle grundsätzlich ausreicht. Kommt es jedoch nur auf Art. 2 I GG an, hat eine detaillierte Darstellung des Meinungsstreits zu erfolgen.
- Beispiel: A ist begeisterte Reiterin. Es ergeht ein Gesetz, dass es Reitern verbietet, alle Waldwege zu nutzen. Künftig dürfen nur als Reitweg gekennzeichnete Wege genutzt werden. Vorliegend ist die Freizügigkeit nicht betroffen, denn dies schützt nur den freien Zug von Ort zu Ort bzw. Bundesland zu Bundesland. Einschlägig ist somit nur Art. 2 I GG, in dessen Prüfung erörtert werden muss, was die freie Entfaltung der Persönlichkeit genau bedeutet.
Eine Ansicht, die sogenannte Persönlichkeitskerntheorie, versteht die freie Entfaltung der Persönlichkeit dahingehend, dass nur solche Verhaltensweisen von Art. 2 I GG erfasst würden, die zum Kernbereich des Persönlichen zählten, also für die Persönlichkeitsentfaltung von Gewicht seien. Es ist im obigen Beispielsfall wohl fraglich, ob das Reiten auf allen Wegen im Wald zum Kernbereich des Persönlichen zählt. Eine andere Ansicht, die sogenannte Relevanztheorie, legt die freie Entfaltung der Persönlichkeit dahingehend aus, dass nur solche Verhaltensweisen geschützt seien, die genauso relevant seien wie die Verhaltensweisen, die in den Schutzbereich eines speziellen Freiheitsgrundrechts fielen. Es ist wohl auch fraglich, ob das Reiten überall im Wald genauso relevant ist, wie zum Beispiel die Meinungsfreiheit. Die herrschende Meinung ist die Lehre von der allgemeinen Handlungsfreiheit. Die freie Entfaltung der Persönlichkeit bedeutet, dass jedes Verhalten von Art. 2 I GG geschützt sei. Diese Auffassung vermeide die Unbestimmtheit der anderen Auffassungen, die willkürliche Subsumtionsergebnisse produzierten. Zudem sei eine Korrektur über die Verhältnismäßigkeit möglich, in welcher man beispielsweise eine geringe Einschränkung würdigen könne.
Allgemeines Persönlichkeitsrecht
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht folgt aus Art. 2 I, 1 I GG. Das Bundesverfassungsgericht hat das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus einer Zusammenschau dieser beiden Artikel entwickelt. Im sachlichen Schutzbereich ist jedoch anzumerken, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht ein Rahmenrecht ist. Dies ist ein Grundrecht, dessen Ausfüllung sich das Bundesverfassungsgericht vorbehält. Das bedeutet, dass das Bundesverfassungsgericht bestimmte Fallgruppen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts entwickelt.
- Beispiele: Recht am eigenen Bild, Recht am eigenen Wort, Recht am eigenen Namen, Recht auf Ehre, Recht auf Privatsphäre, Recht auf Resozialisierung.
Weiterhin erfasst das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Danach hat jeder selbst das Recht, über die Erhebung, das Speichern, die Verwendung und Weitergabe personenbezogener Daten zu entscheiden. Anlass für die Entwicklung dieser Fallgruppe war die Volkszählung, in deren Zusammenhang verschiedenste persönliche Daten erhoben und teilweise weiterverwendet wurden.
- Weitere Fallbeispiele: Automatische Erfassung von Kennzeichen an der Autobahn ohne besonderen Verdacht, Speicherung von Handy- oder anderen Kommunikationsdaten.
Hinter dieser Fallgruppe steckt der Gedanke, dass die technischen Möglichkeiten bestehen, einen gläsernen Menschen zu erzeugen, dass also bestimmte Informationen, die man aus einem Zusammenhang erhält, in einem anderen Zusammenhang eingesetzt bzw. verknüpft werden. Dadurch gerät der Bürger unter erheblichen Rechtfertigungsdruck und muss befürchten, dass all seine Verhaltensweisen an Konsequenzen geknüpft werden. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht greift bei dieser Kategorie ein, da es einerseits um die allgemeine Handlungsfreiheit geht, weil sich der Bürger nicht mehr so frei bewegen kann, wie er es möchte. Andererseits ist auch die Menschenwürde betroffen, da der Mensch zum Objekt staatlichen Handelns gemacht wird. Zuletzt betrifft das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch die Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme. Anstoß zur Entwicklung dieser Fallgruppe war die Onlinedurchsuchung, also das Ausspähen von Computern.
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- [Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Art. 2 I, 1 I GG.](https://jura-online.de/lernen/allgemeines-persoenlichkeitsrecht-art-2-i-1-i-gg/651/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_70_Jahre_Grundgesetz_Von_Freiheit_und_Selbstverwirklichung)
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