BGH: Liegt in dem Versuch eines Verbrechens zugleich eine Bedrohung?

A. Sachverhalt (leicht abgewandelt)

A geriet mit B über ein Betäubungsmittelgeschäft in Streit. Es entwickelte sich eine verbale Auseinandersetzung, die darin mündete, dass A ein Küchenmesser in die Hand nahm und damit zweimal in Richtung des Bauches des B stach, wobei er die Tötung des B jedenfalls billigend in Kauf nahm. B konnte dem Angriff jedoch durch Sprünge nach hinten ausweichen. Danach ließ A von B ab und steckte sein Messer ein.

Strafbarkeit des A?

 

B. Die Entscheidung des BGH (Beschl. v. 7.11.2018 – 4 StR 395/18)

 

I. A könnte sich wegen versuchten Totschlags gemäß §§ 212, 22, 23 StGB strafbar gemacht haben.

 

1. Tatentschluss und unmittelbares Ansetzen

A hat mit dem Tatentschluss zur Tötung des B unmittelbar zur Erfüllung des Tatbestandes angesetzt, indem er mit dem Messer in Richtung des B stach (§ 22 StGB).

 

2. Rücktritt

Indem A freiwillig von B abließ, hat A die weitere Ausführung der Tat aufgegeben. Damit ist er strafbefreiend gemäß § 24 I 1 Alt. 1 StGB zurückgetreten.

 

II. A könnte sich wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 223, 224 I Nr. 2 und 5, 22, 23 StGB strafbar gemacht haben.

Auch von diesem Versuch ist A strafbefreiend zurückgetreten.

 

III. A könnte sich wegen Bedrohung gemäß § 241 StGB strafbar gemacht haben.

Der Tatbestand der Bedrohung in § 241 I StGB setzt das ausdrücklich erklärte oder konkludent zum Ausdruck gebrachte Inaussichtstellen der Begehung eines Verbrechens gegen den Drohungsadressaten oder eine ihm nahestehende Person voraus. Totschlag stellt gemäß § 12 I StGB ein Verbrechen dar. Damit müsste A den B bedroht haben.

Ein Drohen kann dabei nur als ein Hinweis auf etwas noch Zukünftiges begriffen werden. In der Verwirklichung eines Geschehens könne aber nicht zugleich seine Ankündigung liegen, weswegen eine Strafbarkeit gemäß § 241 I StGB ausscheide:

„Ein diesen Anforderungen entsprechendes Inaussichtstellen eines noch bevorstehenden Verbrechens lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Die Strafkammer hat in den beiden Stichen, die nur aufgrund von Ausweichbewegungen des Zeugen folgenlos blieben, nicht lediglich Schreck- oder Warngesten, sondern einen Tötungsversuch und damit den Beginn des verbrecherischen Handelns gesehen. Dass diesen Angriffen eine Ankündigung vorausging, ergeben die Feststellungen nicht. Zwar kann auch in der Ausführung eines Verbrechens, wie etwa bei einer versuchten Erpressung, die Bedrohung mit einem (weiteren) Verbrechen liegen. Aber auch hierfür findet sich in den Feststellungen kein Beleg.“

 

IV. A hat sich aber wegen Nötigung gemäß § 240 StGB strafbar gemacht, indem er B durch den Messerstich dazu zwang, auszuweichen.

 

C. Fazit

Eine interessante Rechtsfrage: Liegt in dem Versuch eines Verbrechens zugleich eine Bedrohung? Wir merken uns: Es kommt darauf an. Grundsätzlich aber nicht.

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