Sachverhalt (beruht auf einem Gedächtnisprotokoll)
Die Studentin S sucht dringend eine neue Wohnung. Als sie die Wohnung der Vermieterin V sieht, gefällt S diese außerordentlich gut. S kann ihre Begeisterung nicht verbergen und teilt der V diese noch während der Besichtigung mit. Nach kurzer Zeit meldet sich V bei S und berichtet dieser, dass sie ihr den Individualvertrag bereits per E-Mail zugeschickt hat. Diesen hat sie auch schon unterschrieben. Wenn S mit dem Vertrag also einverstanden sei, solle sie der V einfach Bescheid geben.
S freut sich sehr über den Zuschlag und schreibt der V per WhatsApp: „Ich freue mich schon jetzt über die neue Wohnung“, sodann druckt S die E-Mail der V aus, legt sie aber, ohne diese gelesen zu haben, zur Seite.
Aufgrund des § 556 d BGB weiß S, dass die Monatsmiete nicht über 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen darf. Daraufhin recherchiert S und erfährt, dass die ortsübliche Vergleichsmiete 500 Euro beträgt. Also beauftragt S, ohne weitere Abstimmung mit V, ihre Bank mit der monatlichen Überweisung an V i.H.v. 550 Euro. Kurz danach bezieht S auch schon die Wohnung und richtet sich gemütlich ein. Die E-Mail der V hat sie dementsprechend immer noch nicht gelesen.
Tatsächlich stand in den Vertragsbedingungen aber, dass die Vertragslaufzeit aufgrund der sich immer wieder ändernden Marktlage auf zwei Jahre befristet sei und die Monatsmiete 750 Euro betrage.
Im Mai 2017 fällt V die Differenz der Miete auf und sie kontaktiert S. V erklärt der S, dass ihr nun aufgefallen sei, dass S ihr jeden Monat 200 Euro zu wenig an Miete gezahlt habe. In diesem Zusammenhang teilt V der S auch gleichzeitig mit, dass ihr Mietvertrag bald (Dezember 2017) auslaufe. Außerdem werde sie, die V, aufgrund der Brandflecke auf dem Parkett einen Kostenvoranschlag einholen. S hat den Tatsachen entsprechend leider mehrmals die Kerzen auf dem Parkettboden vergessen, weshalb es zu Brandflecken gekommen ist.
Mit dem Ende der Vertragslaufzeit sei sie aber nicht einverstanden und eine Nachzahlung der monatlichen 200€ halte sie für unverhältnismäßig. Zumal eine andere Vereinbarung gar nicht gelten könne, da S den Vertrag nicht unterzeichnet habe. Nach Ende der Mietzeit zieht S also nicht aus und verbleibt in der Wohnung der V.
Der Investor I hat das gesamte Haus, in dem sich auch die Mietwohnung der S befindet, gekauft und steht bereits seit Januar 2018 im Grundbuch. Daraufhin meldet sich I im Februar 2018 bei S . Er verlangt von S nun die Zahlung für den Mietrückstand für zwei Jahre und die Ersetzung der Handwerkerkosten (iHv 1000 Euro) für die Beseitigung der Parkettschäden sowie vor allem auch die Räumung der Wohnung. S ist der Ansicht, dass I sich zumindest die an V gezahlten zwei Monatsmieten von Januar und Februar anrechnen lassen muss. Als die S sich weigert zu zahlen und auszuziehen, wird I wütend. Aufgrund des Mietzahlungsverzuges kündigt I der S sodann fristlos, aber hilfsweise auch ordnungsgemäß.
Kann I von S die Räumung und Herausgabe der Wohnung verlangen?
Wenn Du die Themen und Anspruchsgrundlagen dieser Klausur genau unter die Lupe nehmen möchtest, dann sende uns eine E-Mail mit dem Betreff “Examensreport Zivilrecht” an info@jura-online.de und wir schalten Dir ein kostenloses Zivilrechtspaket für 5 Tage frei, so dass Du Zugriff auf alle zivilrechtlichen Lerneinheiten hast.
Viel Spaß und viel Erfolg beim eigenständigen Lösen der Klausur
Dein Jura-Online Team
Du möchtest weiterlesen?
Dieser Beitrag steht exklusiv Kunden von Jura Online zur Verfügung.
Paket auswählen