BGH zur Haftung des Betreibers einer Waschstraße

A. Sachverhalt (leicht abgewandelt)

K befand sich am 7. März 2015 mit seinem Fahrzeug in der von der B betriebenen Waschstraße. Bei dieser handelt es sich um eine vollautomatisierte Anlage, durch die die Fahrzeuge während des Waschvorgangs von einem Schleppband mit einer geringen Geschwindigkeit gezogen werden. Dabei befinden sich die linken Räder auf der Fördereinrichtung, während die rechten Räder frei über den Boden laufen.

Vor und hinter dem Fahrzeug des K befand sich jeweils ein weiteres Fahrzeug. Während des Waschvorgangs betätigte der Fahrer des Fahrzeugs, das sich vor dem Fahrzeug des K befand, grundlos die Bremse, wodurch dieses Fahrzeug aus dem Schleppband geriet und stehenblieb, während das Fahrzeug des K sowie das dahinter befindliche Fahrzeug weitergezogen wurden. Hierbei wurden das Fahrzeug des K auf das abgebremste Fahrzeug und das hinter ihm befindliche Fahrzeug auf sein Fahrzeug geschoben. Dabei entstand ein Sachschaden in Höhe von 1.000 Euro.

Die Waschstraße der B entspricht den anerkannten Regeln der Technik, technische Sicherungsvorkehrungen, die ein Auffahren bei einem Bremsvorgang des vorausfahrenden Fahrzeugs verhindern könnten, sind bei derartigen Anlagen weder üblich noch marktgängig. Im Jahr 2015 gab es in der Anlage der B bei 46.700 Waschgängen fünf Aufschiebevorfälle. Beim Einfahren in die Waschstraße finden sich gut sichtbare Hinweisschilder zur Benutzung der Anlage. Dort wird insbesondere darauf hingewiesen, dass ein Bremsen während des Schleppvorgangs wegen der sich daraus ergebenden Gefahren zu unterlassen ist.

 

K verlangt von B wegen der Beschädigung seines Fahrzeugs Schadensersatz. Zu Recht?

B. Die Entscheidung des BGH (Urt. v. 19.7.2018 – VII ZR 251/17)

I. K könnte gegen B ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 1.000 Euro aus §§ 280 I, 241 II BGB zustehen. Dazu müsste B eine sich aus einem Schuldverhältnis ergebene Pflicht verletzt haben.

 

1. Zwischen K und B besteht ein Vertrag über die Reinigung des Fahrzeugs und damit ein Werkvertrag (§ 631 BGB)

 

2. Nach § 241 II BGB kann das Schuldverhältnis jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten. Aus dem Werkvertrag ergibt sich somit als Nebenpflicht die Schutzpflicht des Anlagenbetreibers, das Fahrzeug des Kunden vor Beschädigungen beim Waschvorgang zu bewahren.

B könnte eine aus dem Betrieb der Waschanlage resultierende Verkehrssicherungspflicht verletzt haben. Verkehrssicherungspflichten innerhalb eines Vertragsverhältnisses stellen zugleich Vertragspflichten dar. Der BGH stellt zunächst die allgemeinen Grundsätze dar:

„Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige, der eine Gefahrenlage - etwa durch den Betrieb einer Waschstraße - schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 2010 - VI ZR 223/09 Rn. 5 f., NJW 2010, 1967; Urteil vom 16. Mai 2006 - VI ZR 189/05 Rn. 6 f., NJW 2006, 2326, jeweils m.w.N). Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Anlagenbetreiber für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren.

Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind vielmehr nur diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 2010 - VI ZR 223/09 Rn. 6, NJW 2010, 1967; Urteil vom 16. Mai 2006 - VI ZR 189/05 Rn. 7, NJW 2006, 2326, jeweils m.w.N). Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB) ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 2010 - VI ZR 223/09 Rn. 6, NJW 2010, 1967; Urteil vom 16. Mai 2006 - VI ZR 189/05 Rn. 7, NJW 2006, 2326, jeweils m.w.N). Daher reicht es aus, diejenigen Sicherungsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise - hier der Betreiber von Waschstraßen - für ausreichend halten darf, um andere Personen - hier die Kunden - vor Schäden zu bewahren, und die den Umständen nach zuzumuten sind. Die Zumutbarkeit von Sicherungsvorkehrungen bestimmt sich dabei unter Abwägung der Wahrscheinlichkeit der Gefahrverwirklichung, der Gewichtigkeit möglicher Schadensfolgen und der Höhe des Kostenaufwands, der mit etwaigen Sicherungsvorkehrungen einhergeht (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2004 - VI ZR 294/03, juris Rn. 17 f., NJW-RR 2005, 251).

Zu den gebotenen Sicherungsvorkehrungen kann auch die Erfüllung von Hinweispflichten gehören (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2004 - VI ZR 294/03, juris Rn. 24, NJW-RR 2005, 251).“

 

Der Schaden des K ist nicht allein durch den automatisierten Waschvorgang unter Einsatz des von der B verwendeten und in Gang gesetzten Schleppbands verursacht worden. Vielmehr liegt ein maßgeblicher Verursachungsbeitrag darin, dass der Fahrer des vorausfahrenden Fahrzeugs grundlos gebremst und damit den automatisierten Waschvorgang gestört hat. Der hier zu beurteilende Sachverhalt unterscheidet sich damit von Fällen, bei denen das Fahrzeug des geschädigten Waschstraßennutzers durch ein am Waschvorgang beteiligtes Teil der Waschstraße (z.B. eine Rotationsbürste) beschädigt wird.

 

a. Auch wenn die Waschstraße nicht über entsprechende Sicherungsvorkehrungen verfügt, ergibt sich aus der Konstruktion der Waschstraße keine Verletzung einer Pflicht der B. Die Waschstraße entspricht den anerkannten Regeln der Technik, technische Sicherungsvorkehrungen, die ein Auffahren bei einem Bremsvorgang des vorausfahrenden Fahrzeugs verhindern könnten, sind bei derartigen Anlagen weder üblich noch marktgängig.

 

b. B könnte eine Schutzpflicht verletzt haben, indem sie nicht für eine ununterbrochene Überwachung der Anlage - sei es durch den Einsatz einer Videoanlage sei es durch Mitarbeiter, die neben dem Schleppband mitlaufen - gesorgt hat. Dem tritt der BGH aber entgegen:

„Eine so weitgehende Schutzpflicht würde die berechtigten Verkehrserwartungen überspannen, die anhand der konkreten Umstände, insbesondere der Gefahrgeneigtheit der betriebenen Anlage zu bemessen sind (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2004 - VI ZR 294/03, juris Rn. 17 f., NJW-RR 2005, 251). Solche Maßnahmen sind wegen des damit verbundenen technischen und/oder personellen Aufwands nicht zumutbar und unverhältnismäßig. Das gilt insbesondere deshalb, weil Schadensereignisse der vorliegenden Art mit geringen Kollisionsgeschwindigkeiten allenfalls geringe Sachschäden verursachen, deren Vermeidung den notwendigen Personal- und Materialeinsatz nicht rechtfertigt. Bei diesen Vorfällen handelt es sich zudem um selten auftretende Einzelfälle. Nach dem nicht wirksam bestrittenen Vortrag der Beklagten gab es in der Waschstraße im Jahr 2015 bei 46.700 Waschgängen lediglich fünf Aufschiebevorfälle. Angesichts einer Quote von 0,01 % kommen solche Vorfälle nur in einem geringen Umfang vor. An die Benutzung einer automatisierten Waschstraße - wie hier - stellen die beteiligten Verkehrskreise nicht die Anforderung, durchgehend von einem Mitarbeiter unmittelbar oder per Video überwacht zu werden.“

 

c. Eine Schutzpflichtverletzung läge aber vor, wenn B gebotene Hinweise bei der Benutzung der Anlage nicht erteilt hätte:

„Der Schutz der Rechtsgüter der Benutzer erfordert es, dass von dem Betreiber der Waschstraße nicht nur die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik verlangt wird. Sind - wie hier - Schädigungen zu besorgen, wenn die Kunden bei der Nutzung der Anlage - zwar selten, aber vorhersehbar - nicht die notwendigen Verhaltensregeln einhalten, muss der Betreiber in geeigneter Weise darauf hinwirken, dass kein Fehlverhalten vorkommt. Den Betreiber einer Waschstraße trifft deshalb die Pflicht, die Benutzer der Anlage in geeigneter und ihm zumutbarer Weise über die zu beachtenden Verhaltensregeln zu informieren (vgl. zu einer Wasserrutsche BGH, Urteil vom 5. Oktober 2004 - VI ZR 294/03, juris Rn. 24, NJW-RR 2005, 251).“

 

B hat sich gut sichtbare Hinweisschilder zur Benutzung der Anlage installiert, die darauf hinwiesen, dass ein Bremsen während des Schleppvorgangs wegen der sich daraus ergebenden Gefahren zu unterlassen ist. Dass sich der Fahrer des vorangegangenen Fahrzeugs hieran nicht gehalten hat, begründet eventuell Haftungsansprüche von K gegen den Fahrer, ist aber B nicht zuzurechnen.

 

3. Ein Anspruch aus §§ 280 I, 241 II BGB scheidet aus.

II. Ansprüche aus §§ 823 I, 831 BGB scheiden mangels Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht ebenfalls aus.

C. Fazit

Verkehrssicherungspflichten sind immer wieder Gegenstand von Prüfungen. Grund genug, sich mit den allgemeinen Grundsätzen zu befassen, zumal die Haftung von Betreibern von Waschstraßen besonders praxisrelevant ist.